Strafrecht (StGB) · Delikte gegen die persönliche Freiheit · Klausurfall
Klausurfall: Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
Zuletzt geprüft: August 2026
Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Freiheitsberaubung — Prüfungsschema § 239 StGB.
Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.
Sachverhalt
V betreibt einen kleinen Elektronikladen. Als T dort einen Laptop entwendet und mit der Beute zur Tür flüchten will, versperrt ihm V energisch den Weg und hält ihn mehrere Minuten lang am Arm fest, um die Flucht mit dem gestohlenen Laptop zu verhindern. Statt T anschließend der Polizei zu übergeben, fesselt V ihn und sperrt ihn in den fensterlosen Lagerraum des Ladens ein, weil er ihm „eine Lektion erteilen“ will und sich noch nicht entschieden hat, ob er die Polizei einschaltet. V hält T neun Tage lang im Lagerraum gefangen, versorgt ihn notdürftig mit Essen und Trinken, ignoriert aber dessen wiederholte Bitten, freigelassen oder die Polizei verständigt zu werden. V geht davon aus, als Geschäftsinhaber dazu berechtigt zu sein, einen auf frischer Tat ertappten Dieb eigenmächtig festzuhalten, bis er selbst über dessen weiteres Schicksal entschieden hat.
Frage: Wie hat sich V gemäß § 239 StGB strafbar gemacht?
Lösung im Gutachtenstil
I. Objektiver Tatbestand
Taugliches Tatobjekt ist jeder lebende Mensch, unabhängig von dessen Bewusstseinszustand oder körperlicher Fortbewegungsfähigkeit; T ist als bei vollem Bewusstsein befindlicher Mensch taugliches Tatobjekt. Als Einsperren, also das Hindern der Fortbewegung durch die gesamte Bewegungsfreiheit umschließende äußere Vorrichtungen, kommt das Festhalten des T in dem fensterlosen, verschlossenen Lagerraum in Betracht und liegt vor. Bereits zuvor, als V dem T den Fluchtweg zur Tür versperrte und ihn am Arm festhielt, liegt ein Berauben der Freiheit auf andere Weise vor, worunter jede sonstige Verhaltensweise fällt, die dem Opfer die Fortbewegungsfreiheit gegen dessen Willen entzieht. Als Erfolg müsste die Fortbewegungsfreiheit tatsächlich aufgehoben sein; T ist während der gesamten neun Tage weder in der Lage, den Lagerraum zu verlassen, noch konnte er sich zuvor aus dem Griff des V befreien, sodass die Fortbewegungsfreiheit durchgehend aufgehoben ist. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
II. Subjektiver Tatbestand
V handelt vorsätzlich, wenn er die Umstände des objektiven Tatbestands kennt und den Taterfolg will oder billigend in Kauf nimmt. V hält T bewusst und gewollt fest und sperrt ihn anschließend absichtlich ein, um ihn nach eigenem Gutdünken zu bestrafen. Dass V dabei irrig davon ausgeht, hierzu berechtigt zu sein, betrifft nicht das Vorstellungsbild hinsichtlich der Tatumstände, sondern allenfalls das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, und ist daher erst auf Ebene der Schuld zu erörtern. V handelte mithin vorsätzlich im Sinne des § 15 StGB.
III. Rechtswidrigkeit
Eine Einwilligung des T liegt nicht vor; dieser fordert im Gegenteil wiederholt seine Freilassung. In Betracht kommt eine vorläufige Festnahme gem. § 127 I StPO, da T auf frischer Tat betroffen wurde und Fluchtverdacht bestand; das Festnahmerecht berechtigt jedoch nur zu kurzfristiger Freiheitsbeschränkung bis zur unverzüglichen Übergabe an die Polizei, sodass eine neuntägige Gefangenhaltung in Eigenregie diesen Rahmen bei Weitem überschreitet. Ein elterliches Erziehungsrecht (§ 1631 BGB) oder sonstige hoheitliche Befugnisse scheiden aus, da V weder Erziehungsberechtigter des T noch Träger öffentlicher Gewalt ist. Für den anfänglichen kurzen Akt des Festhaltens an der Tür kommt Notwehr gem. § 32 StGB in Betracht, da T mit der Flucht samt Beute einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf das Eigentum des V fortsetzte und das kurze Festhalten hierzu erforderlich war; mit Beendigung des Diebstahlsangriffs endete die Notwehrlage jedoch, sodass das anschließende, mehrtägige Einsperren nicht mehr gedeckt und rechtswidrig ist.
IV. Schuld
V könnte sich in einem Verbotsirrtum gem. § 17 StGB befunden haben, indem er annahm, als Ladeninhaber berechtigt zu sein, einen ertappten Dieb eigenmächtig für mehrere Tage gefangen zu halten. Dieser Irrtum führt nur dann zum Ausschluss der Schuld, wenn er unvermeidbar war, § 17 S. 1 StGB. Für V war bei gehöriger Anspannung des Gewissens ohne Weiteres erkennbar, dass eine Festnahme durch Privatpersonen gem. § 127 StPO nur bis zur unverzüglichen Übergabe an die Polizei zulässig ist und eine tagelange private Gefangenhaltung keine Deckung findet. Der Irrtum war damit vermeidbar; die Schuld des V bleibt unberührt, eine Strafmilderung nach § 17 S. 2 StGB kommt lediglich in Betracht. V handelte somit schuldhaft.
V. Versuch, Qualifikation und Erfolgsqualifikationen
Da die Tat bereits mit dem Festhalten und Einsperren vollendet ist, tritt eine Versuchsstrafbarkeit gem. § 239 II StGB hinter die vollendete Tat zurück. Es könnte jedoch die Qualifikation des § 239 III Nr. 1 StGB einschlägig sein, die voraussetzt, dass der Täter das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt und dies vorsätzlich erfasst. V hält T neun Tage und damit länger als eine Woche gefangen und ist sich der fortschreitenden Dauer durchgehend bewusst; die Qualifikation ist damit erfüllt. Erfolgsqualifikationen gem. § 239 III Nr. 2 StGB (schwere Gesundheitsschädigung) und § 239 IV StGB (Tod) scheiden hingegen aus, da T die Gefangenschaft körperlich unbeschadet übersteht.
VI. Konkurrenzen
Freiheitsberaubung ist ein Dauerdelikt; das anfängliche Festhalten an der Tür und das anschließende Einsperren im Lagerraum bilden einen einheitlichen, ununterbrochenen Angriff auf die Fortbewegungsfreiheit des T und sind daher als eine einzige Tat zu werten, nicht als mehrere selbstständige Taten. Eine Tatmehrheit gem. § 53 StGB scheidet demnach aus. Soweit die kurze Anfangsphase durch Notwehr gerechtfertigt war, ändert dies nichts an der Strafbarkeit der sich unmittelbar anschließenden, nicht mehr gerechtfertigten Fortsetzung der Freiheitsentziehung, da beide Phasen materiellrechtlich eine einheitliche Tat bilden. V hat sich somit wegen einer einzigen, qualifizierten Freiheitsberaubung strafbar gemacht.
Ergebnis
V hat sich durch das mehrtägige Einsperren des T im Lagerraum wegen Freiheitsberaubung in der Qualifikation des § 239 I, III Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Der anfängliche kurze Zugriff an der Tür war zwar durch Notwehr gedeckt, ändert jedoch nichts an der Strafbarkeit der sich unmittelbar anschließenden, nicht mehr gerechtfertigten neuntägigen Gefangenhaltung. V hat somit gem. § 239 I, III Nr. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu rechnen.
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Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




