Strafrecht (StGB) · Vermögensdelikte · Klausurfall

Klausurfall: Unterschlagung (§ 246 StGB)

Zuletzt geprüft: August 2026

Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Unterschlagung (§ 246 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Unterschlagung — Prüfungsschema § 246 StGB.

Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.

Sachverhalt

E leiht seinem Arbeitskollegen D für ein Wochenende sein hochwertiges Rennrad im Wert von 2.200 Euro, damit D an einem Amateurrennen teilnehmen kann; beide vereinbaren, dass D das Rad am Sonntagabend zurückbringt. D nimmt das Rad wie vereinbart entgegen, entscheidet sich jedoch nach dem Rennen spontan, es zu behalten, meldet sich bei E nicht mehr und reagiert nicht auf dessen Nachrichten. Eine Woche später inseriert D das Rad unter einem falschen Namen auf einer Online-Verkaufsplattform für 1.800 Euro. Ein Käufer überweist den Betrag, und D übergibt ihm das Rad samt Schloss. E erfährt erst Monate später zufällig vom Verkauf, als ihn ein Bekannter auf das inzwischen gelöschte Inserat anspricht.

Frage: Wie hat sich D strafbar gemacht?

Lösung im Gutachtenstil

I. Objektiver Tatbestand

D könnte sich wegen Unterschlagung gem. § 246 I StGB strafbar gemacht haben. Das Rennrad ist eine fremde bewegliche Sache, da es im Eigentum des E steht. Eine Zueignung setzt voraus, dass der Täter die Sache oder den in ihr verkörperten Wert seinem eigenen Vermögen einverleibt (Aneignung) und den Eigentümer dauerhaft aus seiner Position verdrängt (Enteignung). Indem D das Rad verkauft und den Erlös für sich behält, eignet er sich den Sachwert an und enteignet E endgültig, da dieser keine Möglichkeit mehr hat, das Rad zurückzuerlangen. Die Zueignung muss sich zudem nach außen manifestieren; hierfür genügt jedes für Dritte erkennbare Verhalten, das den Zueignungswillen zum Ausdruck bringt. Das Inserieren und der anschließende Verkauf des Rades stellen eine eindeutige Manifestation dar. Die Zueignung ist auch rechtswidrig, da D keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf das Rad hat. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

II. Subjektiver Tatbestand

D handelt vorsätzlich hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale und mit auf dauerhafte Zueignung gerichtetem Willen, da er das Rad bewusst und gewollt verkauft, um den Erlös zu behalten. Der subjektive Tatbestand liegt vor.

III. Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. D handelt rechtswidrig.

IV. Schuld

D handelt schuldhaft; Entschuldigungsgründe bestehen nicht.

V. Veruntreuende Unterschlagung, § 246 II StGB

Eine Strafschärfung nach § 246 II StGB setzt voraus, dass dem Täter die Sache anvertraut war, er sie also mit einer Pflicht zur Rückgabe oder zweckgebundenen Verwendung erlangt hat. E hat D das Rad ausdrücklich nur leihweise für das Wochenende und mit der Vereinbarung überlassen, es am Sonntagabend zurückzubringen. D hatte das Rad damit im Rahmen eines Besitzverhältnisses mit Rückgabepflicht erlangt, es war ihm mithin anvertraut. § 246 II StGB ist erfüllt, sodass sich der Strafrahmen erhöht.

VI. Subsidiarität und Konkurrenzen

§ 246 I StGB tritt im Wege der ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel hinter Tatbestände zurück, die mit schwererer Strafe bedroht sind. Ein Diebstahl gem. § 242 StGB scheidet aus, da D bereits eigenen, nicht durch Bruch fremden Gewahrsams erlangten Besitz am Rad hatte. Ein Betrug zulasten des E gem. § 263 StGB ist nicht ersichtlich, da beim Verleih keine täuschungsbedingte Vermögensverfügung des E vorliegt und auch der Käufer das Rad tatsächlich erhält. Ein vorrangiges Delikt greift daher nicht ein, sodass D uneingeschränkt nach § 246 II StGB haftet.

Ergebnis

D hat sich wegen veruntreuender Unterschlagung gem. § 246 I, II StGB strafbar gemacht, indem er das ihm von E anvertraute Rennrad durch Verkauf an einen Dritten dauerhaft seinem Vermögen einverleibt hat. Da kein vorrangiges Zueignungsdelikt verwirklicht ist, verbleibt es bei der Strafbarkeit nach dem erhöhten Strafrahmen des § 246 II StGB.

Weitere Klausurfälle

Alle Klausurfälle im Überblick →

Direkt in Octa weiterlernen

Octa macht aus deinen hochgeladenen Unterlagen automatisch Karteikarten. Du sprichst die Antwort ein und bekommst echtes mündliches Feedback. Lade dir das Schema oder die Karteikarten dazu herunter und frag dich mündlich ab. Aktuell nur für iPhone und iPad.

Octa zeigt eine Karteikarte mit Frage, Antwortfeld und Mikrofon-Button für die mündliche AbfrageOcta zeigt einen Lernplan mit Lernpfad und Fortschrittsanzeige bis zur KlausurOcta fragt eine Frage mündlich ab und wartet auf die gesprochene Antwort

Karten aus UnterlagenAutomatischer LernplanMündlich abgefragt

Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

Direkt in Octa weiterlernen★★★★★ 5,0 · 9 Bewertungen im App StoreZwei Tage vor der Klausur, Lernplan in zwei Minuten — am Ende 12 Punkte. — Timmi.bremmenEinfach, wirksam und motivierend — vor allem hilft es mir, organisiert zu bleiben. — So fifiEndlich eine App, die viele ersetzt: Karteikarten, Übersetzer und Sprachnotizen zusammen. — DexterBerlin36App Store ansehen