Strafrecht (StGB) · Vermögensdelikte

Erpressung — Prüfungsschema §§ 253, 255 StGB

Zuletzt geprüft: August 2026

Die Erpressung nach § 253 StGB ist das Nötigungsdelikt des Vermögensstrafrechts: Sie verbindet die Nötigung (§ 240 StGB) mit einem Vermögensschaden und wird über § 255 StGB bei qualifizierten Nötigungsmitteln zur räuberischen Erpressung mit Raubstrafrahmen. Die Klausurprobleme liegen weniger beim Nötigungsmittel als beim Streit um das ungeschriebene Merkmal der Vermögensverfügung und der daraus folgenden Abgrenzung zu § 249 StGB, ferner bei der Bereicherungsabsicht mit Stoffgleichheit und bei der Verwerflichkeitsklausel des § 253 II StGB.

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Das vollständige Schema

Zum Aufklappen — jeder Punkt mit Definition.

I. Objektiver Tatbestand

§ 253 I StGB setzt voraus, dass der Täter einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen einen Nachteil zufügt.

1. Nötigungsmittel

Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel. Gewalt ist der körperlich wirkende Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands; anders als bei § 249 StGB genügt bei § 253 StGB auch Gewalt gegen Sachen, soweit sie Zwang auf den Genötigten ausübt.

Beispiel: T zertrümmert vor V dessen Autoscheibe, um V so unter Druck zu setzen, seine Schulden zu begleichen — Gewalt gegen eine Sache, die Zwang auf V ausübt.

2. Drohung mit einem empfindlichen Übel

Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Empfindlich ist das Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil so erheblich ist, dass er einen besonnenen Menschen in der Lage des Bedrohten zu dem verlangten Verhalten motivieren kann; auch die Drohung mit einem Unterlassen und die konkludente Drohung genügen.

Beispiel: T droht V, dessen Ehebruch öffentlich zu machen, falls V nicht 5.000 Euro zahlt — ein empfindliches Übel, das einen besonnenen Menschen zur Zahlung bewegen kann.

3. Nötigungserfolg

Der Genötigte muss die abverlangte Handlung, Duldung oder Unterlassung vornehmen. Wer die Erpressung erst versucht, ist nach § 253 III StGB strafbar.

Beispiel: V übergibt T aus Angst vor der angedrohten Bloßstellung tatsächlich die geforderten 5.000 Euro — der Nötigungserfolg ist eingetreten.

4. Vermögensverfügung (nach h. L.)

Nach der herrschenden Lehre ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal: jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt und vom Genötigten getragen wird. Die Rechtsprechung verzichtet auf dieses Merkmal und lässt jedes abgenötigte Verhalten genügen.

Beispiel: V überweist dem T unter dem Druck der Drohung selbst das Geld von seinem Konto — ein unmittelbar vermögensminderndes, von V getragenes Verhalten.

5. Vermögensnachteil

Vermögensschaden wie bei § 263 StGB: eine Minderung des Vermögens, die sich nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung aus einem Vergleich des Vermögenswerts vor und nach der Verfügung ergibt und nicht durch ein unmittelbar zufließendes Äquivalent ausgeglichen wird. Nachteil kann auch bei einem Dritten eintreten.

Beispiel: V zahlt 5.000 Euro, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten; sein Vermögen ist nach Saldierung vor und nach der Zahlung um diesen Betrag gemindert.

6. Kausalität und Zurechnungszusammenhang

Nötigungsmittel, Nötigungserfolg und Vermögensnachteil müssen in einem durchgehenden Ursachenzusammenhang stehen: Der Zwang muss das abgenötigte Verhalten und dieses den Nachteil hervorrufen.

Beispiel: Erst die Drohung des T veranlasst V zur Zahlung, und erst diese Zahlung mindert Vs Vermögen — Drohung, Zahlung und Nachteil bilden eine durchgehende Kette.

II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz

Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere bezüglich des Nötigungsmittels, des abgenötigten Verhaltens und des Vermögensnachteils.

Beispiel: T weiß, dass seine Drohung V zur Zahlung bewegt und dessen Vermögen mindert, und nimmt dies zumindest billigend in Kauf.

2. Bereicherungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. Grades), sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Erstrebt sein muss ein Vermögensvorteil, auf den es dem Täter gerade ankommt; die Bereicherung selbst muss nicht eintreten.

Beispiel: T droht V, um sich selbst die erpressten 5.000 Euro anzueignen; ihm kommt es gerade auf diesen eigenen Vermögensvorteil an.

3. Stoffgleichheit

Der erstrebte Vorteil muss die unmittelbare Kehrseite des Vermögensnachteils sein, also gerade aus dem geschädigten Vermögen stammen. Bloß mittelbare Vorteile — etwa aus einer anschließenden Verwertung — genügen nicht.

Beispiel: Das von V gezahlte Geld fließt unmittelbar in Ts Vermögen — anders als bei einer bloß mittelbaren Provision aus einem späteren Weiterverkauf.

4. Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils

Objektives Merkmal des subjektiven Tatbestands: Der Vorteil ist rechtswidrig, wenn dem Täter kein fälliger, einredefreier Anspruch auf ihn zusteht. Insoweit ist zusätzlich Vorsatz erforderlich; ein Irrtum hierüber ist Tatbestandsirrtum nach § 16 I StGB.

Beispiel: T hat keinen fälligen Anspruch gegen V, droht ihm aber dennoch, um eine offene, verjährte Spielschuld einzutreiben — der erstrebte Vorteil ist rechtswidrig.

III. Rechtswidrigkeit

Neben den allgemeinen Rechtfertigungsgründen (§§ 32, 34 StGB) ist die Verwerflichkeitsklausel des § 253 II StGB zu prüfen: Die Tat ist rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Maßgeblich ist eine Zweck-Mittel-Relation; bei rechtswidrig erstrebtem Vorteil ist die Verwerflichkeit regelmäßig indiziert, sodass sie nur bei Anlass näherer Erörterung bedarf.

Beispiel: T droht V mit einer wahren, aber belanglosen Anzeige wegen eines Bagatellverstoßes, um 50.000 Euro zu erpressen — die Zweck-Mittel-Relation ist verwerflich.

IV. Schuld

Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB), Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) und das Fehlen von Entschuldigungsgründen, insbesondere entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) und Notwehrexzess (§ 33 StGB).

Beispiel: Der 17-jährige T ist nach Prüfung seiner Reife strafmündig; ein Verbotsirrtum über die Strafbarkeit der Erpressung liegt nicht vor, sodass die Schuld zu bejahen ist.

V. Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 StGB

§ 255 StGB knüpft an den vollständigen Tatbestand des § 253 StGB an und verschärft die Strafe auf den Rahmen des Raubes, wenn die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird. Geprüft wird daher § 253 StGB mit dem qualifizierten Nötigungsmittel; über die Verweisung sind auch die Qualifikationen der §§ 250, 251 StGB anwendbar. Auf Konkurrenzebene tritt § 240 StGB zurück; zum Verhältnis zu § 249 StGB siehe den Streit um die Vermögensverfügung.

Beispiel: T hält V ein Messer an den Hals und fordert die Herausgabe von dessen Geldbörse; die Drohung mit gegenwärtiger Lebensgefahr macht aus der Erpressung eine räuberische Erpressung.

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Typische Streitstände

Vermögensverfügung

Ist eine Vermögensverfügung ungeschriebenes Merkmal des § 253 StGB?

Die Rechtsprechung verzichtet auf eine Vermögensverfügung und lässt jedes abgenötigte Verhalten genügen; sie grenzt Raub und räuberische Erpressung allein nach dem äußeren Erscheinungsbild des Opferverhaltens ab (Nehmen oder Geben), sodass § 249 StGB lex specialis zu §§ 253, 255 StGB ist. Die h. L. verlangt eine Vermögensverfügung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal und stellt auf das innere Willenselement ab — das Opfer muss dem Vermögensverlust mitwirkend zustimmen; damit stehen Raub und Erpressung im Exklusivitätsverhältnis. Praktisch bedeutsam wird der Streit vor allem, wenn das Opfer die Sache duldend geschehen lässt oder der Täter bei bloßer Duldung „nimmt“.

Sicherungserpressung

Nötigung zur Sicherung bereits erlangter Beute

Nötigt der Täter das Opfer nach vollendeter Wegnahme dazu, das Behalten der Beute hinzunehmen, ist umstritten, ob darin noch ein Vermögensnachteil liegt. Nach einer Auffassung fehlt ein über die Wegnahme hinausgehender Nachteil, weil der Schaden bereits eingetreten ist; die Gegenauffassung sieht den Nachteil in der Vertiefung der Vermögenseinbuße und in der Vereitelung der Rückerlangungsmöglichkeit. Vorrangig zu prüfen ist ohnehin der räuberische Diebstahl nach § 252 StGB, wenn der Täter auf frischer Tat betroffen wird und in Besitzerhaltungsabsicht handelt.

Dreieckserpressung

Genötigter und Geschädigter fallen auseinander

§ 253 StGB lässt es ausdrücklich genügen, dass der Nachteil dem Vermögen eines anderen zugefügt wird. Damit die Tat gleichwohl Erpressung und nicht bloße Nötigung nebst Fremdschädigung ist, verlangt die h. M. entsprechend dem Dreiecksbetrug ein Näheverhältnis: Der Genötigte muss im Lager des Vermögensinhabers stehen, ihm also besonders nahestehen oder eine Schutzposition für dessen Vermögen innehaben.

Kurz gefragt

Wie ist das Prüfungsschema zur Erpressung nach § 253 StGB aufgebaut?

Objektiver Tatbestand (Nötigungsmittel, Nötigungserfolg, nach h. L. Vermögensverfügung, Vermögensnachteil, Kausalität), subjektiver Tatbestand (Vorsatz, Bereicherungsabsicht mit Stoffgleichheit, Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils), Rechtswidrigkeit einschließlich der Verwerflichkeitsklausel des § 253 II StGB und Schuld. Bei qualifizierten Nötigungsmitteln schließt sich § 255 StGB an.

Setzt die Erpressung eine Vermögensverfügung voraus?

Nach der herrschenden Lehre ja: Sie ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal und grenzt die Erpressung vom Raub ab. Die Rechtsprechung verzichtet darauf und lässt jedes abgenötigte Verhalten genügen, das zu einem Vermögensnachteil führt.

Was ist der Unterschied zwischen Raub und räuberischer Erpressung?

Beim Raub (§ 249 StGB) nimmt der Täter die fremde bewegliche Sache weg; bei der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) gibt das Opfer oder duldet einen Vermögensnachteil, der nicht auf eine Sache beschränkt ist. Die Rechtsprechung grenzt nach dem äußeren Erscheinungsbild ab und sieht den Raub als speziellere Erpressung, die h. L. behandelt beide Delikte wegen des Verfügungserfordernisses als sich ausschließend.

Was bedeutet Stoffgleichheit bei § 253 StGB?

Der erstrebte Vermögensvorteil muss die unmittelbare Kehrseite des Vermögensnachteils sein, also gerade aus dem geschädigten Vermögen stammen. Vorteile, die der Täter erst durch eine weitere Handlung — etwa den Weiterverkauf — erlangt, sind nicht stoffgleich.

Wann ist eine Erpressung verwerflich im Sinne des § 253 II StGB?

Wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist; maßgeblich ist eine Abwägung der Zweck-Mittel-Relation. Erstrebt der Täter einen rechtswidrigen Vermögensvorteil, ist die Verwerflichkeit regelmäßig indiziert.

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