Strafrecht (StGB) · Vermögensdelikte · Klausurfall
Klausurfall: Raub (§ 249 StGB)
Zuletzt geprüft: August 2026
Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Raub (§ 249 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Raub — Prüfungsschema § 249 StGB.
Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.
Sachverhalt
A lauert dem 74-jährigen Rentner O nachts vor dessen Haustür in der Gartenstraße auf, nachdem er ihn zuvor mehrfach beim Abheben größerer Bargeldbeträge beobachtet hat. Als O nach Hause kommt, tritt A aus dem Schatten, klappt ein Taschenmesser auf, hält O die Klinge dicht vor den Hals und ruft: „Gib mir sofort deine Geldbörse, sonst steche ich zu!“ O spürt die Klinge an seinem Hals, fürchtet ernsthaft um sein Leben und zieht seine Brieftasche mit 380 Euro Bargeld aus der Jackentasche. Er drückt A die Brieftasche in die Hand, woraufhin A sie einsteckt, um das Geld dauerhaft für sich zu behalten, und davonläuft. A weiß dabei genau, dass die Brieftasche O gehört und ihm selbst kein Anspruch darauf zusteht.
Frage: Wie hat sich A strafbar gemacht?
Lösung im Gutachtenstil
I. Objektiver Tatbestand
A könnte sich wegen Raubes gem. § 249 I StGB strafbar gemacht haben. Die Brieftasche mit dem Bargeld ist eine fremde bewegliche Sache, da sie im Eigentum des O steht und fortbewegt werden kann. Als qualifiziertes Nötigungsmittel kommt die von A ausgesprochene Drohung in Betracht: Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. A kündigt an, O mit dem Messer zu erstechen, sollte dieser die Geldbörse nicht herausgeben; dies stellt eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dar, da der Angriff mit der bereits an den Hals gehaltenen Klinge unmittelbar bevorstand. Fraglich ist, ob auch eine Wegnahme vorliegt, obwohl O die Brieftasche selbst übergibt. Nach dem äußeren Erscheinungsbild ist bei der Verschiebung der Sachherrschaft über eine körperliche Sache auch dann von Wegnahme auszugehen, wenn das Opfer sie unter dem Eindruck der Drohung selbst aushändigt, da es sich nicht um eine freie Vermögensverfügung, sondern um erzwungene Duldung handelt; O trifft keine rechtsgeschäftliche Entscheidung, sondern gibt lediglich dem Zwang nach. A setzt die Drohung auch final zur Ermöglichung der Wegnahme ein. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
II. Subjektiver Tatbestand
A handelt vorsätzlich hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, insbesondere weiß und will er, dass er O mit dem Messer bedroht, um die Brieftasche zu erlangen. Er handelt zudem in der Absicht, sich die Brieftasche zumindest vorübergehend anzueignen und O dauerhaft aus seiner Eigentümerposition zu verdrängen, da er das Geld für sich behalten will. Diese erstrebte Zueignung ist auch rechtswidrig, denn A hat keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung des Geldes gegen O. Der subjektive Tatbestand liegt vor.
III. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. A handelt rechtswidrig.
IV. Schuld
A handelt schuldhaft; Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB oder für Entschuldigungsgründe bestehen nicht.
V. Qualifikationen und Konkurrenzen
In Betracht kommt eine Strafschärfung nach § 250 StGB. A führt das Taschenmesser nicht nur bei sich, sondern verwendet es aktiv als Drohmittel, indem er es O an den Hals hält. Ein Messer ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 I Nr. 1 lit. a StGB, da es nach seiner Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Da A das Messer bei der Tat tatsächlich verwendet, verwirklicht er zugleich das Regelbeispiel des Verwendens einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs gem. § 250 II Nr. 1 StGB, das gegenüber § 250 I StGB vorrangig ist und einen erhöhten Strafrahmen von mindestens fünf Jahren vorsieht. Weitere, im Ergebnis hinter den spezielleren Raubtatbestand zurücktretende Delikte (etwa § 223 StGB) treten in Gesetzeskonkurrenz zurück.
Ergebnis
A hat sich wegen schweren Raubes gem. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Die Drohung mit dem Messer erfüllt sowohl das qualifizierte Nötigungsmittel des § 249 I StGB als auch das Regelbeispiel des Waffeneinsatzes nach § 250 II Nr. 1 StGB. A muss sich daher wegen schweren Raubes mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren verantworten.
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Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




