Strafrecht (StGB) · Fälschungsdelikte · Klausurfall

Klausurfall: Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Zuletzt geprüft: August 2026

Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Urkundenfälschung (§ 267 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Urkundenfälschung — Prüfungsschema § 267 StGB.

Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.

Sachverhalt

B ist 19 Jahre alt und besitzt keine Fahrerlaubnis. Um dennoch unauffällig mit dem Auto seiner Eltern fahren zu können, entwendet er heimlich den echten Führerschein seines älteren Bruders C und löst vorsichtig das dort aufgeklebte Lichtbild ab, um an dessen Stelle ein Foto von sich selbst einzukleben. Da das Ergebnis unsauber wirkt, scannt B den derart veränderten Führerschein zusätzlich ein, bearbeitet ihn am Computer digital nach und lässt sich in einem Copyshop eine neue, täuschend echt wirkende Plastikkarte im Scheckkartenformat mit seinem eigenen Foto, aber den Personalien des C ausdrucken. Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle legt B diese Karte dem Polizeibeamten P als seinen eigenen Führerschein vor, um den Verdacht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis auszuräumen. P bemerkt anhand fehlender Sicherheitsmerkmale und der Papierstruktur, dass es sich um eine Fälschung handelt.

Frage: Wie hat sich B strafbar gemacht?

Lösung im Gutachtenstil

I. Objektiver Tatbestand — Tatobjekt: Urkunde

Voraussetzung des § 267 I StGB ist zunächst eine Urkunde. Eine Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Der Führerschein erfüllt die Perpetuierungsfunktion, da die Erklärung über die Fahrerlaubnis dauerhaft und lesbar verkörpert ist. Er erfüllt die Beweisfunktion, weil er im Rechtsverkehr, etwa bei Verkehrskontrollen, zum Beweis des Bestehens einer Fahrerlaubnis bestimmt ist. Die Garantiefunktion ist ebenfalls gewahrt, da als Aussteller die ausstellende Fahrerlaubnisbehörde erkennbar wird. Als Sonderform handelt es sich um eine zusammengesetzte Urkunde, da Lichtbild und Schriftzeichen (Name, Geburtsdatum) durch feste körperliche Verbindung eine einheitliche Gedankenerklärung auch über die Identität des Karteninhabers abgeben. Ein taugliches Tatobjekt liegt vor.

II. Objektiver Tatbestand — Tathandlungen

Indem B das Originallichtbild des echten Führerscheins entfernt und durch sein eigenes ersetzt, verändert er den gedanklichen Inhalt einer zunächst echten Urkunde, sodass diese fortan über die Identität des Karteninhabers täuscht; dies stellt ein Verfälschen einer echten Urkunde dar. Indem B den bereits veränderten Schein anschließend digital nachbearbeitet und eine vollständig neue Plastikkarte anfertigen lässt, deren scheinbarer Aussteller (die Behörde) nicht mit dem tatsächlichen geistigen Urheber B übereinstimmt, stellt er zugleich eine unechte Urkunde her. Indem B die Karte dem Polizeibeamten P bei der Kontrolle vorlegt, macht er sie dessen sinnlicher Wahrnehmung zugänglich und gebraucht damit eine unechte bzw. verfälschte Urkunde. Sämtliche Tathandlungsalternativen sind erfüllt.

III. Subjektiver Tatbestand

B handelt vorsätzlich, da er die Manipulation und Vorlage der Urkunde bewusst und gewollt vornimmt. Er handelt zudem in der Absicht, im Rechtsverkehr zu täuschen, denn er will P über das Bestehen einer eigenen Fahrerlaubnis irreführen, um einer Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu entgehen. Unerheblich ist, dass P die Fälschung tatsächlich erkennt, da die Täuschungsabsicht als überschießende Innentendenz keinen Taterfolg voraussetzt. Der subjektive Tatbestand liegt vor.

IV. Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. B handelt rechtswidrig.

V. Schuld

B ist strafmündig und schuldfähig; Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht erkennbar.

VI. Versuch, Qualifikation, Konkurrenzen

Die Tat ist mit dem Vorlegen der Karte gegenüber P vollendet, da es für das Gebrauchen nicht auf den Täuschungserfolg ankommt; auf eine Versuchsstrafbarkeit nach § 267 II StGB kommt es daher nicht an. Eine Qualifikation nach § 267 III oder IV StGB (etwa gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln) scheidet mangels entsprechender Anhaltspunkte aus. Das Verfälschen, Herstellen und Gebrauchen derselben Urkunde bilden im vorliegenden einheitlichen Geschehen eine Tat im Rechtssinne, sodass § 267 I StGB nur einmal verwirklicht ist.

Ergebnis

B hat sich wegen Urkundenfälschung gem. § 267 I StGB strafbar gemacht, indem er den Führerschein des C verfälscht, eine unechte Urkunde hergestellt und diese anschließend gegenüber P gebraucht hat. Da alle drei Tathandlungen sich auf dieselbe Urkunde beziehen und einem einheitlichen Täuschungsplan dienen, liegt nur eine Tat vor. B ist damit wegen einer vollendeten Urkundenfälschung strafbar.

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Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

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