Strafrecht (StGB) · Vermögensdelikte · Klausurfall
Klausurfall: Betrug (§ 263 StGB)
Zuletzt geprüft: August 2026
Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Betrug (§ 263 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema § 263 StGB — Betrug.
Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.
Sachverhalt
A bietet auf einer Online-Verkaufsplattform ein Smartphone an und beschreibt es ausdrücklich als „originalverpackt, fabrikneu“ zum Preis von 600 Euro, obwohl er weiß, dass es sich tatsächlich um ein gebrauchtes, generalüberholtes Gerät mit ausgetauschtem Akku handelt. B vertraut auf diese Angaben und überweist A den vollen Kaufpreis im Voraus. Nach Erhalt des Pakets bemerkt B anhand deutlicher Gebrauchsspuren und einer abweichenden Seriennummer, dass es sich nicht um ein Neugerät handelt; das tatsächlich gelieferte Smartphone hat lediglich einen Marktwert von 300 Euro. A hatte von Anfang an geplant, durch die falschen Angaben seinen eigenen Gewinn zu maximieren.
Frage: Hat sich A wegen Betrugs gem. § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht?
Lösung im Gutachtenstil
I. Tatbestand
1. Täuschung über Tatsachen: Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine Fehlvorstellung über dem Beweis zugängliche Tatsachen hervorzurufen. A bezeichnet das Smartphone ausdrücklich als „originalverpackt, fabrikneu“, obwohl es sich tatsächlich um ein gebrauchtes, generalüberholtes Gerät handelt; der Zustand der Ware ist eine dem Beweis zugängliche Tatsache. Eine Täuschung liegt vor. 2. Irrtum: B vertraut auf die Angaben des A und geht irrig davon aus, ein fabrikneues Originalgerät zu erwerben; ein täuschungsbedingter Irrtum liegt vor. 3. Vermögensverfügung: B überweist aufgrund seines Irrtums die 600 Euro im Voraus an A; hierin liegt eine unmittelbar vermögensmindernde Verfügung des B über sein eigenes Vermögen. 4. Vermögensschaden: B zahlt 600 Euro und erhält im Gegenzug nur ein gebrauchtes Gerät im Wert von 300 Euro; die Gesamtsaldierung ergibt eine Vermögenseinbuße von 300 Euro. Der objektive Tatbestand ist damit vollständig verwirklicht.
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz: Erforderlich ist Wissen und Wollen aller objektiven Tatbestandsmerkmale. A kennt den tatsächlichen, gebrauchten Zustand des Geräts und bezeichnet es wider besseres Wissen als fabrikneu, um B zur Zahlung zu bewegen; er handelt mit Wissen und Wollen hinsichtlich sämtlicher objektiver Merkmale. Vorsatz liegt vor. 2. Bereicherungsabsicht: Erforderlich ist die Absicht, sich einen dem Schaden des Opfers entsprechenden, rechtswidrigen und stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen. A will durch die Täuschung den vollen Kaufpreis für ein tatsächlich nur 300 Euro wertes Gerät erzielen und seinen eigenen Gewinn maximieren; der erstrebte Vorteil ist stoffgleich mit dem Schaden des B, auf den A keinen Anspruch hat. Bereicherungsabsicht liegt vor.
III. Rechtswidrigkeit
Die erstrebte Bereicherung ist rechtswidrig, wenn dem Täter kein fälliger und einredefreier Anspruch auf den erlangten Vermögensvorteil zusteht. A steht mangels wirksamer Grundlage kein Anspruch auf den vollen, dem tatsächlichen Warenwert nicht entsprechenden Kaufpreis zu. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. A handelt rechtswidrig.
IV. Schuld
Schuld setzt Schuldfähigkeit nach §§ 19, 20 StGB sowie das Fehlen von Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründen voraus. Anhaltspunkte für eine fehlende Schuldfähigkeit des A oder für sonstige Entschuldigungsgründe sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. A handelt schuldhaft.
Ergebnis
A hat sich durch den Verkauf des als „originalverpackt, fabrikneu“ beworbenen, tatsächlich aber gebrauchten Smartphones wegen Betrugs gem. § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der von B erlittene Vermögensschaden beläuft sich auf die Differenz zwischen gezahltem Kaufpreis und tatsächlichem Warenwert, mithin 300 Euro.
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Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




