Strafrecht (StGB) · Vermögensdelikte · Klausurfall
Klausurfall: Diebstahl (§ 242 StGB)
Zuletzt geprüft: August 2026
Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Diebstahl (§ 242 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema § 242 StGB — Diebstahl.
Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.
Sachverhalt
A und sein Nachbar N geraten seit Wochen in Streit, weil N dem A ein Darlehen über 300 Euro schuldet und trotz mehrfacher Mahnung nicht zurückzahlt. Eines Abends kommt A leicht angetrunken (Blutalkoholkonzentration 0,8 Promille) von einer Feier nach Hause und sieht im unverschlossenen Vorgarten des N dessen Mountainbike im Wert von 900 Euro stehen. Er trägt das Rad heimlich zu sich nach Hause, um es am nächsten Tag über ein Online-Portal zu verkaufen und sich so wegen der offenen 300 Euro schadlos zu halten. Als N das Fehlen des Rades bemerkt und A zur Rede stellt, erklärt dieser, N schulde ihm ohnehin Geld, weshalb er sich „genommen habe, was ihm zustehe“. A verkauft das Rad noch am selben Abend für 400 Euro an einen Bekannten. N erstattet Anzeige.
Frage: Wie hat sich A strafbar gemacht?
Lösung im Gutachtenstil
I. Tatbestand
A könnte sich wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er das Mountainbike des N an sich nahm. Das Rad ist eine Sache im Sinne des § 90 BGB, beweglich, da ortsveränderbar, und für A fremd, da im Eigentum des N stehend. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams. N hatte trotz der fehlenden Verschließung des Vorgartens tatsächliche Sachherrschaft mit Herrschaftswillen an dem in seinem Herrschaftsbereich abgestellten Rad; der Vorgarten gehört sozialtypisch weiterhin zum Gewahrsamsbereich des Hausbewohners. Indem A das Rad ohne Einverständnis mitnahm, brach er diesen Gewahrsam und begründete eigenen. Der Tatbestand ist erfüllt.
II. Vorsatz
A müsste vorsätzlich gehandelt haben, das heißt mit Wissen und Wollen bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale. A wusste, dass das Rad im Eigentum des N stand, und wollte es dennoch ohne dessen Einverständnis wegnehmen. Die Alkoholisierung von 0,8 Promille liegt weit unterhalb einer Schwelle, die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der Vorsatzbildung beeinträchtigen könnte; A erfasste Fremdheit und Gewahrsamsbruch klar und handelte zielgerichtet. Vorsatz liegt vor.
III. Absicht rechtswidriger Zueignung
A müsste in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt haben. Die Aneignungskomponente verlangt, dass der Täter die Sache oder zumindest ihren wirtschaftlichen Wert seinem eigenen Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben will. A wollte das Rad verkaufen und sich den Erlös von 400 Euro aneignen, was genügt. Die Enteignungskomponente verlangt den dauernden Ausschluss des Eigentümers von seiner Sache; dies verwirklichte A endgültig durch den Weiterverkauf an einen Dritten, wodurch N die Sache dauerhaft verlor. Beide Komponenten liegen vor, sodass A in Zueignungsabsicht handelte.
IV. Rechtswidrigkeit der Zueignung
Die erstrebte Zueignung müsste auch rechtswidrig sein. Daran fehlt es, wenn der Täter einen fälligen, einredefreien Anspruch auf Übereignung gerade dieser Sache hat. A stand zwar eine fällige Geldforderung gegen N in Höhe von 300 Euro zu, jedoch kein Anspruch auf Übereignung des Mountainbikes selbst. Geldforderung und Sachwert sind nicht gleichartig; ein Anspruch auf die konkrete Sache bestand daher nicht. Die von A erstrebte Zueignung bleibt somit rechtswidrig, unabhängig davon, ob er sich subjektiv im Recht wähnte.
V. Rechtswidrigkeit
Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere greift kein Selbsthilferecht nach § 229 BGB, da obrigkeitliche Hilfe nicht unerreichbar war und ohne sofortiges Eingreifen keine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Forderungsdurchsetzung drohte; A hätte seine Forderung gerichtlich geltend machen können. Die Tat ist rechtswidrig.
VI. Schuld
A müsste schuldfähig gehandelt und ohne Entschuldigungsgrund gehandelt haben. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille liegt deutlich unterhalb der Schwellenwerte verminderter (ca. 2,0 Promille) oder aufgehobener (ca. 3,0 Promille) Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. A handelte schuldhaft.
Ergebnis
A hat sich wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er das Mountainbike des N wegnahm, um es zu verkaufen. Seine vermeintliche Gegenforderung wegen des Darlehens ändert nichts an der Strafbarkeit, da sich diese nur auf eine Geldsumme, nicht aber auf das konkrete Fahrrad bezog. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe greifen nicht ein.
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Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




