Strafrecht (StGB) · Vermögensdelikte
Prüfungsschema § 242 StGB — Diebstahl
Zuletzt geprüft: August 2026
Der Diebstahl gemäß § 242 StGB ist das Grunddelikt der Eigentumsdelikte und Basis für die Qualifikationstatbestände der §§ 243, 244 StGB. Die Begriffe Gewahrsam, Wegnahme und Zueignungsabsicht sind Dauerbrenner in Klausuren und mündlichen Prüfungen.
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Das vollständige Schema
Zum Aufklappen — jeder Punkt mit Definition.
I. Tatbestand
1. Fremde bewegliche Sache
Sache ist jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB); beweglich, wenn fortbewegbar; fremd, wenn im Eigentum eines anderen stehend und nicht herrenlos.
Beispiel: T nimmt aus dem Regal des Supermarkts eine Flasche Wein, die im Eigentum des Marktbetreibers steht — eine für T fremde bewegliche Sache.
2. Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist die von natürlichem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft nach der Verkehrsanschauung.
Beispiel: T steckt ein Handy aus der Auslage in seine Jackentasche, während der Verkäufer wegschaut, und begründet damit eigenen Gewahrsam an der zuvor fremden Sache.
II. Vorsatz
Bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, mindestens dolus eventualis (§ 15 StGB).
Beispiel: T nimmt einen fremden Regenschirm aus dem Ständer mit, obwohl er erkennt, dass dieser nicht sein Eigentum ist — Vorsatz bezüglich der Fremdheit der Sache liegt vor.
III. Absicht rechtswidriger Zueignung
1. Aneignungskomponente
Dolus directus 1. Grades erforderlich: Der Täter will sich oder einem Dritten die Sache oder ihren Sachwert zumindest vorübergehend einverleiben.
Beispiel: T entwendet ein Fahrrad, um es selbst zu nutzen — er will sich den Sachwert der Sache zumindest vorübergehend einverleiben.
2. Enteignungskomponente
Dolus eventualis genügt: Der Täter will den Eigentümer zumindest dauerhaft aus seiner Position verdrängen.
Beispiel: T entnimmt dem gestohlenen Portemonnaie das Bargeld und wirft die Geldbörse achtlos weg — er will E dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängen.
IV. Rechtswidrigkeit der Zueignung
Die erstrebte Zueignung muss objektiv rechtswidrig sein — dem Täter darf kein fälliger, einredefreier Anspruch auf die konkrete Sache zustehen.
Beispiel: T nimmt sich aus der Kasse des V genau den Betrag, den V ihm unstreitig und fällig schuldet — die erstrebte Zueignung ist mangels Rechtswidrigkeit nicht tatbestandsmäßig.
V. Rechtswidrigkeit
Keine allgemeinen Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB, § 859 BGB).
Beispiel: T nimmt dem Einbrecher E die soeben von diesem gestohlene Sache in Notwehr wieder ab — die Wegnahme ist durch § 32 StGB gerechtfertigt.
VI. Schuld
Schuldfähigkeit (§§ 19, 20 StGB) und keine Entschuldigungsgründe (§ 35 StGB).
Beispiel: Der 13-jährige T steckt im Kaufhaus Süßigkeiten ein — mangels Schuldfähigkeit nach § 19 StGB scheidet eine Bestrafung wegen Diebstahls aus.
Typische Streitstände
Gewahrsamsbegriff beim Ladendiebstahl
Nach der h. M. (Apprehensionstheorie) genügt bereits das Einstecken der Ware; nach der Ablationstheorie erst das Passieren der Kasse.
Zueignung vs. Sachentziehung
Fehlt die Enteignungsabsicht, kommt allenfalls straflose Gebrauchsanmaßung in Betracht — problematisch bei Substanzverbrauch während des Gebrauchs.
Zueignungsabsicht bei vertretbaren Sachen
Bei Bargeld genügt nach der Sachwerttheorie die Absicht, den verkörperten Wert einzuverleiben — die Rückgabe gleichartiger Sachen lässt die Zueignungsabsicht nicht entfallen.
Kurz gefragt
Wonach richtet sich das Prüfungsschema für § 242 StGB in der Klausur?
Tatbestand (fremde bewegliche Sache, Wegnahme), Vorsatz, Absicht rechtswidriger Zueignung (Aneignungs- und Enteignungskomponente), Rechtswidrigkeit der Zueignung, allgemeine Rechtswidrigkeit und Schuld.
Was ist der Unterschied zwischen Gewahrsam und Eigentum?
Eigentum ist eine rechtliche Position nach § 903 BGB, Gewahrsam eine rein tatsächliche Sachherrschaft. Der Dieb erlangt nur Gewahrsam, niemals Eigentum.
Wann liegt bei einem Ladendiebstahl vollendete Wegnahme vor?
Nach der h. M. genügt das Einstecken der Ware in Tasche oder Kleidung, sofern eine ungehinderte Zugriffsmöglichkeit besteht — ein Verlassen des Geschäfts ist nicht erforderlich.
Was bedeutet Enteignungskomponente bei der Zueignungsabsicht?
Der Wille, den Eigentümer dauerhaft aus seiner Position zu verdrängen; hierfür genügt bereits dolus eventualis, anders als bei der Aneignungskomponente.
Warum ist § 242 StGB die Grundlage für § 243 und § 244 StGB?
Beide Normen setzen tatbestandlich einen vollendeten oder versuchten Diebstahl nach § 242 StGB voraus — ohne sauber geprüften Grundtatbestand lässt sich keine Qualifikation bejahen.
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Dieses Schema dient ausschließlich der Vorbereitung auf Prüfungen. Es stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




