Öffentliches Recht (GG) · Verfassungsprozessrecht · Klausurfall
Klausurfall: Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4a GG)
Zuletzt geprüft: August 2026
Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4a GG) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Verfassungsbeschwerde — Prüfungsschema Art. 93 I Nr. 4a GG.
Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.
Sachverhalt
Der Landtag des Landes X erlässt vor mehr als zwei Jahren das Gesetz zur Neuregelung des Spielhallenwesens (SpielhG), das für Spielhallen einen Mindestabstand von 500 Metern zu Schulen vorschreibt und den sofortigen Widerruf bereits erteilter Erlaubnisse ohne jede Übergangsfrist anordnet. B betreibt seit zwölf Jahren mit behördlicher Erlaubnis die Spielhalle „Casino Royal“, die nur 300 Meter von einer Grundschule entfernt liegt. Gestützt auf das SpielhG widerruft die zuständige Behörde die Erlaubnis der B mit sofortiger Wirkung; B verliert dadurch ihre gesamte Existenzgrundlage. B klagt erfolglos durch alle Instanzen; das Bundesverwaltungsgericht weist ihre Revision vor drei Wochen als unbegründet zurück, ohne die fehlende Übergangsfrist überhaupt zu erörtern. B erhebt daraufhin fristgerecht Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, den Widerrufsbescheid sowie inzident gegen die Abstandsregelung des SpielhG selbst und rügt eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG.
Frage: Ist die Verfassungsbeschwerde der B zulässig und begründet?
Lösung im Gutachtenstil
I. Zulässigkeit
Die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig sein. Für Verfassungsbeschwerden ist das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig. B ist als natürliche Person beschwerdefähig und als deutsche Staatsangehörige Trägerin des als Deutschengrundrecht ausgestalteten Art. 12 I GG. Taugliche Beschwerdegegenstände sind sowohl das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und der Widerrufsbescheid als Akte öffentlicher Gewalt als auch inzident das SpielhG selbst. B ist beschwerdebefugt, da eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit durch den auf dem Gesetz beruhenden Widerruf möglich erscheint; sie ist durch den an sie gerichteten Bescheid selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Den Rechtsweg hat B durch alle Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht erschöpft; eine gesonderte unmittelbare Anfechtung des länger als ein Jahr in Kraft befindlichen Gesetzes wäre gem. § 93 III BVerfGG bereits verfristet, was jedoch der inzidenten Mitprüfung im Rahmen der zulässigen Urteilsverfassungsbeschwerde nicht entgegensteht. B hat die Form- und Fristerfordernisse der §§ 23 I, 92, 93 I 1 BVerfGG gewahrt, indem sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich und begründet Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, da B durch eine stattgebende Entscheidung ihre Rechtsposition verbessern könnte. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
II. Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit B in einem Grundrecht verletzt ist. Der sachliche Schutzbereich des Art. 12 I GG erfasst jede erlaubte Erwerbstätigkeit, mithin auch den Betrieb einer Spielhalle; persönlich ist B als deutsche Staatsangehörige geschützt. Der Widerruf der Erlaubnis stellt einen finalen, unmittelbaren Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der B dar, da ihr die weitere Tätigkeit am bisherigen Standort untersagt wird. Als Schranke kommt der einfache Gesetzesvorbehalt des Art. 12 I 2 GG in Betracht; das SpielhG genügt als Parlamentsgesetz dieser Anforderung, und die Abstandsregelung betrifft nach der Drei-Stufen-Theorie lediglich die Berufsausübung, sodass vernünftige Gemeinwohlerwägungen — hier der Jugend- und Spielerschutz — zur Rechtfertigung genügen. Auf Ebene der Schranken-Schranken erweist sich die Regelung jedoch als unverhältnismäßig, weil sie Bestandserlaubnisinhabern wie B keinerlei Übergangsfrist zur Anpassung oder Standortverlagerung einräumt und damit über das zum Schutzzweck Erforderliche hinausgeht; mildere, ebenso geeignete Mittel — etwa eine angemessene Übergangsfrist — standen zur Verfügung. Besonderheiten für Gleichheitsrechte sind mangels Rüge eines Gleichheitsverstoßes nicht einschlägig. Die Berufsfreiheit der B aus Art. 12 I GG ist verletzt.
III. Besonderheiten der Urteilsverfassungsbeschwerde
Da B sich auch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wendet, ist der eingeschränkte Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts zu beachten. Nach der Heckschen Formel ist das Bundesverfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz und prüft fachgerichtliche Entscheidungen nur daraufhin, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere ob das Gericht Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts grundlegend verkannt hat. Dies ist hier der Fall, da das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlich gebotene Prüfung einer Übergangsfrist für Bestandserlaubnisinhaber vollständig unterlassen und damit die Ausstrahlungswirkung des Art. 12 I GG auf die Auslegung des SpielhG verkannt hat. Die Urteilsverfassungsbeschwerde ist daher auch insoweit begründet.
IV. Besonderheiten der Rechtssatzverfassungsbeschwerde
Eine isolierte, unmittelbare Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen das SpielhG selbst wäre wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 93 III BVerfGG nicht mehr zulässig gewesen. Das Gesetz wird hier jedoch nicht isoliert, sondern inzident im Rahmen der zulässigen Urteilsverfassungsbeschwerde als Vorfrage mitgeprüft, da Widerrufsbescheid und Urteil unmittelbar auf ihm beruhen; für diese mittelbare Normenkontrolle gilt die Jahresfrist des § 93 III BVerfGG nicht. Da die Abstandsregelung mangels Übergangsfrist gegen Art. 12 I GG verstößt, erweist sie sich auch im Rahmen dieser inzidenten Prüfung als verfassungswidrig.
V. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht stellt gem. § 95 I BVerfGG fest, dass B in ihrem Grundrecht aus Art. 12 I GG verletzt ist. Es erklärt die Abstandsregelung des SpielhG, soweit sie ohne Übergangsfrist auf bereits erteilte Bestandserlaubnisse angewandt wird, gem. § 95 III BVerfGG für nichtig und hebt Urteil sowie Widerrufsbescheid gem. § 95 II BVerfGG auf. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Ergebnis
Die Verfassungsbeschwerde der B ist zulässig und begründet. Sowohl der Widerrufsbescheid und das ihn bestätigende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als auch die zugrunde liegende Abstandsregelung des SpielhG verletzen B mangels einer Übergangsfrist für Bestandserlaubnisinhaber in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG. Das Bundesverfassungsgericht hebt Urteil und Bescheid auf und erklärt die Regelung insoweit für nichtig.
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Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




