Öffentliches Recht (GG) · Allgemeines Verwaltungsrecht
Verwaltungsakt — Definition und Prüfungsschema § 35 VwVfG
Zuletzt geprüft: August 2026
Der Verwaltungsakt ist der zentrale Begriff des Allgemeinen Verwaltungsrechts: Von seinem Vorliegen hängen die statthafte Klageart nach § 42 I VwGO, die Anwendbarkeit der §§ 35 ff. VwVfG und die Vollstreckbarkeit der behördlichen Maßnahme ab. § 35 S. 1 VwVfG definiert ihn über sechs Merkmale, die in der Klausur einzeln und in dieser Reihenfolge zu subsumieren sind; die Landesverwaltungsverfahrensgesetze enthalten inhaltsgleiche Regelungen. Die Schwerpunkte liegen regelmäßig beim Merkmal der Regelung — also der Abgrenzung zum Realakt — sowie bei der Außenwirkung und der Einordnung konkret-genereller Anordnungen als Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG.
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Zum Aufklappen — jeder Punkt mit Definition.
I. Die Merkmale der Legaldefinition, § 35 S. 1 VwVfG
Verwaltungsakt ist nach § 35 S. 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Merkmale sind kumulativ; fehlt eines, liegt kein Verwaltungsakt vor und die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist nicht statthaft.
1. Hoheitliche Maßnahme
Jedes Verhalten mit Erklärungswert, das die Behörde einseitig in Ausübung öffentlicher Gewalt und damit im Über-Unterordnungsverhältnis vornimmt. Abzugrenzen ist der öffentlich-rechtliche Vertrag nach §§ 54 ff. VwVfG, der auf übereinstimmenden Willenserklärungen beruht und deshalb nicht einseitig ist, sowie das fiskalische Handeln der Verwaltung in privatrechtlicher Form.
Beispiel: Die Behörde ordnet einseitig die Schließung eines Restaurants wegen hygienischer Mängel an — anders als beim öffentlich-rechtlichen Vertrag beruht dies nicht auf einer Einigung, sondern auf einseitiger hoheitlicher Anordnung.
2. Einer Behörde, § 1 IV VwVfG
Behörde ist nach dem funktionalen Behördenbegriff des § 1 IV VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt — unabhängig von ihrer organisationsrechtlichen Stellung. Erfasst sind daher auch Beliehene, denen die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in eigenem Namen durch oder aufgrund Gesetzes übertragen ist, nicht dagegen Gerichte in rechtsprechender und Parlamente in gesetzgebender Tätigkeit; Justizverwaltungsakte bleiben Verwaltungsakte.
Beispiel: Der TÜV nimmt als Beliehener die Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen wahr und erteilt die entsprechende Prüfplakette — er handelt dabei als Behörde im funktionalen Sinn des § 1 IV VwVfG.
3. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Maßgeblich ist die Rechtsnatur der Norm, auf der die Maßnahme beruht. Nach der herrschenden modifizierten Subjektstheorie (Sonderrechtstheorie) ist eine Norm öffentlich-rechtlich, wenn sie ausschließlich einen Träger öffentlicher Gewalt gerade in dieser Eigenschaft berechtigt oder verpflichtet; daneben werden die Interessen- und die Subordinationstheorie vertreten, die im Ergebnis meist zum selben Ergebnis führen.
Beispiel: Die Bauaufsichtsbehörde untersagt K die Fortsetzung eines Bauvorhabens gestützt auf die Landesbauordnung — eine Norm, die ausschließlich die Behörde als Träger öffentlicher Gewalt berechtigt.
4. Zur Regelung
Die Maßnahme muss auf das Setzen einer verbindlichen Rechtsfolge gerichtet sein, also Rechte oder Pflichten unmittelbar begründen, ändern, aufheben oder verbindlich feststellen. Daran fehlt es beim Realakt und sonstigen schlichten Verwaltungshandeln — etwa Auskünften, Hinweisen, Empfehlungen, Warnungen und tatsächlichen Vollzugshandlungen —, ebenso bei bloßen Vorbereitungs- und Verfahrenshandlungen sowie bei der wiederholenden Verfügung, die lediglich auf eine bestehende Regelung verweist; der Zweitbescheid enthält dagegen eine erneute Sachentscheidung und ist Verwaltungsakt.
Beispiel: Die Behörde teilt K lediglich mit, dass sie beabsichtigt, ihm demnächst eine Genehmigung zu erteilen — diese bloße Ankündigung begründet noch keine verbindliche Rechtsfolge und ist keine Regelung.
5. Eines Einzelfalls
Erforderlich ist eine konkret-individuelle Regelung: ein bestimmter Sachverhalt und ein individuell bestimmter Adressat. Abzugrenzen ist die Rechtsnorm — Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung —, die abstrakt-generell gilt, also eine unbestimmte Vielzahl von Fällen für eine unbestimmte Vielzahl von Personen regelt.
Beispiel: Die Behörde untersagt gerade dem K, einem namentlich bestimmten Gewerbetreibenden, den Weiterbetrieb seines konkreten Betriebs — anders als eine Rechtsverordnung regelt dies einen individuellen Sachverhalt.
6. Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 VwVfG
Die Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt mit konkret-generellem Inhalt und in drei Erscheinungsformen geregelt: die adressatbezogene Allgemeinverfügung, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet (etwa die Auflösung einer Versammlung), die dingliche Allgemeinverfügung, die die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache betrifft (etwa die Widmung einer Straße), und die benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, die die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit regelt (etwa Verkehrszeichen).
Beispiel: Die Polizei löst mittels Lautsprecherdurchsage eine Versammlung auf und richtet sich damit an alle anwesenden, nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Teilnehmer — eine adressatbezogene Allgemeinverfügung.
7. Unmittelbare Rechtswirkung nach außen
Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, die Rechtsstellung eines außerhalb der handelnden Verwaltungseinheit stehenden Rechtssubjekts unmittelbar zu berühren. Es fehlt daher an der Außenwirkung bei verwaltungsinternen Organisations- und Mitwirkungsakten, bei behördlichen Zwischenschritten wie der Zustimmung einer anderen Behörde und bei innerdienstlichen Weisungen; im Beamtenrecht ist zu unterscheiden zwischen Maßnahmen, die das Grundverhältnis — den Status des Beamten — betreffen und Verwaltungsakte sind, und rein betriebsbezogenen Weisungen im Betriebsverhältnis, denen die Außenwirkung fehlt.
Beispiel: Eine vorgesetzte Behörde weist eine nachgeordnete Behörde intern an, wie sie in einem bestimmten Fall zu entscheiden hat — diese innerdienstliche Weisung entfaltet keine Außenwirkung gegenüber dem Bürger.
II. Arten des Verwaltungsakts und Nebenbestimmungen, § 36 VwVfG
Die Einordnung des Verwaltungsakts entscheidet über den Prüfungsmaßstab bei Rechtmäßigkeit und Aufhebung sowie über die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen.
1. Begünstigender und belastender Verwaltungsakt
Begünstigend ist ein Verwaltungsakt nach der Legaldefinition des § 48 I 2 VwVfG, wenn er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt; belastend ist er, wenn er eine Pflicht auferlegt oder eine Rechtsposition entzieht. Beim Verwaltungsakt mit Doppelwirkung tritt beides zusammen — begünstigt er den Adressaten und belastet er zugleich einen Dritten (etwa eine Baugenehmigung), spricht man von Drittwirkung, mit Folgen für Klagebefugnis und aufschiebende Wirkung.
Beispiel: Die dem K erteilte Baugenehmigung begünstigt ihn, belastet zugleich aber den Nachbarn N durch die zulässige Grenzbebauung — ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung.
2. Gebundene Entscheidung und Ermessensverwaltungsakt
Bei der gebundenen Entscheidung steht die Rechtsfolge bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen fest; bei Ermessen räumt die Norm der Behörde Entschließungs- und Auswahlermessen ein, das sie nach § 40 VwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und innerhalb der gesetzlichen Grenzen auszuüben hat. Die gerichtliche Kontrolle ist nach § 114 S. 1 VwGO auf Ermessensfehler beschränkt: Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch; ist jede andere Entscheidung fehlerhaft, liegt eine Ermessensreduzierung auf null vor.
Beispiel: Liegen die Voraussetzungen der Baugenehmigung vor, „ist“ sie zu erteilen (gebundene Entscheidung); bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung „kann“ die Behörde dagegen nach Ermessen entscheiden.
3. Weitere Erscheinungsformen
Zu unterscheiden sind ferner befehlende, gestaltende und feststellende Verwaltungsakte, der mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakt, der einen Antrag voraussetzt, und der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dessen Rechtmäßigkeit fortlaufend an der aktuellen Sach- und Rechtslage zu messen ist. Die Zusicherung nach § 38 VwVfG ist die von der zuständigen Behörde erteilte, schriftlich zu erteilende Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen.
Beispiel: Die Behörde sichert K schriftlich zu, ihm nach Fertigstellung der Erschließung eine Baugenehmigung zu erteilen — eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG.
4. Arten der Nebenbestimmungen, § 36 II VwVfG
Die Befristung lässt eine Vergünstigung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnen oder enden; die Bedingung macht den Eintritt oder Wegfall der Wirkung von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängig; der Widerrufsvorbehalt behält den späteren Widerruf vor; die Auflage schreibt dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vor; der Auflagenvorbehalt behält die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage vor. Die Auflage ist im Gegensatz zur Bedingung selbstständig erzwingbar und lässt die Wirksamkeit des Hauptverwaltungsakts unberührt.
Beispiel: Die Baugenehmigung wird K unter der Auflage erteilt, binnen sechs Monaten einen Kinderspielplatz anzulegen — eine selbstständig erzwingbare Auflage nach § 36 II Nr. 4 VwVfG.
5. Zulässigkeit von Nebenbestimmungen
Besteht auf den Verwaltungsakt ein Anspruch, darf er nach § 36 I VwVfG nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Steht der Erlass im Ermessen, sind Nebenbestimmungen nach § 36 II VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zulässig; in jedem Fall darf die Nebenbestimmung nach § 36 III VwVfG dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen und muss ihrerseits bestimmt und verhältnismäßig sein.
Beispiel: K hat einen strikten Anspruch auf die Baugenehmigung; die Behörde darf sie dennoch mit einer Auflage zur Stellplatzanzahl versehen, weil dies sicherstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
6. Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen jede Nebenbestimmung die Anfechtungsklage statthaft; ob die Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden kann, ist eine Frage der Begründetheit und hängt davon ab, ob der verbleibende Verwaltungsakt sinnvoller- und rechtmäßigerweise fortbestehen kann. Die Gegenauffassung will die isolierte Anfechtung auf die selbstständige Auflage beschränken und im Übrigen die Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Nebenbestimmung verlangen.
Beispiel: K wendet sich isoliert gegen die seiner Baugenehmigung beigefügte Auflage zur Stellplatzanzahl mit der Anfechtungsklage, ohne die gesamte Genehmigung anzugreifen.
III. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
Prüfungsmaßstab in der Begründetheit der Anfechtungsklage (§ 113 I 1 VwGO). Geprüft wird in der Reihenfolge Ermächtigungsgrundlage, formelle Rechtmäßigkeit, materielle Rechtmäßigkeit.
1. Ermächtigungsgrundlage
Belastende Verwaltungsakte bedürfen wegen des Vorbehalts des Gesetzes einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; ist die Norm selbst verfassungs- oder unionsrechtswidrig oder aus anderen Gründen unwirksam, ist der Verwaltungsakt bereits deshalb rechtswidrig. Spezialgesetzliche Ermächtigungen gehen den Generalklauseln vor.
Beispiel: Die Gewerbeuntersagung gegen K stützt sich auf § 35 GewO als spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes genügt.
2. Formelle Rechtmäßigkeit — Zuständigkeit
Zu prüfen sind Verbandskompetenz, sachliche und instanzielle Zuständigkeit nach dem jeweiligen Fachrecht sowie die örtliche Zuständigkeit nach § 3 VwVfG. Ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit führt regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit, nicht zur Nichtigkeit (§ 44 III Nr. 1 VwVfG), und kann nach § 46 VwVfG unbeachtlich sein.
Beispiel: Nicht die für K's Wohnort, sondern eine gänzlich unzuständige Behörde in einer anderen Stadt erlässt die Gewerbeuntersagung — ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit nach § 3 VwVfG.
3. Formelle Rechtmäßigkeit — Verfahren
Kernstück ist die Anhörung nach § 28 I VwVfG: Vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern; § 28 II VwVfG lässt Ausnahmen zu, etwa bei Gefahr im Verzug oder bei drohender Vereitelung der Entscheidung. Hinzu treten ein etwa erforderlicher Antrag und die Mitwirkung anderer Behörden.
Beispiel: Die Behörde untersagt K das Gewerbe, ohne ihm zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben, obwohl keine Gefahr im Verzug bestand — ein Verstoß gegen § 28 I VwVfG.
4. Formelle Rechtmäßigkeit — Form und Begründung
Der Verwaltungsakt kann nach § 37 II 1 VwVfG schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine bestimmte Form vorschreibt; der schriftliche oder elektronische Verwaltungsakt muss nach § 37 III VwVfG die erlassende Behörde erkennen lassen. Er ist nach § 39 I VwVfG mit einer Begründung zu versehen, die die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilt und bei Ermessensentscheidungen auch die Ermessenserwägungen erkennen lassen muss; § 39 II VwVfG regelt die Ausnahmen.
Beispiel: Der schriftliche Untersagungsbescheid nennt weder die erlassende Behörde noch die tragenden Gründe der Entscheidung — er genügt weder § 37 III noch § 39 I VwVfG.
5. Materielle Rechtmäßigkeit — Tatbestand und Adressat
Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage müssen vorliegen; unbestimmte Rechtsbegriffe sind grundsätzlich voll gerichtlich überprüfbar, ein Beurteilungsspielraum besteht nur ausnahmsweise, etwa bei Prüfungsentscheidungen und beamtenrechtlichen Beurteilungen. Ferner muss sich der Verwaltungsakt an den richtigen Adressaten richten — im Gefahrenabwehrrecht also an den nach den Störervorschriften Verantwortlichen.
Beispiel: Die Behörde untersagt fälschlich dem Gesellschafter statt der tatsächlich gewerbetreibenden GmbH das Gewerbe — die Maßnahme richtet sich an den falschen Adressaten.
6. Materielle Rechtmäßigkeit — Rechtsfolge
Auf der Rechtsfolgenseite sind die fehlerfreie Ermessensausübung, die Verhältnismäßigkeit — legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit — sowie die hinreichende Bestimmtheit nach § 37 I VwVfG zu prüfen. Hinreichend bestimmt ist der Verwaltungsakt, wenn der Adressat aus ihm, gegebenenfalls durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird; die Anordnung muss zudem tatsächlich und rechtlich befolgbar sein und darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.
Beispiel: Statt einer milderen Auflage untersagt die Behörde K sofort das gesamte Gewerbe wegen einer einmaligen geringfügigen Pflichtverletzung — dies ist nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig.
IV. Wirksamkeit, Bekanntgabe und Nichtigkeit, §§ 41, 43, 44 VwVfG
Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit sind streng zu trennen: Der rechtswidrige Verwaltungsakt ist wirksam, vollziehbar und zu befolgen, bis er aufgehoben wird — unwirksam ist nur der nichtige Verwaltungsakt.
1. Bekanntgabe, § 41 VwVfG
Der Verwaltungsakt ist nach § 41 I 1 VwVfG demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Für den durch die Post übermittelten schriftlichen Verwaltungsakt gilt die Zugangsfiktion des § 41 II VwVfG mit der dort bestimmten Frist nach der Aufgabe zur Post; die Fiktion greift nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, wobei im Zweifel die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt nachzuweisen hat. Eine Allgemeinverfügung darf unter den Voraussetzungen des § 41 III VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden.
Beispiel: Der Bescheid wird K am Montag zur Post gegeben; nach der Zugangsfiktion des § 41 II VwVfG gilt er drei Tage später, also am Donnerstag, als bekanntgegeben, sofern er tatsächlich zugegangen ist.
2. Wirksamwerden und Fortbestand, § 43 VwVfG
Der Verwaltungsakt wird nach § 43 I VwVfG in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er dem Betroffenen bekannt gegeben wird, und bleibt nach § 43 II VwVfG wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Erledigung tritt ein, wenn von dem Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen mehr ausgehen — dann kommt prozessual die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO in Betracht.
Beispiel: Die K erteilte Gaststättenerlaubnis bleibt wirksam, solange sie nicht zurückgenommen, widerrufen oder durch Zeitablauf erledigt ist — auch wenn sie ursprünglich rechtswidrig erteilt wurde.
3. Bestandskraft und Tatbestandswirkung
Formelle Bestandskraft bedeutet Unanfechtbarkeit nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen; materielle Bestandskraft die inhaltliche Bindung von Behörde und Adressat an die getroffene Regelung. Wegen der Tatbestandswirkung haben andere Behörden und Gerichte den wirksamen Verwaltungsakt ihren Entscheidungen zugrunde zu legen, ohne seine Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Beispiel: K legt gegen den Steuerbescheid keinen Widerspruch innerhalb der Frist ein — der Bescheid wird formell bestandskräftig und ist von anderen Behörden ihren Entscheidungen zugrunde zu legen.
4. Nichtigkeit, § 44 VwVfG
Nichtig ist ein Verwaltungsakt nach § 44 I VwVfG, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (Evidenzformel). § 44 II VwVfG zählt Fälle absoluter Nichtigkeit ohne Rücksicht auf die Evidenz auf — etwa den schriftlichen Verwaltungsakt, der die erlassende Behörde nicht erkennen lässt, den Verwaltungsakt, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder der gegen die guten Sitten verstößt; § 44 III VwVfG benennt Fehler, die für sich genommen nie zur Nichtigkeit führen.
Beispiel: Ein Bescheid verlangt von K die Begehung einer Straftat als Bedingung für eine Genehmigung — dieser besonders schwerwiegende und offensichtliche Fehler führt nach § 44 II Nr. 5 VwVfG zur Nichtigkeit.
5. Folgen der Nichtigkeit
Der nichtige Verwaltungsakt ist nach § 43 III VwVfG von Anfang an unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkungen; er muss nicht befolgt werden und ist nicht vollstreckbar. Die Behörde kann die Nichtigkeit nach § 44 V VwVfG jederzeit von Amts wegen feststellen; prozessual ist die Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 I VwGO statthaft, neben der die Anfechtungsklage zur Beseitigung des Rechtsscheins zulässig bleibt.
Beispiel: Der nichtige Bescheid gegen K entfaltet von Anfang an keine Rechtswirkung; K muss ihn nicht befolgen und kann jederzeit Nichtigkeitsfeststellungsklage erheben.
6. Heilung und Unbeachtlichkeit, §§ 45, 46 VwVfG
Verfahrens- und Formfehler, die nicht zur Nichtigkeit führen, können nach § 45 I VwVfG durch Nachholung geheilt werden — insbesondere durch nachträgliche Antragstellung, Begründung, Anhörung oder Mitwirkung —, und zwar nach § 45 II VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsakts nicht allein wegen der Verletzung von Vorschriften über Verfahren, Form oder örtliche Zuständigkeit beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass der Verstoß die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Beispiel: Die unterbliebene Anhörung des K wird von der Behörde im laufenden Widerspruchsverfahren nachgeholt — der Verfahrensfehler ist nach § 45 I Nr. 3 VwVfG geheilt.
V. Aufhebung des Verwaltungsakts, §§ 48, 49 VwVfG
Maßgeblich ist zunächst, ob der aufzuhebende Verwaltungsakt rechtswidrig (Rücknahme, § 48 VwVfG) oder rechtmäßig (Widerruf, § 49 VwVfG) ist; anschließend, ob er begünstigend oder belastend wirkt.
1. Rücknahme, § 48 I VwVfG
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann nach § 48 I 1 VwVfG auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden; die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde. Ist der Verwaltungsakt begünstigend, darf er nach § 48 I 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
Beispiel: Die Behörde hatte K versehentlich eine Baugenehmigung erteilt, obwohl das Vorhaben gegen den Bebauungsplan verstößt. Sie kann die rechtswidrige Genehmigung nach § 48 I VwVfG zurücknehmen.
2. Vertrauensschutz bei Geldleistungen, § 48 II VwVfG
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist; das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn die Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen wurde, die nicht mehr rückgängig zu machen ist. Auf Vertrauen kann sich nach § 48 II 3 VwVfG nicht berufen, wer den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt, wesentlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder die Rechtswidrigkeit gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat.
Beispiel: K hat eine rechtswidrig bewilligte Sozialleistung bereits vollständig verbraucht und durfte redlicherweise auf deren Bestand vertrauen — die Rücknahme ist nach § 48 II VwVfG ausgeschlossen.
3. Sonstige begünstigende Verwaltungsakte, § 48 III VwVfG
Wird ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen, der nicht auf eine Geld- oder teilbare Sachleistung gerichtet ist, bleibt die Rücknahme möglich; die Behörde hat dem Betroffenen aber auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser durch sein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts erlitten hat.
Beispiel: Die Behörde nimmt K's rechtswidrig erteilte Standgenehmigung zurück; K hat im Vertrauen darauf bereits Standgebühren gezahlt und erhält hierfür einen Vermögensausgleich nach § 48 III VwVfG.
4. Widerruf, § 49 VwVfG
Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann nach § 49 I VwVfG auch nach Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder der Widerruf aus anderen Gründen unzulässig ist. Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 49 II VwVfG nur mit Wirkung für die Zukunft und nur in den dort abschließend genannten Fällen widerrufen werden — insbesondere bei Widerrufsvorbehalt, bei Nichterfüllung einer Auflage, bei nachträglicher Änderung der Sachlage oder der Rechtslage unter den dort genannten Voraussetzungen sowie zur Verhütung oder Beseitigung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl; in den Fällen des § 49 II 1 Nr. 3 bis 5 VwVfG ist der Vertrauensschaden nach § 49 VI VwVfG auszugleichen.
Beispiel: Die K erteilte, rechtmäßige Erlaubnis zum Sondernutzungsgebrauch der Straße enthielt einen ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt. Die Behörde widerruft sie wegen nachträglich geänderter Verkehrsverhältnisse.
5. Jahresfrist und Rückabwicklung
Rücknahme und Widerruf sind nur innerhalb eines Jahres zulässig, nachdem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die die Aufhebung rechtfertigen (§ 48 IV VwVfG, für den Widerruf über § 49 II 2 und III 2 VwVfG); nach der Rechtsprechung handelt es sich um eine Entscheidungsfrist, die erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde vollständige Kenntnis aller für die Aufhebungsentscheidung erheblichen Tatsachen hat. Bereits erbrachte Leistungen sind nach § 49a VwVfG zu erstatten, wenn der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wurde; der Umfang der Erstattung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Beispiel: Die Behörde erfährt am 1. Januar von den Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigen. Sie muss die rechtswidrige Genehmigung des K bis spätestens 1. Januar des Folgejahres zurücknehmen.
6. Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG
Der Betroffene kann nach § 51 I VwVfG das Wiederaufgreifen eines durch unanfechtbaren Verwaltungsakt abgeschlossenen Verfahrens verlangen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat, neue Beweismittel vorliegen oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind; der Antrag ist nur binnen drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes zulässig. Unabhängig davon bleibt der Behörde die Möglichkeit, den Verwaltungsakt im Ermessenswege nach §§ 48, 49 VwVfG aufzuheben (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne).
Beispiel: Nachdem der ablehnende Bescheid gegen K bestandskräftig geworden ist, ändert sich die maßgebliche Sachlage zu K's Gunsten. K kann binnen drei Monaten das Wiederaufgreifen des Verfahrens verlangen.
Typische Streitstände
Behördliche Warnungen und staatliches Informationshandeln
Amtliche Warnungen, Empfehlungen und Produktinformationen sind nach herrschender Meinung keine Verwaltungsakte, sondern Realakte, weil sie keine verbindliche Rechtsfolge setzen, sondern nur tatsächlich einwirken; Rechtsschutz ist deshalb über die allgemeine Leistungsklage auf Unterlassung oder Widerruf beziehungsweise die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu suchen. Etwas anderes gilt, wenn die Äußerung nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt zugleich ein Ge- oder Verbot enthält — dann liegt eine Regelung und damit ein Verwaltungsakt vor. Das Bundesverfassungsgericht behandelt zutreffendes und sachlich gehaltenes Informationshandeln der Regierung im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung nicht als Grundrechtseingriff, während unrichtige oder diffamierende Äußerungen als Eingriff zu bewerten sind.
Rechtsnatur der Allgemeinverfügung und dinglicher Verwaltungsakte
Verkehrszeichen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verwaltungsakte in Gestalt der Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG, weil sie eine konkrete Verkehrslage für einen nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis regeln; die Gegenauffassung ordnet sie als abstrakt-generelle Rechtsnormen ein, weil sie eine unbestimmte Vielzahl von Verkehrsvorgängen erfassen. Die Bekanntgabe erfolgt nach der Rechtsprechung durch das Aufstellen des Zeichens nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz; die Anfechtungsfrist beginnt für den einzelnen Verkehrsteilnehmer erst zu laufen, wenn er dem Zeichen erstmals gegenübertritt. Dieselbe Einordnung gilt für den dinglichen Verwaltungsakt, etwa die Widmung einer Straße oder die Unterschutzstellung eines Denkmals, dessen Wirkung an die Sache anknüpft und den jeweiligen Eigentümer als Rechtsnachfolger bindet.
Reichweite der §§ 45, 46 VwVfG bei Ermessensentscheidungen
Ob § 46 VwVfG auch für Ermessensentscheidungen gilt, wird unterschiedlich beurteilt: Die herrschende Meinung bejaht dies nach dem Wortlaut, verlangt aber, dass die fehlende Beeinflussung der Sachentscheidung offensichtlich ist — was bei Ermessen praktisch kaum je feststellbar ist, weil die unterbliebene Anhörung die Abwägung beeinflusst haben kann; die Gegenauffassung will die Vorschrift von vornherein auf gebundene Entscheidungen beschränken. Umstritten ist ferner, unter welchen Voraussetzungen eine im gerichtlichen Verfahren nachgeholte Anhörung die Heilungswirkung des § 45 I Nr. 3 VwVfG auslöst; verlangt wird jedenfalls, dass die Behörde das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und ihre Entscheidung erkennbar überdenkt, nicht nur ihre Position im Prozess verteidigt.
Kurz gefragt
Wie ist das Prüfungsschema zum Verwaltungsakt aufgebaut?
Zuerst werden die sechs Merkmale des § 35 S. 1 VwVfG geprüft: hoheitliche Maßnahme, einer Behörde, auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, zur Regelung, eines Einzelfalls, mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen. Anschließend folgen die Rechtmäßigkeit (Ermächtigungsgrundlage, formelle und materielle Rechtmäßigkeit), die Wirksamkeit nach §§ 41, 43 VwVfG einschließlich der Nichtigkeit nach § 44 VwVfG und schließlich die Aufhebung durch Rücknahme (§ 48 VwVfG) oder Widerruf (§ 49 VwVfG).
Was ist ein Verwaltungsakt? — Definition nach § 35 VwVfG
Verwaltungsakt ist nach § 35 S. 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Alle sechs Merkmale müssen kumulativ vorliegen; fehlt eines, sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 42 I VwGO nicht statthaft.
Was ist der Unterschied zwischen Verwaltungsakt und Realakt?
Der Verwaltungsakt setzt eine verbindliche Rechtsfolge, begründet also unmittelbar Rechte oder Pflichten oder stellt sie verbindlich fest; der Realakt wirkt nur tatsächlich, ohne auf eine Rechtsfolge gerichtet zu sein — etwa Auskünfte, Warnungen, Hinweise und tatsächliche Vollzugshandlungen. Rechtsschutz gegen Realakte wird über die allgemeine Leistungs- oder die Feststellungsklage gesucht, nicht über die Anfechtungsklage.
Was ist eine Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG?
Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache beziehungsweise ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Sie ist konkret-generell und damit die Zwischenform zwischen dem individuellen Verwaltungsakt und der abstrakt-generellen Rechtsnorm; typische Beispiele sind die Versammlungsauflösung, die Widmung einer Straße und Verkehrszeichen.
Wann ist ein Verwaltungsakt nichtig und nicht nur rechtswidrig?
Nichtig ist er nach § 44 I VwVfG nur bei einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller Umstände zugleich offensichtlich ist, sowie in den absoluten Fällen des § 44 II VwVfG. Der bloß rechtswidrige Verwaltungsakt bleibt dagegen nach § 43 II VwVfG wirksam und ist zu befolgen, bis er aufgehoben wird; der nichtige Verwaltungsakt ist nach § 43 III VwVfG von Anfang an unwirksam.
Verwandte Schemata
Und direkt mündlich abfragen
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Dieses Schema dient ausschließlich der Vorbereitung auf Prüfungen. Es stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




