Strafrecht (StGB) · Vermögensdelikte · Klausurfall

Klausurfall: Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

Zuletzt geprüft: August 2026

Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Erpressung (§§ 253, 255 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Erpressung — Prüfungsschema §§ 253, 255 StGB.

Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.

Sachverhalt

A betritt spätabends den Kiosk des O und hält ihm, nachdem er sich vergewissert hat, dass keine weiteren Kunden anwesend sind, ein aufgeklapptes Messer dicht vor den Bauch. A verlangt von O barsch: „Mach die Kasse auf und gib mir das Geld, sonst steche ich zu." O gerät in Todesangst, öffnet daraufhin selbst die Kasse und reicht A 850 Euro Bargeld über den Tresen. A steckt das Geld ein und verlässt den Kiosk, ohne O zu berühren. A wollte sich mit dem Geld eine Spielschuld begleichen und hatte auf keinen Cent davon einen Anspruch.

Frage: Wie hat sich A strafbar gemacht?

Lösung im Gutachtenstil

I. Objektiver Tatbestand

A könnte sich wegen Erpressung gem. § 253 I StGB strafbar gemacht haben. Erforderlich ist zunächst ein Nötigungsmittel in Gestalt einer Drohung mit einem empfindlichen Übel, also dem Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt und das geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der Lage des Bedrohten zur geforderten Handlung zu bewegen. A hält O ein Messer vor den Bauch und kündigt an zuzustechen, sollte O nicht zahlen; dies ist eine Drohung mit einer Verletzung von Leib und Leben und damit ohne Weiteres ein empfindliches Übel. Als Nötigungserfolg öffnet O die Kasse und übergibt A das Geld – eine durch die Drohung erzwungene Vermögensverfügung. Diese führt zu einem Vermögensnachteil des O in Höhe von 850 Euro, dem keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Die Drohung ist auch kausal für die Verfügung und den Nachteil geworden; ein atypischer Kausalverlauf liegt nicht vor. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

II. Subjektiver Tatbestand

A müsste vorsätzlich hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale gehandelt und in der Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt haben. A weiß, dass er O mit dem Messer bedroht und dass O ihm deshalb das Geld übergibt; er handelt mithin mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich. Er will sich das Geld zudem selbst aneignen, um seine Spielschuld zu begleichen, sodass Bereicherungsabsicht vorliegt. Der erstrebte Vermögensvorteil – das Bargeld – entspricht wertmäßig genau dem Nachteil des O, sodass Stoffgleichheit gegeben ist. Auf das Geld hat A keinerlei Anspruch, sodass der erstrebte Vorteil auch rechtswidrig ist und sich der Vorsatz hierauf erstreckt. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

III. Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. A handelt weder in Notwehr noch in einer sonstigen Rechtfertigungslage; insbesondere folgt aus der von ihm behaupteten Spielschuld kein Recht zur eigenmächtigen Durchsetzung vermeintlicher oder fremder Forderungen mittels Drohung. A handelt somit rechtswidrig.

IV. Schuld

Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB oder das Vorliegen von Entschuldigungsgründen bestehen nicht. A ist erkennbar in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und sich nach dieser Einsicht zu richten. A handelt mithin schuldhaft.

V. Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 StGB

Die Erpressung könnte als räuberische Erpressung gem. § 255 StGB zu qualifizieren sein. Dies setzt voraus, dass der Täter als Nötigungsmittel Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt, also dieselben qualifizierten Nötigungsmittel wie beim Raub gem. § 249 StGB. A droht O unmittelbar mit einem gezückten Messer zuzustechen, falls dieser nicht zahlt; damit droht er mit einer sofort realisierbaren, gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben des O. Die übrigen Voraussetzungen der Erpressung liegen, wie gezeigt, ebenfalls vor. A hat sich damit wegen räuberischer Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB strafbar gemacht.

Ergebnis

A hat sich wegen räuberischer Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB strafbar gemacht, indem er O mit einem Messer bedrohte und ihn so zur Übergabe von 850 Euro nötigte. Der Grundtatbestand des § 253 StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 255 StGB zurück. Der Strafrahmen des § 255 StGB entspricht dem des Raubes gem. § 249 StGB, also Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

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