Strafrecht (StGB) · Delikte gegen die persönliche Freiheit · Klausurfall

Klausurfall: Nötigung (§ 240 StGB)

Zuletzt geprüft: August 2026

Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Nötigung (§ 240 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Nötigung — Prüfungsschema § 240 StGB.

Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.

Sachverhalt

F ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses und möchte die von seinem Mieter G bewohnte Wohnung teurer neu vermieten. Da G sich weigert, den ihm angebotenen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, dreht F über mehrere Tage wiederholt die zentrale Heizungsanlage und die Stromzufuhr zu Gs Wohnung ab. Als G weiterhin nicht einlenkt, ruft F ihn an und sagt: „Wenn du nicht bis Ende des Monats unterschreibst und auszieht, sorge ich dafür, dass dir mal richtig was passiert.“ G nimmt die Drohung ernst, da F bereits einmal wegen Körperverletzung vorbestraft ist, was G bekannt ist, und bekommt erhebliche Angst um seine körperliche Unversehrtheit. Aus Angst unterschreibt G daraufhin den Aufhebungsvertrag und zieht fristgerecht aus der Wohnung aus.

Frage: Wie hat sich F strafbar gemacht?

Lösung im Gutachtenstil

I. Objektiver Tatbestand

F könnte sich wegen Nötigung gem. § 240 I StGB strafbar gemacht haben. Als Nötigungsmittel kommt zunächst Gewalt in Betracht. Gewalt setzt die Entfaltung physischer Kraft voraus, die beim Opfer eine körperlich wirkende Zwangswirkung erzeugt. Das Abdrehen von Heizung und Strom übt zwar Druck auf G aus, entfaltet aber keine unmittelbare körperliche Zwangswirkung gegen seine Person, sodass Gewalt in diesem engen Sinne abzulehnen ist. Als weiteres Nötigungsmittel kommt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel in Betracht. Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. F kündigt an, G körperlich zu verletzen, sollte dieser nicht ausziehen; angesichts der Vorstrafe des F ist dies für G ein empfindliches, ernst zu nehmendes Übel. Als Nötigungserfolg nimmt G die von F verlangte Handlung vor, indem er den Aufhebungsvertrag unterschreibt und auszieht. Die Drohung ist auch kausal für diesen Entschluss, da G ohne die Furcht vor der angedrohten Körperverletzung nicht eingelenkt hätte; der erforderliche Nötigungszusammenhang besteht. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

II. Subjektiver Tatbestand

F handelt vorsätzlich, da er die Drohung bewusst und gezielt einsetzt, um G zur Unterschrift und zum Auszug zu bewegen. Der subjektive Tatbestand liegt vor.

III. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist gem. § 240 II StGB gesondert festzustellen: Sie liegt vor, wenn der Einsatz des Nötigungsmittels zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Erforderlich ist eine Zweck-Mittel-Relation, bei der entweder das Mittel, der Zweck oder deren Verknüpfung sozial unerträglich ist. Hier ist bereits das eingesetzte Mittel selbst rechtswidrig, da die angedrohte Körperverletzung eine Straftat darstellt; ein an sich legitimer Zweck wie die Neuvermietung kann eine solche Drohung nicht rechtfertigen. In der Gesamtabwägung erweist sich der Einsatz einer Straftatandrohung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Interessen als grob unangemessen. Anhaltspunkte für einen Irrtum des F über rechtfertigende Umstände bestehen nicht. Die Tat ist verwerflich und damit rechtswidrig im Sinne des § 240 II StGB.

IV. Schuld

F handelt schuldhaft; Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

V. Versuch und besonders schwerer Fall

Die Tat ist mit dem Auszug des G vollendet, sodass es auf eine Versuchsstrafbarkeit nicht ankommt. Ein besonders schwerer Fall gem. § 240 IV StGB, dessen Regelbeispiele insbesondere die Nötigung zu sexuellen Handlungen, zum Schwangerschaftsabbruch oder den Missbrauch von Amtsträgerbefugnissen erfassen, ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.

VI. Konkurrenzen

Speziellere oder vorrangige Tatbestände, die die Nötigung verdrängen könnten, wie etwa eine Erpressung gem. § 253 StGB mangels eindeutigen Vermögensnachteils bei G, sind nicht ersichtlich. F ist daher (allein) wegen vollendeter Nötigung strafbar.

Ergebnis

F hat sich wegen Nötigung gem. § 240 I, II StGB strafbar gemacht, indem er G durch die Drohung mit einer Körperverletzung verwerflich zur Unterschrift des Aufhebungsvertrags und zum Auszug genötigt hat. Das bloße Abdrehen von Heizung und Strom erfüllt zwar nicht die Tatbestandsalternative der Gewalt, ändert aber nichts an der Strafbarkeit, da die Drohung für sich genommen bereits ausreicht. F muss sich daher wegen vollendeter Nötigung verantworten.

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