Strafrecht (StGB) · Vermögensdelikte

Hehlerei — Prüfungsschema § 259 StGB

Zuletzt geprüft: August 2026

Die Hehlerei nach § 259 StGB ist das klassische Anschlussdelikt der Vermögensdelikte: Sie knüpft an eine bereits abgeschlossene Vortat an und bestraft die Aufrechterhaltung der durch sie geschaffenen rechtswidrigen Besitzlage. Die Klausurprobleme sitzen fast immer an denselben drei Stellen — ob die Sache unmittelbar aus der Vortat stammt oder nur ein Surrogat ist, ob der Täter im Einvernehmen mit dem Vortäter gehandelt hat und ob beim Absetzen und bei der Absatzhilfe ein Absatzerfolg eingetreten ist. Das Schema bildet den Aufbau vollständig ab, einschließlich der Bereicherungsabsicht und der Qualifikationen der §§ 260, 260a StGB.

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Das vollständige Schema

Zum Aufklappen — jeder Punkt mit Definition.

I. Objektiver Tatbestand: Tatobjekt und Vortat

Tatobjekt ist eine Sache, die ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat und an der die rechtswidrige Besitzlage noch fortbesteht.

1. Sache

Sache ist jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB). Nach herrschender Meinung erfasst § 259 StGB nur bewegliche Sachen, weil sich die Tathandlungen — Ankaufen, Verschaffen, Absetzen — auf die Übertragung tatsächlicher Verfügungsgewalt beziehen. Forderungen, Rechte und Daten sind keine tauglichen Tatobjekte.

Beispiel: H kauft von D eine gestohlene Fahrradkette — die Kette ist eine bewegliche Sache und taugliches Tatobjekt der Hehlerei; eine bloße Forderung wäre es nicht.

2. Vortat eines anderen

Erforderlich ist eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 11 I Nr. 5 StGB, die sich gegen fremdes Vermögen richtet — insbesondere Diebstahl, Raub, Unterschlagung, Betrug, Erpressung oder Untreue. Die Vortat muss rechtswidrig, nicht aber schuldhaft begangen sein, und sie muss im Zeitpunkt der Hehlereihandlung bereits vollendet sein. Täter und Mittäter der Vortat scheiden als Hehler aus, weil die Sache „ein anderer“ erlangt haben muss.

Beispiel: D stiehlt bei einem Einbruch einen Laptop und verkauft ihn anschließend an H — der Diebstahl des D ist die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Vortat.

3. Erlangen durch die Vortat (Unmittelbarkeit)

Die Sache muss unmittelbar aus der Vortat herrühren, also gerade der Gegenstand sein, den der Vortäter durch sie erlangt hat. Surrogate — der Verkaufserlös, eine dafür angeschaffte Ersatzsache oder eine eingetauschte Sache — sind keine tauglichen Tatobjekte; die sogenannte Ersatzhehlerei ist nach § 259 StGB straflos und allenfalls über § 261 StGB zu erfassen.

Beispiel: D verkauft den gestohlenen Laptop und kauft vom Erlös ein Fahrrad, das er an H weiterveräußert — das Fahrrad ist ein Surrogat und kein taugliches Tatobjekt der Hehlerei.

4. Fortbestehen der rechtswidrigen Besitzlage

Die durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Vermögenslage muss im Zeitpunkt der Tathandlung noch andauern, weil § 259 StGB gerade deren Perpetuierung erfasst. Sie endet, wenn der Verletzte die Sache zurückerlangt hat, wenn sie ihm freiwillig zurückgegeben wurde oder wenn ein Dritter wirksam Eigentum erworben hat — bei abhandengekommenen Sachen allerdings nur in den engen Grenzen des § 935 BGB.

Beispiel: D bringt dem bestohlenen E den Laptop freiwillig zurück; danach bietet er H fälschlich einen baugleichen Laptop als „den“ gestohlenen an — die rechtswidrige Besitzlage besteht insoweit nicht mehr fort.

II. Objektiver Tatbestand: Tathandlung

Allen vier Varianten ist nach herrschender Meinung das einvernehmliche Zusammenwirken mit dem Vortäter gemeinsam: Der Hehler muss die Sache abgeleitet, also mit Willen des Vortäters, erlangen oder verwerten. Wer dem Dieb die Beute wegnimmt, abnötigt oder ablistet, begeht keine Hehlerei, sondern ein eigenständiges Vermögensdelikt.

1. Ankaufen

Gesetzlich hervorgehobener Sonderfall des Sichverschaffens: Erwerb der Verfügungsgewalt über die Sache aufgrund eines Kaufvertrags. Vollendet ist die Tat erst mit der Übertragung der Verfügungsgewalt, nicht bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrags.

Beispiel: H schließt mit D einen Kaufvertrag über das gestohlene Fahrrad und übernimmt es gegen Zahlung des Kaufpreises — vollendetes Ankaufen mit Übertragung der Verfügungsgewalt.

2. Sonst sich oder einem Dritten Verschaffen

Der Täter oder ein Dritter erlangt im Einvernehmen mit dem Vortäter eigene, vom Vortäter unabhängige Verfügungsgewalt über die Sache, um über sie zu eigenen Zwecken zu verfügen. Bloße Verwahrung für den Vortäter, der die Herrschaft behält, genügt nicht — insoweit kommt nur Begünstigung nach § 257 StGB in Betracht.

Beispiel: D schenkt H, der von der Herkunft weiß, das gestohlene Fahrrad — H erlangt eigene Verfügungsgewalt und verschafft sich die Sache im Sinne des § 259 StGB.

3. Absetzen

Selbständige wirtschaftliche Verwertung der Sache gegenüber einem Dritten im Interesse und mit Willen des Vortäters, ohne dass der Hehler eigene Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken erlangt. Nach der neueren Rechtsprechung setzt die Vollendung einen Absatzerfolg voraus.

Beispiel: H verkauft im Auftrag und Interesse des D dessen gestohlenes Fahrrad an einen gutgläubigen Dritten, ohne selbst eigene Verfügungsgewalt zu begründen — Absetzen.

4. Absatzhilfe

Unselbständige, weisungsgebundene Unterstützung des Vortäters bei dessen eigenen Absatzbemühungen, etwa durch Vermittlung von Käufern, Transport oder Verhandlungsführung. Auch hier verlangt die neuere Rechtsprechung einen Absatzerfolg; bloß absatzfördernde Bemühungen führen nur zur Versuchsstrafbarkeit nach § 259 III StGB.

Beispiel: H vermittelt für D einen Käufer für das gestohlene Fahrrad und führt die Verhandlungen, ohne selbst über die Sache zu verfügen — unselbständige Absatzhilfe.

III. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz

Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Vortat und des Fortbestehens der rechtswidrigen Besitzlage; dolus eventualis genügt. Der Täter muss die Vortat nicht in ihren Einzelheiten kennen — es reicht die Vorstellung, die Sache stamme aus irgendeiner gegen fremdes Vermögen gerichteten Tat. Der Vorsatz muss im Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen; nachträgliche Kenntnis (dolus subsequens) genügt nicht.

Beispiel: H weiß nicht genau, ob das ihm angebotene Fahrrad gestohlen oder unterschlagen wurde, hält aber für möglich, dass es aus einer Vermögensstraftat stammt, und kauft es dennoch — Vorsatz genügt.

2. Bereicherungsabsicht

Zielgerichtetes Wollen (dolus directus 1. Grades), sich oder einen Dritten zu bereichern. Der erstrebte Vermögensvorteil muss gerade aus der Sache selbst oder aus ihrer Verwertung gezogen werden; nach herrschender Meinung muss die erstrebte Bereicherung zudem rechtswidrig sein. Bei der Absatzhilfe genügt regelmäßig die Absicht, den Vortäter zu bereichern.

Beispiel: H kauft das gestohlene Fahrrad bewusst weit unter Wert, um es gewinnbringend weiterzuverkaufen — er handelt in der Absicht, sich selbst zu bereichern.

IV. Rechtswidrigkeit

Nach allgemeinen Regeln zu prüfen. Praktisch relevant ist vor allem die Einwilligung des Verletzten: Stimmt der Berechtigte der Übertragung zu, entfällt in aller Regel bereits das Fortbestehen der rechtswidrigen Besitzlage und damit schon der Tatbestand. Rechtfertigungsgründe wie §§ 32, 34 StGB kommen nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn der Täter die Sache dem Vortäter abnimmt, um sie dem Berechtigten zurückzuführen — dann fehlt es allerdings meist schon an der Bereicherungsabsicht.

Beispiel: E erfährt, dass D seinen gestohlenen Laptop an H verkaufen will, und stimmt dem Verkauf ausdrücklich zu — die rechtswidrige Besitzlage entfällt bereits dadurch.

V. Schuld

Nach allgemeinen Regeln: Schuldfähigkeit (§§ 19, 20 StGB), Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) und das Fehlen von Entschuldigungsgründen, insbesondere § 35 StGB.

Beispiel: H ist zum Tatzeitpunkt aufgrund einer akuten psychischen Erkrankung schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB — eine Bestrafung wegen Hehlerei scheidet aus.

VI. Qualifikationen, Versuch, Strafantrag und Konkurrenzen

Der Versuch ist nach § 259 III StGB strafbar — praktisch bedeutsam, seit Absetzen und Absatzhilfe einen Absatzerfolg voraussetzen. § 259 II StGB erklärt die §§ 247, 248a StGB für sinngemäß anwendbar, sodass bei Angehörigen und bei geringwertigen Sachen der Strafantrag zu prüfen ist. Qualifikationen sind die gewerbsmäßige und die Bandenhehlerei nach § 260 StGB sowie die gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 260a StGB. Gegenüber § 259 StGB tritt eine zugleich verwirklichte Begünstigung nach § 257 StGB zurück.

Beispiel: H bemüht sich erfolglos, das gestohlene Fahrrad des D zu verkaufen, findet aber keinen Käufer — mangels Absatzerfolgs ist nur Versuch nach § 259 III StGB gegeben.

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Typische Streitstände

Absatzerfolg

Setzen Absetzen und Absatzhilfe einen Absatzerfolg voraus?

Die frühere Rechtsprechung ließ jede absatzfördernde Tätigkeit genügen, sodass die Tat bereits mit dem Anpreisen oder dem Suchen eines Abnehmers vollendet war; die Literatur hielt dem entgegen, dass § 259 StGB als Erfolgsdelikt eine tatsächliche Verschlechterung der Vermögenslage des Verletzten verlangt und die Versuchsstrafbarkeit sonst leerliefe. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung aufgegeben und verlangt nunmehr sowohl beim Absetzen als auch bei der Absatzhilfe einen Absatzerfolg, also die tatsächliche Übertragung der Sache auf einen Dritten. Scheitert der Absatz — etwa weil der vermeintliche Abnehmer ein verdeckter Ermittler ist —, bleibt nur der Versuch nach § 259 III StGB.

Ersatzhehlerei

Unmittelbarkeit der Erlangung und Ersatzhehlerei

Nach ganz herrschender Meinung muss die Sache unmittelbar aus der Vortat stammen; Surrogate wie der Verkaufserlös oder eine damit erworbene Ersatzsache sind keine tauglichen Tatobjekte, weil § 259 StGB nur die Perpetuierung der konkret geschaffenen rechtswidrigen Besitzlage erfasst und nicht den Vermögenswert als solchen. Eine Mindermeinung will Surrogate bei wirtschaftlicher Identität einbeziehen, insbesondere bei Geld, setzt sich damit aber über den Wortlaut „erlangt hat“ hinweg. Praktisch wird die Lücke heute weitgehend durch § 261 StGB geschlossen; in der Klausur ist die Straflosigkeit der Ersatzhehlerei nach § 259 StGB gleichwohl sauber festzustellen.

Perpetuierung

Rechtsgut und Ausschluss des Vortäters

Geschütztes Rechtsgut ist nach herrschender Perpetuierungstheorie das Vermögen des Verletzten, soweit die durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Besitzlage aufrechterhalten und vertieft wird; abgelehnt werden sowohl eine reine Restitutionsvereitelungstheorie als auch der Ansatz, § 259 StGB knüpfe an die Gefährlichkeit der Hehlerei für künftige Vortaten an. Aus der Perpetuierung folgt, dass Täter und Mittäter der Vortat keine tauglichen Hehler sind — sie erhalten nur eine Lage aufrecht, die sie selbst geschaffen haben, sodass eine spätere Verwertung als mitbestrafte Nachtat zurücktritt. Anstifter und Gehilfen der Vortat können dagegen nach herrschender Meinung tauglicher Täter des § 259 StGB sein, weil sie die Sache nicht selbst erlangt haben.

Kurz gefragt

Wie ist das Prüfungsschema zur Hehlerei nach § 259 StGB aufgebaut?

Objektiver Tatbestand mit tauglichem Tatobjekt (Sache aus einer rechtswidrigen Vortat eines anderen gegen fremdes Vermögen, unmittelbar erlangt, rechtswidrige Besitzlage besteht fort) und Tathandlung (Ankaufen, sonst sich oder einem Dritten Verschaffen, Absetzen oder Absatzhilfe im Einvernehmen mit dem Vortäter), sodann Vorsatz und Bereicherungsabsicht, Rechtswidrigkeit und Schuld. Abschließend sind Versuch (§ 259 III StGB), Strafantrag (§ 259 II StGB) und die Qualifikationen der §§ 260, 260a StGB zu prüfen.

Was ist Ersatzhehlerei und warum ist sie nicht strafbar?

Ersatzhehlerei ist das Ankaufen oder Verwerten von Surrogaten der Beute, etwa des Verkaufserlöses oder einer damit gekauften Sache. § 259 StGB verlangt, dass die Sache unmittelbar durch die Vortat erlangt wurde, sodass Surrogate keine tauglichen Tatobjekte sind; in Betracht kommt dann allein eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche nach § 261 StGB.

Kann der Vortäter selbst Hehler sein?

Nein. § 259 StGB verlangt, dass „ein anderer“ die Sache erlangt hat; Täter und Mittäter der Vortat scheiden deshalb als Hehler aus, ihre spätere Verwertung ist mitbestrafte Nachtat. Anstifter und Gehilfen der Vortat können dagegen nach herrschender Meinung Hehler sein, weil sie die Sache nicht selbst erlangt haben.

Worin liegt der Unterschied zwischen Absetzen und Absatzhilfe?

Absetzen ist die selbständige wirtschaftliche Verwertung der Sache im Interesse und mit Willen des Vortäters, Absatzhilfe die unselbständige, weisungsgebundene Unterstützung des Vortäters bei dessen eigenen Absatzbemühungen. Beide Varianten setzen nach der neueren Rechtsprechung einen Absatzerfolg voraus; die Abgrenzung erfolgt über den Grad der Selbständigkeit des Handelnden.

Warum ist das einvernehmliche Zusammenwirken mit dem Vortäter erforderlich?

§ 259 StGB erfasst nur die abgeleitete Erlangung oder Verwertung der Sache, also ein Handeln mit Willen des Vortäters. Wer dem Dieb die Beute wegnimmt, abnötigt oder ablistet, perpetuiert nicht dessen Besitzlage, sondern begründet eine neue — er macht sich nicht wegen Hehlerei, sondern wegen eines eigenständigen Vermögensdelikts strafbar.

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