Strafrecht (StGB) · Vermögensdelikte
Unterschlagung — Prüfungsschema § 246 StGB
Zuletzt geprüft: August 2026
Die Unterschlagung nach § 246 StGB ist der Auffangtatbestand der Eigentumsdelikte: Sie verlangt keinen Gewahrsamsbruch und greift deshalb überall dort ein, wo ein Diebstahl an der fehlenden Wegnahme scheitert. Die Klausurprobleme liegen fast immer an denselben Stellen — wann sich der Zueignungswille nach außen hinreichend manifestiert, ob eine bereits zugeeignete Sache ein zweites Mal zugeeignet werden kann und wie weit die formelle Subsidiaritätsklausel des § 246 I a. E. StGB reicht. Das Schema zur Unterschlagung bildet den Aufbau vollständig ab, einschließlich der veruntreuenden Unterschlagung nach § 246 II StGB.
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Das vollständige Schema
Zum Aufklappen — jeder Punkt mit Definition.
I. Objektiver Tatbestand
1. Fremde bewegliche Sache
Sache ist jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB) ohne Rücksicht auf seinen Wert. Beweglich ist sie, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann, notfalls nach vorheriger Trennung. Fremd ist sie, wenn sie zumindest auch im Eigentum eines anderen steht, also weder herrenlos noch im Alleineigentum des Täters.
Beispiel: F findet ein fremdes Fahrrad, das im Eigentum des E steht; es ist beweglich und weder herrenlos noch im Eigentum des F.
2. Zueignung
Zueignung ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsposition: mindestens vorübergehende Aneignung der Sache oder ihres Sachwerts durch den Täter oder einen Dritten bei zumindest teilweiser dauernder Enteignung des Eigentümers. Anders als bei § 242 StGB genügt keine bloße Absicht — die Zueignung muss objektiv verwirklicht sein.
Beispiel: T verkauft das ihm nur geliehene Fahrrad des E an einen Dritten und behält den Erlös – er eignet sich die Sache objektiv an.
3. Manifestation des Zueignungswillens
Erforderlich ist ein nach außen erkennbares Verhalten, in dem sich der Zueignungswille objektiv betätigt; ein bloß innerer Entschluss genügt nicht. Typische Manifestationen sind Verbrauchen, Veräußern, Verarbeiten, Ableugnen des Besitzes gegenüber dem Eigentümer oder das ernsthafte Verweigern der Herausgabe.
Beispiel: T verweigert gegenüber E ernsthaft und endgültig die Rückgabe des geliehenen Fahrrads – darin manifestiert sich sein Zueignungswille nach außen.
4. Rechtswidrigkeit der Zueignung
Objektives Tatbestandsmerkmal. Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn sie der materiellen Eigentumsordnung widerspricht, der Täter also keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf Übereignung der Sache hat.
Beispiel: T hat gegen E einen fälligen, einredefreien Anspruch auf Übereignung des Fahrrads; seine Zueignung ist dann nicht rechtswidrig.
II. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale; dolus eventualis genügt. Der Vorsatz muss sich auch auf die Rechtswidrigkeit der Zueignung erstrecken — wer irrig einen Anspruch auf die Sache annimmt, unterliegt einem Tatbestandsirrtum nach § 16 I 1 StGB. Eine über den Vorsatz hinausgehende Zueignungsabsicht ist bei § 246 StGB nicht erforderlich.
Beispiel: T glaubt irrig, das Fahrrad gehöre bereits ihm, und eignet es sich deshalb an – ein Tatbestandsirrtum nach § 16 I 1 StGB schließt den Vorsatz aus.
III. Rechtswidrigkeit
Nach allgemeinen Regeln zu prüfen; in Betracht kommen insbesondere Notwehr (§ 32 StGB), rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) und die Einwilligung des Eigentümers. Die Einwilligung lässt allerdings regelmäßig bereits die Rechtswidrigkeit der Zueignung als Tatbestandsmerkmal entfallen.
Beispiel: E willigt nachträglich ein, dass T das geliehene Fahrrad behält; damit entfällt bereits die Rechtswidrigkeit der Zueignung.
IV. Schuld
Nach allgemeinen Regeln: Schuldfähigkeit (§§ 19, 20 StGB), Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) und das Fehlen von Entschuldigungsgründen, insbesondere § 35 StGB.
Beispiel: T handelt im entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB, weil er die fremde Sache zur Rettung eines nahen Angehörigen veräußert.
V. Veruntreuende Unterschlagung, § 246 II StGB
Nach herrschender Meinung eine Qualifikation, deren Merkmal „anvertraut“ ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 II StGB ist. Anvertraut ist eine Sache, die dem Täter in dem Vertrauen übergeben oder überlassen wurde, er werde sie zu einem bestimmten Zweck verwenden, verwahren oder zurückgeben — etwa bei Miete, Leihe, Verwahrung oder Sicherungsübereignung.
Beispiel: V übergibt T sein Auto zur sicheren Verwahrung während seines Urlaubs; T verkauft es stattdessen – ihm war die Sache im Sinne des § 246 II StGB anvertraut.
VI. Subsidiarität und Konkurrenzen
§ 246 I a. E. StGB ordnet formelle Subsidiarität an: Die Unterschlagung tritt zurück, wenn die Tat in einer anderen Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist — insbesondere hinter §§ 242, 249, 253, 263 StGB und hinter § 246 II StGB. Der Versuch ist nach § 246 III StGB strafbar. Die §§ 247, 248a StGB erfassen die Unterschlagung ausdrücklich: Bei Angehörigen und bei geringwertigen Sachen ist daher der Strafantrag zu prüfen.
Beispiel: T bricht in eine Wohnung ein und nimmt dort einen Ring mit; die Unterschlagung tritt hinter den verwirklichten Diebstahl nach § 242 StGB zurück.
Typische Streitstände
Wie weit reicht die Manifestationstheorie?
Einigkeit besteht, dass der Zueignungswille nach außen erkennbar betätigt sein muss. Nach der herrschenden weiten Manifestationstheorie genügt jedes Verhalten, das für einen objektiven Beobachter, der alle Umstände kennt, den Zueignungswillen erkennen lässt; die engere Gegenauffassung verlangt ein Verhalten, das den Zueignungswillen schon aus sich heraus, ohne Rückgriff auf die Begleitumstände, zum Ausdruck bringt. Praktisch wird der Streit bei bloßem Behalten, Beiseiteschaffen oder Verstecken der Sache relevant.
Wiederholte Zueignung derselben Sache
Eignet sich der Täter eine bereits zugeeignete Sache erneut zu — etwa indem er das gestohlene Fahrrad später verkauft —, nimmt die Tatbestandslösung an, dass eine zweite Zueignung schon tatbestandlich ausscheidet, weil die Sache dem Täter gegenüber nicht erneut zugeeignet werden könne. Die Rechtsprechung und die heute überwiegende Lehre bejahen dagegen den Tatbestand und lösen über die Konkurrenzen: Die erneute Zueignung tritt als mitbestrafte Nachtat zurück. Praktisch bedeutsam wird der Streit vor allem für die Teilnahme Dritter an der zweiten Zueignung.
Reichweite der Subsidiaritätsklausel
Die Rechtsprechung versteht § 246 I a. E. StGB als umfassende formelle Subsidiarität: Die Unterschlagung tritt hinter jede Vorschrift zurück, die dieselbe Tat mit schwererer Strafe bedroht, unabhängig vom geschützten Rechtsgut. Ein Teil der Literatur will die Klausel einschränkend nur gegenüber Eigentums- und Vermögensdelikten anwenden, weil sonst der Eigentumsschutz durch beliebige schwerere Delikte verdrängt werde. Auf Konkurrenzebene zu erörtern, nicht im Tatbestand.
Kurz gefragt
Wie ist das Prüfungsschema zur Unterschlagung nach § 246 StGB aufgebaut?
Objektiver Tatbestand mit fremder beweglicher Sache, Zueignung durch nach außen manifestierten Zueignungswillen und Rechtswidrigkeit der Zueignung, dann Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld. Abschließend sind die veruntreuende Unterschlagung nach § 246 II StGB und die formelle Subsidiarität nach § 246 I a. E. StGB zu prüfen.
Was ist der Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung?
§ 242 StGB verlangt einen Bruch fremden Gewahrsams durch Wegnahme, § 246 StGB nicht — die Unterschlagung erfasst gerade die Fälle, in denen der Täter die Sache bereits in Händen hält oder sie ohne Gewahrsamsbruch erlangt hat. Zudem genügt bei § 242 StGB die Zueignungsabsicht, während § 246 StGB eine tatsächlich verwirklichte Zueignung fordert.
Wann liegt eine Zueignung im Sinne des § 246 StGB vor?
Wenn sich der Täter eine eigentümerähnliche Herrschaftsposition anmaßt, also die Sache oder ihren Sachwert zumindest vorübergehend aneignet und den Eigentümer zumindest teilweise dauerhaft enteignet. Der Zueignungswille muss sich dabei nach außen erkennbar betätigt haben, etwa durch Verbrauchen, Veräußern oder Ableugnen des Besitzes.
Was bedeutet die Subsidiaritätsklausel in § 246 I StGB?
Sie ordnet an, dass die Unterschlagung nur bestraft wird, wenn die Tat nicht in einer anderen Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist. Nach der Rechtsprechung wirkt diese formelle Subsidiarität umfassend, sodass § 246 I StGB unter anderem hinter §§ 242, 249, 253, 263 StGB und hinter § 246 II StGB zurücktritt.
Was ist eine veruntreuende Unterschlagung nach § 246 II StGB?
Die Unterschlagung einer Sache, die dem Täter anvertraut war, also mit der Verpflichtung übergeben wurde, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, zu verwahren oder zurückzugeben. Nach herrschender Meinung handelt es sich um eine Qualifikation mit einem besonderen persönlichen Merkmal im Sinne des § 28 II StGB.
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Dieses Schema dient ausschließlich der Vorbereitung auf Prüfungen. Es stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




