Strafrecht (StGB) · Vermögensdelikte · Klausurfall

Klausurfall: Hehlerei (§ 259 StGB)

Zuletzt geprüft: August 2026

Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Hehlerei (§ 259 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Hehlerei — Prüfungsschema § 259 StGB.

Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.

Sachverhalt

E entwendet innerhalb weniger Wochen bei drei verschiedenen Gelegenheiten ein E-Bike im Wert von 1.800 Euro, eine Goldkette sowie einen Fahrradanhänger und wendet sich anschließend an seinen Bekannten H, den Inhaber eines Fahrradladens, um die Beute zu Geld zu machen. H, der aufgrund des auffällig günstigen Preises und des beharrlichen Insistierens von E auf schnelle Barzahlung ernsthaft mit der Möglichkeit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass die Gegenstände gestohlen sind, kauft ihm das E-Bike für 300 Euro ab, um es in seinem Laden gewinnbringend weiterzuverkaufen. Die Goldkette überlässt E dem H als Pfand für eine offene Spielschuld; H nimmt sie an sich, ohne E hierfür etwas zu zahlen, und behält sie fortan für sich. Den Fahrradanhänger verkauft H sodann in eigenem Namen an den Käufer K für 150 Euro und leitet den Erlös abzüglich einer vereinbarten Provision von 20 Euro an E weiter. Für den Verkauf eines weiteren, von E gestohlenen und nur noch 40 Euro wertvollen gebrauchten Tablets vermittelt H lediglich den Kontakt zwischen E und dem Käufer M, ohne selbst Vertragspartei zu werden, wofür ihm E eine Vermittlungsprovision von 30 Euro zahlt. H handelt bei alledem in der Absicht, sich durch die günstigen Konditionen und die Provisionen selbst finanziell zu bereichern.

Frage: Wie hat sich H gemäß § 259 StGB strafbar gemacht?

Lösung im Gutachtenstil

I. Objektiver Tatbestand: Tatobjekt und Vortat

Tatobjekt der Hehlerei kann jede fremde bewegliche Sache sein, die aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt. E-Bike, Goldkette und Fahrradanhänger sowie das Tablet sind körperliche Gegenstände im Sinne des § 90 BGB und stehen im Eigentum ihrer jeweiligen ursprünglichen Besitzer, mithin fremd. Als Vortat eines anderen kommt jeweils der von E begangene Diebstahl gem. § 242 StGB in Betracht; E hat sich sämtliche vier Gegenstände durch rechtswidrige und vorsätzliche Wegnahme fremder beweglicher Sachen verschafft, ohne dass H selbst hieran beteiligt war. E müsste die Sachen zudem unmittelbar durch die Vortat erlangt haben, was voraussetzt, dass er die tatsächliche Verfügungsgewalt ohne Zwischenerwerb durch eine weitere selbstständige rechtswidrige Handlung erlangt hat; dies ist bei allen vier Gegenständen der Fall, da E sie jeweils direkt durch die Diebstähle erlangte. Schließlich müsste die rechtswidrige Besitzlage im Zeitpunkt der Hehlereihandlungen fortbestehen; da kein gutgläubiger Zwischenerwerb stattgefunden hat, ist dies bei sämtlichen Gegenständen gegeben. Der objektive Tatbestand hinsichtlich Tatobjekt und Vortat ist erfüllt.

II. Objektiver Tatbestand: Tathandlung

Hinsichtlich des E-Bikes kommt ein Ankaufen in Betracht, also der entgeltliche Erwerb eigener tatsächlicher Verfügungsgewalt im Wege eines Kaufvertrags; indem H dem E das Rad für 300 Euro abkauft, kauft er es im Sinne der Norm an. Bezüglich der Goldkette kommt mangels Gegenleistung ein sonstiges Sichverschaffen in Betracht, das jeden Erwerb eigener Verfügungsgewalt außerhalb eines Ankaufs erfasst; indem H die Kette als Pfand an sich nimmt und wie ein Eigentümer über sie verfügt, verschafft er sie sich. Hinsichtlich des Fahrradanhängers kommt ein Absetzen in Betracht, also der eigenständige Absatz der Sache im Interesse des Vortäters gegen Entgelt; indem H den Anhänger im eigenen Namen an K veräußert und den Erlös abzüglich seiner Provision an E weiterleitet, setzt er die Sache für E ab. Bezüglich des Tablets kommt eine Absatzhilfe in Betracht, also unterstützende Mitwirkung am Absatz ohne selbst Vertragspartei zu werden; indem H nur den Kontakt zwischen E und M vermittelt, leistet er Absatzhilfe. Der objektive Tatbestand der Tathandlung ist damit viermal in unterschiedlicher Ausprägung erfüllt.

III. Subjektiver Tatbestand

H müsste hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatumstände vorsätzlich gehandelt haben, wobei bedingter Vorsatz genügt. Angesichts des auffällig niedrigen Preises für das E-Bike und des Drängens von E auf schnelle Barzahlung ohne Kaufbeleg hält H es ernsthaft für möglich und nimmt billigend in Kauf, dass sämtliche Gegenstände aus einer Straftat herrühren; er handelt insoweit mit Eventualvorsatz. Ferner müsste H in der Absicht gehandelt haben, sich oder einen Dritten durch die Tat zu bereichern. Indem H das E-Bike gewinnbringend weiterverkaufen will, die Goldkette unentgeltlich für sich behält und für Absetzen sowie Absatzhilfe jeweils Provisionen kassiert, handelt er in der Absicht eigener Bereicherung. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

IV. Rechtswidrigkeit

Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe, insbesondere eine Einwilligung des jeweiligen Eigentümers, eine Notwehrlage gem. § 32 StGB oder ein rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB, sind nach dem Sachverhalt nicht ersichtlich; weder E noch die Käufer K und M sind zur Disposition über die fremden Eigentumsrechte befugt. H handelte mithin rechtswidrig.

V. Schuld

Anhaltspunkte für eine fehlende Schuldfähigkeit des H gem. § 20 StGB oder für sonstige Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe bestehen nicht. Auch ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB scheidet aus, da H als Betreiber eines Fahrradladens ohne Weiteres erkennen konnte und musste, dass der Ankauf verdächtig günstiger, ohne Beleg angebotener Ware sowie deren Weiterverkauf rechtlich riskant und potenziell strafbar ist. H handelte somit schuldhaft.

VI. Qualifikationen, Versuch, Strafantrag und Konkurrenzen

In Betracht kommt die Qualifikation der gewerbsmäßigen Hehlerei, § 260 I Nr. 1 StGB, die voraussetzt, dass sich der Täter durch wiederholte Begehung eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit verschaffen will. Indem H im Rahmen seines Fahrradladens wiederholt und planmäßig mit dem Diebesgut des E handelt, um sich hieraus fortlaufend Gewinne und Provisionen zu verschaffen, handelt er gewerbsmäßig; die Qualifikation ist erfüllt. Da sämtliche vier Hehlereihandlungen vollendet sind, ist eine Versuchsstrafbarkeit gem. § 259 III StGB nicht gesondert zu prüfen. Hinsichtlich des nur noch 40 Euro wertvollen, mithin geringwertigen Tablets gilt gem. § 259 II i.V.m. § 248a StGB die Hehlerei nur als relatives Antragsdelikt, sodass es insoweit eines wirksamen Strafantrags oder der Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses bedarf; für die übrigen drei Gegenstände besteht kein Antragserfordernis. Die vier Hehlereihandlungen betreffen unterschiedliche Sachen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und beruhen auf eigenständigen Willensentschlüssen, sodass sie im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB, zueinanderstehen.

Ergebnis

H hat sich durch den Ankauf des E-Bikes, das Sichverschaffen der Goldkette, das Absetzen des Fahrradanhängers und die Absatzhilfe hinsichtlich des Tablets viermal wegen gewerbsmäßiger Hehlerei gem. §§ 259 I, 260 I Nr. 1 StGB strafbar gemacht, wobei die vier Taten im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB zueinanderstehen. Hinsichtlich des Tablets ist die Strafverfolgung von einem wirksamen Strafantrag oder der Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses abhängig, § 259 II i.V.m. § 248a StGB. Im Übrigen ist H unbeschränkt strafrechtlich verantwortlich.

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