Strafrecht (StGB) · Vermögensdelikte
Raub — Prüfungsschema § 249 StGB
Zuletzt geprüft: August 2026
Der Raub nach § 249 StGB ist das zweiaktige Grunddelikt der Vermögensdelikte: Er verbindet den Diebstahl (§ 242 StGB) mit der Nötigung (§ 240 StGB) und ist deshalb Pflichtstoff jeder Strafrechtsklausur zum Vermögensschutz. Die Probleme liegen fast nie bei der fremden beweglichen Sache, sondern beim qualifizierten Nötigungsmittel, beim Finalzusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme und bei der Abgrenzung zur räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB).
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Das vollständige Schema
Zum Aufklappen — jeder Punkt mit Definition.
I. Objektiver Tatbestand
§ 249 I StGB setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus, die der Täter durch ein qualifiziertes Nötigungsmittel ermöglicht.
1. Fremde bewegliche Sache
Sache ist jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB), beweglich, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann; fremd, wenn sie zumindest auch im Eigentum eines anderen steht und weder herrenlos noch eigentumsunfähig ist.
Beispiel: T steckt sich im Elektronikmarkt ein Smartphone ein, das im Eigentum des Marktbetreibers steht – eine für T fremde bewegliche Sache.
2. Qualifiziertes Nötigungsmittel
Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Gewalt gegen eine Person ist der körperlich wirkende Zwang, der einen geleisteten oder erwarteten Widerstand des Opfers brechen oder verhindern soll; Gewalt gegen Sachen genügt nur, wenn sie sich körperlich auf eine Person auswirkt.
Beispiel: T schlägt O mit der Faust nieder, um dessen erwarteten Widerstand zu brechen, und entreißt ihm anschließend die Aktentasche.
3. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Inaussichtstellen eines künftigen empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Das angedrohte Übel muss eine Gefahr für Leib oder Leben sein, die bei ungehindertem Ablauf jederzeit in einen Schaden umschlagen kann; Bestimmtheit der Drohung ist nicht erforderlich, sie kann auch konkludent erfolgen.
Beispiel: T hält O ein Messer vor die Brust und fordert die sofortige Herausgabe der Geldbörse – O gibt sie aus Angst heraus.
4. Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams. Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft nach den Anschauungen des täglichen Lebens; der Bruch liegt im Vorgehen ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers.
Beispiel: Eingeschüchtert lässt O die Drohung über sich ergehen; T nimmt die Geldbörse aus O's Jackentasche und begründet eigenen Gewahrsam.
5. Finalzusammenhang
Das Nötigungsmittel muss aus Sicht des Täters gerade das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. Ein bloß zeitliches oder zufälliges Zusammentreffen genügt nicht; fasst der Täter den Zueignungsentschluss erst nach Abschluss der Nötigung, fehlt die Finalität.
Beispiel: T schlägt O gezielt nieder, um ihm anschließend die Geldbörse wegzunehmen – die Gewalt dient von vornherein der Ermöglichung der Wegnahme.
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere bezüglich Fremdheit, Nötigungsmittel und Wegnahme; der Vorsatz muss den Finalzusammenhang mitumfassen und spätestens bei Einsatz des Nötigungsmittels vorliegen.
Beispiel: T weiß, dass O nicht widerstandslos die Tasche hergibt, und nimmt dies bei seinem Schlag zumindest billigend in Kauf.
2. Zueignungsabsicht
Absicht (dolus directus 1. Grades) hinsichtlich der zumindest vorübergehenden Aneignung der Sache oder ihres Sachwerts für sich oder einen Dritten und mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich der dauerhaften Enteignung des Eigentümers. Bloße Gebrauchsanmaßung mit Rückführungswillen genügt nicht.
Beispiel: T will die erbeutete Uhr behalten und später verkaufen; er nimmt dabei in Kauf, dass O sie nie zurückerhält.
3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
Objektives Tatbestandsmerkmal: Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf Übereignung gerade dieser Sache hat. Insoweit ist zusätzlich Vorsatz erforderlich; ein Irrtum hierüber ist Tatbestandsirrtum nach § 16 I StGB.
Beispiel: T hat gegen O einen fälligen Anspruch auf genau die weggenommene Sache – die erstrebte Zueignung ist dann nicht rechtswidrig.
III. Rechtswidrigkeit
Durch die Tatbestandsverwirklichung indiziert. Zu prüfen sind allgemeine Rechtfertigungsgründe, insbesondere Notwehr (§ 32 StGB), rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) und Einwilligung — Letztere scheidet regelmäßig aus, weil ein Einverständnis mit der Gewahrsamsübertragung bereits die Wegnahme entfallen lässt.
Beispiel: T wehrt mit Gewalt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff des O ab; die Notwehrlage lässt die indizierte Rechtswidrigkeit der Tat entfallen.
IV. Schuld
Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB), Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) und das Fehlen von Entschuldigungsgründen, insbesondere des entschuldigenden Notstands (§ 35 StGB) und des Notwehrexzesses (§ 33 StGB).
Beispiel: Der 14-jährige T ist nach § 19 StGB schuldunfähig; seine Raubhandlung bleibt daher ohne Schuld und ist nicht strafbar.
V. Qualifikationen und Konkurrenzen
Anschließend sind die Qualifikationen zu prüfen: der schwere Raub nach § 250 StGB und der Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB. § 249 StGB verdrängt als spezielleres Delikt die §§ 242, 240 StGB; die räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) tritt nach der Rechtsprechung hinter den Raub zurück.
Beispiel: T führt beim Raub ein Messer griffbereit mit sich; zu prüfen ist zusätzlich der schwere Raub nach § 250 I Nr. 1a StGB.
Typische Streitstände
Vis absoluta und vis compulsiva bei § 249 StGB
Nach ganz h. M. erfasst § 249 StGB sowohl die willensbrechende vis absoluta als auch die willensbeugende vis compulsiva; auch heimlich wirkende Mittel wie das Verabreichen von Betäubungs- oder Rauschmitteln sind Gewalt gegen eine Person. Die für § 240 StGB entwickelte „Vergeistigung“ des Gewaltbegriffs wird bei § 249 StGB nicht übernommen — erforderlich bleibt ein körperlich wirkender Zwang, rein psychischer Druck genügt nicht.
Nachträglicher Zueignungsentschluss
Setzt der Täter Gewalt aus anderen Motiven ein und entschließt er sich erst danach zur Wegnahme, fehlt der Finalzusammenhang; § 249 StGB scheidet aus, in Betracht kommen §§ 242, 240 StGB oder — bei Nötigung zur Beutesicherung nach vollendetem Diebstahl — § 252 StGB. Ob das bloße Ausnutzen der fortwirkenden Zwangswirkung genügt, ist umstritten: Die Rechtsprechung verlangt jedenfalls, dass der Täter die Zwangslage durch zumindest konkludente Drohung aufrechterhält, während ein Teil der Literatur stets einen neuen Nötigungsakt fordert.
Raub oder räuberische Erpressung
Die Rechtsprechung grenzt nach dem äußeren Erscheinungsbild des Opferverhaltens ab (Nehmen oder Geben) und sieht in jedem Raub zugleich eine räuberische Erpressung, sodass § 249 StGB nur der speziellere Fall ist. Die h. L. verlangt für §§ 253, 255 StGB dagegen eine Vermögensverfügung des Opfers als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal und kommt so zu einem Exklusivitätsverhältnis: Wo weggenommen wird, liegt allein Raub vor.
Kurz gefragt
Wie ist das Prüfungsschema zu § 249 StGB aufgebaut?
Objektiver Tatbestand (fremde bewegliche Sache, qualifiziertes Nötigungsmittel, Wegnahme, Finalzusammenhang), subjektiver Tatbestand (Vorsatz, Zueignungsabsicht, Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung), Rechtswidrigkeit und Schuld. Anschließend sind die Qualifikationen der §§ 250, 251 StGB zu prüfen.
Was bedeutet der Finalzusammenhang beim Raub?
Das Nötigungsmittel muss nach der Vorstellung des Täters gerade dazu dienen, die Wegnahme zu ermöglichen — es ist Mittel zum Zweck der Wegnahme. Ein bloß zeitliches Zusammentreffen von Gewalt und Wegnahme genügt nicht.
Wann liegt Gewalt gegen eine Person im Sinne des § 249 StGB vor?
Bei körperlich wirkendem Zwang, der einen geleisteten oder erwarteten Widerstand brechen oder verhindern soll. Erfasst sind vis absoluta und vis compulsiva; Gewalt gegen Sachen reicht nur, wenn sie sich körperlich auf eine Person auswirkt.
Wie grenzt man Raub von räuberischer Erpressung ab?
Die Rechtsprechung stellt auf das äußere Erscheinungsbild ab — nimmt der Täter, liegt Raub vor, gibt das Opfer, liegt räuberische Erpressung vor; der Raub ist dabei nur der speziellere Fall der räuberischen Erpressung. Die h. L. verlangt für §§ 253, 255 StGB eine Vermögensverfügung und behandelt beide Delikte als sich ausschließend.
Was ist der Unterschied zwischen Raub und räuberischem Diebstahl?
Beim Raub (§ 249 StGB) setzt der Täter das Nötigungsmittel ein, um die Wegnahme erst zu ermöglichen. Beim räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) ist der Diebstahl bereits vollendet und der Täter nötigt, nachdem er auf frischer Tat betroffen wurde, um sich den Besitz an der Beute zu erhalten.
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