Strafrecht (StGB) · Fälschungsdelikte

Urkundenfälschung — Prüfungsschema § 267 StGB

Zuletzt geprüft: August 2026

§ 267 StGB gehört zu den am häufigsten geprüften Delikten des Strafrechts Besonderer Teil und begegnet in der Klausur meist als Begleitdelikt zum Betrug (§ 263 StGB). Der Schwerpunkt liegt fast immer beim Urkundenbegriff — verkörperte Gedankenerklärung, Beweisfunktion und Erkennbarkeit des Ausstellers — sowie bei der Frage, welche der drei Tathandlungen einschlägig ist. Wer sauber zwischen der Unechtheit einer Urkunde und der bloßen inhaltlichen Unwahrheit trennt, hat den entscheidenden Fehler bereits vermieden.

Wird direkt heruntergeladen — von dort per „Teilen" in Octa hochladen.

Direkt in Octa weiterlernen

Octa macht aus deinen hochgeladenen Unterlagen automatisch Karteikarten. Du sprichst die Antwort ein und bekommst echtes mündliches Feedback. Lade das Schema oder die Karteikarten hoch, sobald du sie heruntergeladen hast. Aktuell nur für iPhone und iPad.

Octa zeigt eine Karteikarte mit Frage, Antwortfeld und Mikrofon-Button für die mündliche AbfrageOcta zeigt einen Lernplan mit Lernpfad und Fortschrittsanzeige bis zur KlausurOcta fragt eine Frage mündlich ab und wartet auf die gesprochene Antwort

Karten aus UnterlagenAutomatischer LernplanMündlich abgefragt

Das vollständige Schema

Zum Aufklappen — jeder Punkt mit Definition.

I. Objektiver Tatbestand — Tatobjekt: Urkunde

Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Die drei Merkmale sind in der Klausur einzeln abzuarbeiten.

1. Perpetuierungsfunktion

Eine menschliche Gedankenerklärung muss dauerhaft in einem Gegenstand verkörpert und ohne technische Hilfsmittel unmittelbar aus sich heraus verständlich sein. Rein technische Aufzeichnungen ohne Erklärungsgehalt fallen nicht unter § 267 StGB, sondern gegebenenfalls unter § 268 StGB.

Beispiel: T verfasst und unterschreibt einen Kaufvertrag auf Papier; die Erklärung ist dauerhaft verkörpert und ohne technische Hilfsmittel unmittelbar lesbar.

2. Beweisfunktion

Die Erklärung muss zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt sein. Die Bestimmung kann vom Aussteller herrühren (Absichtsurkunde) oder erst nachträglich durch den Rechtsverkehr erfolgen (Zufallsurkunde).

Beispiel: Ein von V ausgestellter Kaufvertrag ist zum Beweis der Kaufpreiszahlung durch K bestimmt und daher beweisrechtlich erheblich.

3. Garantiefunktion

Die Urkunde muss ihren Aussteller erkennen lassen, damit dieser für den Inhalt einsteht. Aussteller ist nach der herrschenden Geistigkeitstheorie derjenige, von dem die Erklärung geistig herrührt, nicht derjenige, der sie körperlich niedergeschrieben hat.

Beispiel: T unterschreibt ein Schreiben mit dem Namen seines Kollegen K; aus der Unterschrift soll erkennbar sein, wer für den Inhalt einsteht.

4. Sonderformen

Zusammengesetzte Urkunde: feste körperliche Verbindung einer Erklärung mit einem Bezugsobjekt, die beides zu einer Beweiseinheit verbindet. Gesamturkunde: gesetzlich vorgesehene Zusammenfassung mehrerer Einzelurkunden mit eigenem Erklärungswert über die Vollständigkeit. Beweiszeichen sind Urkunden, bloße Kennzeichen ohne Erklärungsgehalt dagegen nicht.

Beispiel: T klebt ein fremdes Echtheitszertifikat auf ein Gemälde und schafft so eine zusammengesetzte Urkunde, die Bild und Beweiszeichen zu einer Einheit verbindet.

II. Objektiver Tatbestand — Tathandlungen

§ 267 I StGB nennt drei gleichwertige Varianten; in der Klausur ist genau zu benennen, welche verwirklicht ist.

1. Herstellen einer unechten Urkunde

Unecht ist eine Urkunde, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Es geht ausschließlich um eine Täuschung über die Identität des Ausstellers, nicht um die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung.

Beispiel: T unterschreibt eine Quittung mit dem Namen des E, obwohl E davon nichts weiß; die Urkunde stammt scheinbar von E, tatsächlich aber von T.

2. Verfälschen einer echten Urkunde

Nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde durch einen Nichtberechtigten, so dass der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe die Erklärung mit diesem Inhalt abgegeben. Der Berechtigte selbst kann seine eigene Urkunde grundsätzlich nicht verfälschen, solange keine fremden Beweisrechte entstanden sind.

Beispiel: T ändert nachträglich eigenmächtig die Zahl auf einer von E ausgestellten Quittung von 100 auf 1000 Euro ab.

3. Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde

Die Urkunde wird der sinnlichen Wahrnehmung des zu Täuschenden so zugänglich gemacht, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme oder den Eintritt eines Irrtums kommt es nicht an.

Beispiel: T legt die von ihm gefälschte Quittung dem Buchhalter B vor, der sie lesen und prüfen kann; auf tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.

III. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz

Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere bezüglich der Urkundenqualität und der Unechtheit beziehungsweise Verfälschung.

Beispiel: T weiß, dass die von ihm unterschriebene Quittung nicht von E stammt, und handelt trotzdem – Vorsatz bezüglich der Unechtheit.

2. Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr

Überschießende Innentendenz: Der Täter muss darauf abzielen, einen anderen über die Echtheit der Urkunde zu täuschen und ihn dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Die Täuschung braucht nicht einzutreten; das Delikt ist insoweit ein Delikt mit überschießender Innentendenz.

Beispiel: T stellt die falsche Quittung her, um den Buchhalter B über die Echtheit zu täuschen und eine Zahlung auszulösen.

IV. Rechtswidrigkeit

Durch die Tatbestandsverwirklichung indiziert. Rechtfertigungsgründe kommen praktisch kaum in Betracht, da die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Rechtsgut nicht disponibel ist; insbesondere kann eine Einwilligung des Namensträgers die Unechtheit entfallen lassen — dann fehlt es aber bereits am Tatbestand, weil die Erklärung geistig vom Einwilligenden herrührt.

Beispiel: E willigt ein, dass T in seinem Namen unterschreibt; die Erklärung rührt dann geistig von E her, sodass bereits keine unechte Urkunde vorliegt.

V. Schuld

Nach den allgemeinen Regeln: Schuldfähigkeit (§§ 19, 20 StGB), Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) und das Fehlen von Entschuldigungsgründen.

Beispiel: T fälscht die Urkunde im Zustand einer akuten psychotischen Episode und ist deshalb nach § 20 StGB schuldunfähig.

VI. Versuch, Qualifikation, Konkurrenzen

Der Versuch ist nach § 267 II StGB strafbar. § 267 III StGB enthält Regelbeispiele für besonders schwere Fälle, etwa gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln sowie einen Vermögensverlust großen Ausmaßes; § 267 IV StGB bildet für den gewerbsmäßig handelnden Bandentäter eine Qualifikation. Verwirklicht der Täter mehrere Varianten an derselben Urkunde — etwa Herstellen und anschließendes Gebrauchen — liegt nach herrschender Meinung nur eine Tat der Urkundenfälschung vor; mit einem zugleich verwirklichten Betrug (§ 263 StGB) besteht Tateinheit.

Beispiel: T fälscht gewerbsmäßig Zeugnisse und verkauft sie gegen Entgelt an mehrere Käufer – ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall nach § 267 III StGB.

Klausurfall dazu ansehenVollständiger Übungsfall mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil →

Typische Streitstände

Schriftliche Lüge

Abgrenzung schriftliche Lüge und unechte Urkunde

§ 267 StGB schützt nur die Echtheit, also die Übereinstimmung von wirklichem und scheinbarem Aussteller, nicht die Wahrheit des Urkundeninhalts. Wer unter seinem eigenen Namen inhaltlich Falsches erklärt, begeht daher eine straflose schriftliche Lüge; unecht wird die Urkunde erst, wenn der Rechtsverkehr eine andere Person als Aussteller ansieht — beim Handeln unter fremdem Namen also dann, wenn nicht der Handelnde, sondern der Namensträger als Erklärender erscheint.

Zusammengesetzte Urkunde

Beweiszeichen, Preisetiketten und Kennzeichen

Eine zusammengesetzte Urkunde setzt eine feste, nicht ohne weiteres lösbare Verbindung zwischen Erklärung und Bezugsobjekt voraus; anerkannt ist dies etwa für das amtliche Kennzeichen samt Plakette am Fahrzeug. Umstritten ist die Behandlung ausgetauschter Preisetiketten: Teilweise wird eine zusammengesetzte Urkunde bejaht, weil das Etikett in Verbindung mit der Ware die Preiserklärung des Händlers verkörpert, teilweise verneint, weil bei einem bloßen Zahlenaufdruck der Aussteller nicht erkennbar ist und es damit an der Garantiefunktion fehlt.

Kopie

Fotokopien, Telefaxe und beglaubigte Abschriften

Nach herrschender Meinung ist die einfache Fotokopie keine Urkunde, sondern nur die Wiedergabe einer Urkunde, weil sie erkennbar nicht die Originalerklärung verkörpert; Gleiches gilt für das beim Empfänger ausgedruckte Telefax. Etwas anderes gilt, wenn die Reproduktion nach Aufmachung und äußerem Erscheinungsbild den Anschein einer Originalurkunde erweckt — dann ist sie taugliches Tatobjekt. Die beglaubigte Abschrift ist stets eine eigene Urkunde, weil der Beglaubigungsvermerk eine eigenständige Erklärung des Beglaubigenden über die Übereinstimmung mit dem Original enthält.

Kurz gefragt

Wie ist das Prüfungsschema zu § 267 StGB aufgebaut?

Objektiver Tatbestand mit der Urkundeneigenschaft (Perpetuierungs-, Beweis- und Garantiefunktion) und einer der drei Tathandlungen Herstellen, Verfälschen oder Gebrauchen, sodann subjektiver Tatbestand mit Vorsatz und Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr, anschließend Rechtswidrigkeit und Schuld.

Was ist eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB?

Jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Fehlt eines dieser drei Merkmale, scheidet § 267 StGB aus.

Wann ist eine Urkunde unecht?

Wenn der aus ihr hervorgehende scheinbare Aussteller nicht mit dem wirklichen Aussteller übereinstimmt. Maßgeblich ist nach der Geistigkeitstheorie, von wem die Erklärung geistig herrührt, nicht wer sie körperlich hergestellt hat.

Ist eine Fotokopie eine Urkunde?

Grundsätzlich nein, weil sie erkennbar nur die Wiedergabe einer Urkunde ist und keine eigene verkörperte Erklärung enthält. Urkundenqualität hat sie ausnahmsweise dann, wenn sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild den Anschein eines Originals erweckt.

Ist die schriftliche Lüge nach § 267 StGB strafbar?

Nein. § 267 StGB schützt allein die Echtheit der Urkunde, also die Identität des Ausstellers, nicht die Wahrheit ihres Inhalts; eine unter eigenem Namen abgegebene unwahre Erklärung bleibt insoweit straflos.

Verwandte Schemata

Und direkt mündlich abfragen

Lade das Schema oder das Karteikarten-Deck von hier direkt in Octa hoch. Octa macht aus deinen hochgeladenen Unterlagen automatisch Karteikarten. Du sprichst die Antwort ein und bekommst echtes mündliches Feedback.

Octa zeigt eine Karteikarte mit Frage, Antwortfeld und Mikrofon-Button für die mündliche AbfrageOcta zeigt einen Lernplan mit Lernpfad und Fortschrittsanzeige bis zur KlausurOcta fragt eine Frage mündlich ab und wartet auf die gesprochene Antwort

Karten aus UnterlagenAutomatischer LernplanMündlich abgefragt

Dieses Schema dient ausschließlich der Vorbereitung auf Prüfungen. Es stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

Direkt in Octa weiterlernen★★★★★ 5,0 · 9 Bewertungen im App StoreZwei Tage vor der Klausur, Lernplan in zwei Minuten — am Ende 12 Punkte. — Timmi.bremmenEinfach, wirksam und motivierend — vor allem hilft es mir, organisiert zu bleiben. — So fifiEndlich eine App, die viele ersetzt: Karteikarten, Übersetzer und Sprachnotizen zusammen. — DexterBerlin36App Store ansehen