Strafrecht (StGB) · Vermögensdelikte · Klausurfall

Klausurfall: Untreue (§ 266 StGB)

Zuletzt geprüft: August 2026

Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Untreue (§ 266 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Untreue — Prüfungsschema § 266 StGB.

Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.

Sachverhalt

T ist Prokurist der Mobiliar GmbH und in dieser Funktion allein zeichnungsberechtigt für sämtliche Konten der Gesellschaft. Um seine Spielschulden von 65.000 Euro zu begleichen, überweist T von einem Geschäftskonto der GmbH 65.000 Euro auf ein Konto einer von ihm eigens gegründeten Scheinfirma, die er als vermeintliche Lieferantin in der Buchhaltung führt. Geschäftsführer G erfährt von der Transaktion nichts und hätte ihr, wäre er gefragt worden, auch nicht zugestimmt. Der Betrag fließt in der Folge vollständig an T persönlich und wird für seine privaten Spielschulden verwendet. Der GmbH entsteht dadurch ein Vermögensschaden in entsprechender Höhe, dem keine Gegenleistung gegenübersteht.

Frage: Hat sich T wegen Untreue gem. § 266 StGB strafbar gemacht?

Lösung im Gutachtenstil

I. Missbrauchstatbestand, § 266 I Var. 1 StGB

T könnte sich wegen Untreue in Form des Missbrauchstatbestands gem. § 266 I Var. 1 StGB strafbar gemacht haben. Erforderlich ist zunächst eine rechtliche Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen. T ist als Prokurist gem. § 49 HGB im Außenverhältnis umfassend zur Vertretung der GmbH und damit zur Verfügung über deren Konten befugt. Ein Missbrauch dieser Befugnis liegt vor, wenn der Täter im Rahmen seines rechtlichen Könnens, aber unter Überschreitung seines rechtlichen Dürfens handelt. T nutzt seine wirksame Vertretungsmacht, um im Außenverhältnis wirksam Geld auf ein fremdes Konto zu überweisen, obwohl ihm dies im Innenverhältnis nicht gestattet ist. Darin liegt zugleich eine Verletzung der ihm obliegenden Vermögensbetreuungspflicht, denn T ist gerade zur Wahrung der Vermögensinteressen der GmbH bestellt. Der Missbrauchstatbestand ist erfüllt.

II. Treubruchtatbestand, § 266 I Var. 2 StGB

Daneben könnte der Treubruchtatbestand gem. § 266 I Var. 2 StGB verwirklicht sein. Dieser setzt eine Vermögensbetreuungspflicht voraus, die nicht notwendig auf rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht beruhen muss, sowie deren Verletzung. T obliegt als Prokurist eine solche fremdnützige, über bloße Botendienste hinausgehende Vermögensfürsorgepflicht gegenüber der GmbH, die er durch die verdeckte Überweisung an die Scheinfirma verletzt. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis des Vermögensinhabers liegt nicht vor, da G von der Transaktion nichts weiß und ihr auch nicht zugestimmt hätte. Da T bereits rechtsgeschäftlich im Rahmen seiner Vertretungsmacht handelt, tritt der Treubruchtatbestand hinter den vorrangig einschlägigen Missbrauchstatbestand zurück, ist aber tatbestandlich ebenfalls erfüllt.

III. Vermögensnachteil

Ein Vermögensnachteil liegt vor, wenn der Vermögenswert des Betreuten nach der Tat geringer ist als vorher, ohne dass dies durch eine gleichwertige Kompensation ausgeglichen wird. Der GmbH fließen durch die Überweisung 65.000 Euro ab, ohne dass sie hierfür eine Gegenleistung erhält; die Scheinfirma erbringt keine reale Leistung. Der Gesellschaft entsteht damit ein Vermögensnachteil in Höhe von 65.000 Euro.

IV. Subjektiver Tatbestand

T müsste vorsätzlich hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale gehandelt haben. T ist sich seiner Vertretungsmacht, deren Überschreitung im Innenverhältnis sowie des daraus resultierenden Schadens der GmbH bewusst und handelt planmäßig, um sich selbst zu bereichern. Damit handelt T mit Wissen und Wollen, mithin vorsätzlich.

V. Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich; insbesondere folgt aus den Spielschulden des T kein Recht, sich am Vermögen der GmbH schadlos zu halten. T handelt somit rechtswidrig. Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit oder Entschuldigungsgründe bestehen nicht, sodass T auch schuldhaft handelt.

VI. Strafantrag, Regelbeispiele und Konkurrenzen

Die Untreue ist grundsätzlich Offizialdelikt; ein Strafantragserfordernis nach §§ 266 II, 247, 248a StGB besteht nur bei Angehörigen des Verletzten oder bei geringwertigen Vermögensnachteilen – beides scheidet hier aus, da T nicht Angehöriger der GmbH ist und der Schaden erheblich ist. In Betracht kommt ein besonders schwerer Fall gem. § 266 II i. V. m. § 263 III S. 2 Nr. 1 StGB wegen eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes, dessen Schwelle nach h. M. bei etwa 50.000 Euro liegt und hier mit 65.000 Euro überschritten ist. Konkurrenzen zu anderen Delikten bestehen mangels weiterer tatbestandsmäßiger Handlungen nicht; es liegt eine einheitliche Untreuehandlung vor.

Ergebnis

T hat sich wegen Untreue gem. § 266 I Var. 1 StGB strafbar gemacht, indem er als Prokurist seine Vertretungsmacht missbrauchte und der GmbH einen Schaden von 65.000 Euro zufügte. Aufgrund der Schadenshöhe ist von einem besonders schweren Fall gem. § 266 II StGB auszugehen, sodass der erhöhte Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zur Anwendung kommt.

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