Strafrecht (StGB) · Delikte gegen die persönliche Freiheit

Freiheitsberaubung — Prüfungsschema § 239 StGB

Zuletzt geprüft: August 2026

§ 239 StGB schützt die persönliche Fortbewegungsfreiheit und taucht in der Klausur selten isoliert auf — meist begleitet die Freiheitsberaubung eine Nötigung, einen Raub oder eine Entführung, oder sie steht als Dauerdelikt im Zentrum einer Konkurrenzfrage. Die Probleme liegen fast immer im objektiven Tatbestand: beim tauglichen Tatobjekt (genügt der potenzielle Fortbewegungswille?), bei der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung und bei Ausgangsmöglichkeiten, die das Opfer nicht kennt oder nicht nutzen kann. Dieses Schema zu § 239 StGB bildet den Aufbau vollständig ab, einschließlich der Qualifikation und der Erfolgsqualifikationen des § 239 III, IV StGB.

Wird direkt heruntergeladen — von dort per „Teilen" in Octa hochladen.

Direkt in Octa weiterlernen

Octa macht aus deinen hochgeladenen Unterlagen automatisch Karteikarten. Du sprichst die Antwort ein und bekommst echtes mündliches Feedback. Lade das Schema oder die Karteikarten hoch, sobald du sie heruntergeladen hast. Aktuell nur für iPhone und iPad.

Octa zeigt eine Karteikarte mit Frage, Antwortfeld und Mikrofon-Button für die mündliche AbfrageOcta zeigt einen Lernplan mit Lernpfad und Fortschrittsanzeige bis zur KlausurOcta fragt eine Frage mündlich ab und wartet auf die gesprochene Antwort

Karten aus UnterlagenAutomatischer LernplanMündlich abgefragt

Das vollständige Schema

Zum Aufklappen — jeder Punkt mit Definition.

I. Objektiver Tatbestand

§ 239 I StGB setzt voraus, dass der Täter einen Menschen einsperrt oder ihn auf andere Weise der Freiheit beraubt. Geschütztes Rechtsgut ist die persönliche Fortbewegungsfreiheit, also die Freiheit, den gegenwärtigen Aufenthaltsort willkürlich zu verlassen.

1. Tauglicher Tatgegenstand

Tatobjekt ist ein anderer Mensch, der überhaupt die natürliche Fähigkeit besitzt, seinen Aufenthaltsort willkürlich zu verändern. Nach herrschender Meinung genügt der potenzielle Fortbewegungswille, sodass auch Schlafende, Bewusstlose, Betrunkene und Kleinkinder taugliche Opfer sind, solange sie sich nach dem Wegfall der Beeinträchtigung fortbewegen könnten. Wer zu willkürlicher Fortbewegung überhaupt nicht in der Lage ist, kann seiner Fortbewegungsfreiheit nicht beraubt werden.

Beispiel: T sperrt den schlafenden Säugling S für zwei Stunden allein in einem Zimmer ein — S ist tauglicher Tatgegenstand, weil er sich nach dem Aufwachen willkürlich fortbewegen könnte.

2. Tathandlung: Einsperren

Einsperren ist das Festhalten einer Person in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen, die das Verlassen des Raumes verhindern — etwa durch Abschließen der Tür, Verrammeln des Ausgangs oder Bewachen. Der Raum muss nicht vollständig ausbruchssicher sein; es genügt, dass das Verlassen dem Opfer nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder unzumutbare Gefahren möglich ist.

Beispiel: T schließt O in einem Lagerraum ein und verrammelt die einzige Tür von außen, sodass O den Raum nicht verlassen kann — ein Einsperren.

3. Tathandlung: Berauben der Freiheit auf andere Weise

Erfasst ist jedes andere Mittel, das die Fortbewegungsfreiheit aufhebt: Fesseln, Festhalten, Betäuben, Wegnahme unentbehrlicher Hilfsmittel oder der Kleidung, aber auch Gewalt, Drohung und List — etwa das Weiterfahren mit so hoher Geschwindigkeit, dass ein Aussteigen ausgeschlossen ist. Auf die Art des Mittels kommt es nicht an, entscheidend ist allein die eintretende Zwangswirkung.

Beispiel: T fesselt O mit Kabelbindern an einen Stuhl, sodass sich O nicht mehr fortbewegen kann — eine Freiheitsberaubung auf andere Weise.

4. Erfolg: Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit

Die Fortbewegungsfreiheit muss vollständig aufgehoben sein: Das Opfer darf seinen Aufenthaltsort in keiner Richtung verlassen können. Die bloße Erschwerung oder die Beschränkung auf einen bestimmten Weg genügt nicht; ebenso wenig reicht es aus, wenn dem Opfer ein zumutbarer und bekannter Ausweg offensteht. Erforderlich ist ferner eine gewisse, nicht nur ganz unerhebliche Dauer der Freiheitsentziehung.

Beispiel: O kann das Zimmer zwar nicht durch die Tür, wohl aber problemlos durch das offenstehende Erdgeschossfenster verlassen — die Fortbewegungsfreiheit ist nicht vollständig aufgehoben.

II. Subjektiver Tatbestand

Erforderlich ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale; dolus eventualis genügt. Der Vorsatz muss die Fortbewegungsfähigkeit des Opfers, die Tathandlung und die vollständige Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit umfassen. Bei einem Dauerdelikt reicht es aus, dass der Vorsatz erst während der Freiheitsentziehung gefasst wird und der Täter den Zustand von da an aufrechterhält.

Beispiel: T sperrt O versehentlich im Keller ein, bemerkt dies später und lässt ihn dennoch bewusst weiter eingesperrt — ab diesem Zeitpunkt handelt T vorsätzlich.

III. Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit ist durch die Tatbestandsverwirklichung indiziert; in der Klausur ist sie aber regelmäßig der Schwerpunkt, weil Freiheitsentziehungen häufig auf besonderen Befugnissen beruhen.

1. Einwilligung

Die Fortbewegungsfreiheit ist disponibel, sodass eine wirksame Einwilligung rechtfertigt — etwa bei der Teilnahme an einem Escape-Room oder beim Mitfahren in einem fahrenden Fahrzeug. Die Einwilligung muss vor der Tat erteilt und frei von wesentlichen Willensmängeln sein; widerruft der Betroffene sie, ist die Freiheitsentziehung ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig, wenn der Täter sie aufrechterhält.

Beispiel: O nimmt freiwillig an einem Escape-Room teil und wird für 60 Minuten eingeschlossen — seine vorherige Einwilligung rechtfertigt die Freiheitsentziehung.

2. Vorläufige Festnahme, § 127 StPO

§ 127 I 1 StPO erlaubt jedermann die vorläufige Festnahme dessen, der auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Gerechtfertigt ist nur das zur Sicherung der Strafverfolgung Erforderliche — das Festhalten bis zum Eintreffen der Polizei, nicht eine darüber hinausgehende eigenmächtige Verwahrung.

Beispiel: T ertappt den Ladendieb O auf frischer Tat und hält ihn bis zum Eintreffen der Polizei fest — dies ist nach § 127 I StPO gerechtfertigt.

3. Elterliches Erziehungsrecht und hoheitliche Befugnisse

Das Personensorgerecht der Eltern (§ 1631 BGB) kann kurzfristige, dem Erziehungszweck dienende und verhältnismäßige Freiheitsbeschränkungen decken; eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung bedarf nach § 1631b BGB der familiengerichtlichen Genehmigung. Hoheitliche Freiheitsentziehungen — Untersuchungshaft, Strafvollzug, polizeiliche Gewahrsamnahme, öffentlich-rechtliche Unterbringung — rechtfertigen nur innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen und Verfahrensregeln.

Beispiel: Mutter M schließt ihren dreijährigen Sohn S kurzzeitig in seinem Zimmer ein, um ihn vor dem Verlassen der Wohnung während eines Telefonats abzuhalten — gedeckt vom Erziehungsrecht.

4. Notwehr und Notstand

In Betracht kommen ferner Notwehr (§ 32 StGB), etwa das Einschließen eines Angreifers zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs, sowie der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) und die zivilrechtliche Selbsthilfe (§ 229 BGB). Stets ist die Erforderlichkeit auch in zeitlicher Hinsicht zu prüfen: Mit dem Wegfall der Rechtfertigungslage endet die Befugnis zum Festhalten.

Beispiel: T schließt den mit einem Messer angreifenden A in einem Abstellraum ein, um sich selbst zu schützen — gerechtfertigt durch Notwehr nach § 32 StGB.

IV. Schuld

Zu prüfen sind Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB), Unrechtsbewusstsein und das Fehlen von Entschuldigungsgründen, insbesondere des entschuldigenden Notstands nach § 35 StGB. Praktisch bedeutsam ist der Erlaubnistatbestandsirrtum: Wer irrig annimmt, die Voraussetzungen des § 127 I StPO lägen vor, unterliegt einem Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes; hält er das ihm vollständig bekannte Geschehen nur rechtlich für erlaubt, greift § 17 StGB.

Beispiel: T hält irrig die Voraussetzungen des § 127 I StPO für gegeben, obwohl O die Tat gar nicht begangen hat — ein Erlaubnistatbestandsirrtum.

V. Versuch, Qualifikation und Erfolgsqualifikationen

§ 239 StGB ist ein Dauerdelikt: Die Tat ist mit der Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit vollendet, aber erst mit deren Ende beendet.

1. Versuch, § 239 II StGB

Der Versuch der Freiheitsberaubung ist nach § 239 II StGB ausdrücklich strafbar. Er ist zu prüfen, wenn die Fortbewegungsfreiheit nicht vollständig aufgehoben wird — etwa weil ein dem Täter unbekannter Ausgang offensteht — oder wenn die Freiheitsentziehung nicht die erforderliche Dauer erreicht.

Beispiel: T versucht, O in einem Raum einzusperren, doch O entkommt durch eine ihm bekannte Hintertür, bevor T die Tür verriegeln kann — strafbarer Versuch.

2. Qualifikation, § 239 III Nr. 1 StGB

Erhöhte Strafe droht, wenn der Täter das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt. Es handelt sich um eine echte Qualifikation, sodass sich der Vorsatz auch auf die Dauer der Freiheitsentziehung erstrecken muss.

Beispiel: T hält O acht Tage lang in einem Keller gefangen, wobei T dies von Anfang an beabsichtigt — die Qualifikation des § 239 III Nr. 1 StGB ist erfüllt.

3. Erfolgsqualifikationen, § 239 III Nr. 2, IV StGB

§ 239 III Nr. 2 StGB erfasst die durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung verursachte schwere Gesundheitsschädigung des Opfers, § 239 IV StGB dessen Tod. Nach § 18 StGB genügt insoweit Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge; erforderlich ist zusätzlich der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang, also die Verwirklichung gerade derjenigen Gefahr, die der Freiheitsentziehung eigentümlich ist — etwa der tödliche Sturz bei einem Fluchtversuch aus dem Verwahrungsraum.

Beispiel: O stürzt bei einem Fluchtversuch aus dem Fenster des Verwahrungsraums und stirbt an den Verletzungen — T haftet nach § 239 IV StGB für den fahrlässig verursachten Tod.

VI. Konkurrenzen

Die Nötigung (§ 240 StGB) tritt zurück, soweit der abgenötigte Erfolg allein in der Freiheitsentziehung liegt; geht der Nötigungserfolg darüber hinaus, ist Tateinheit möglich. Gegenüber den spezielleren Freiheitsdelikten — Menschenraub (§ 234 StGB), Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB), erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB) und Geiselnahme (§ 239b StGB) — tritt § 239 StGB regelmäßig zurück. Mit Körperverletzungs- und Sexualdelikten sowie mit Raub (§ 249 StGB) besteht Tateinheit, wenn diese während der fortdauernden Freiheitsentziehung begangen werden.

Beispiel: T sperrt O ein und schlägt ihn währenddessen mehrfach — Freiheitsberaubung und Körperverletzung stehen zueinander in Tateinheit.

Klausurfall dazu ansehenVollständiger Übungsfall mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil →

Typische Streitstände

Rechtsgut

Potenzieller oder aktueller Fortbewegungswille

Nach herrschender Meinung schützt § 239 StGB die potenzielle Fortbewegungsfreiheit: Geschützt ist auch, wer sich im Tatzeitpunkt gar nicht fortbewegen will — der Schlafende, der Bewusstlose, der Betrunkene und das Kleinkind —, sofern er dazu grundsätzlich fähig wäre; das Rechtsgut ist die Freiheit, den Aufenthaltsort zu verlassen, wenn man es will, und diese Möglichkeit nimmt ihm der Täter. Die Gegenauffassung stellt auf den aktuellen Fortbewegungswillen ab: Wer sich ohnehin nicht fortbewegen wolle, verliere nichts, sodass Vollendung erst mit dem Erwachen oder dem Aufkommen des Fortbewegungswillens eintrete — bis dahin komme allenfalls Versuch in Betracht. Für die herrschende Meinung spricht, dass andernfalls gerade die besonders schutzbedürftigen Personen schutzlos blieben; Einigkeit besteht, dass die natürliche Fortbewegungsfähigkeit vorliegen muss.

Dauer

Erforderliche Mindestdauer der Freiheitsentziehung

Einigkeit besteht, dass eine ganz unerhebliche, nur augenblickliche Beeinträchtigung — das kurze Festhalten am Arm, das Zuhalten einer Tür für wenige Sekunden — nicht genügt, weil die Fortbewegungsfreiheit dann nicht wirklich aufgehoben, sondern nur behindert wird. Wo die Grenze verläuft, ist umstritten: Die Rechtsprechung lässt bereits kurze Zeitspannen genügen, wenn die Fortbewegungsfreiheit in dieser Zeit vollständig aufgehoben war, während Teile der Literatur eine spürbare, für das Opfer als Zustand erfahrbare Dauer verlangen. In der Klausur ist die Frage nicht mit Minutenangaben, sondern wertend zu lösen; bleibt die Dauer unterhalb der Erheblichkeitsschwelle, ist der nach § 239 II StGB strafbare Versuch zu prüfen.

Ausweg

Nicht wahrgenommene Ausgangsmöglichkeiten

Steht objektiv ein Ausgang offen, den das Opfer nicht kennt, liegt nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre gleichwohl eine vollendete Freiheitsberaubung vor, weil die Freiheit, sich fortzubewegen, für den Betroffenen tatsächlich aufgehoben ist; ebenso genügt es, wenn der Ausweg zwar bekannt, aber unzumutbar ist — etwa weil er mit erheblicher Gefahr für Leib oder Leben oder mit einer schwerwiegenden Verletzung des Schamgefühls verbunden wäre. Die Gegenauffassung betrachtet die Lage rein objektiv: Wer den Raum verlassen könnte, sei nicht der Freiheit beraubt, sodass nur Versuch bleibe. Die herrschende Meinung überzeugt, weil § 239 StGB die Freiheit als tatsächlich ausübbare Möglichkeit schützt und nicht als bloß theoretische.

Kurz gefragt

Wie ist das Prüfungsschema zu § 239 StGB aufgebaut?

Objektiver Tatbestand mit tauglichem Tatobjekt, Tathandlung (Einsperren oder Berauben der Freiheit auf andere Weise) und dem Erfolg der vollständigen Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit für eine gewisse Dauer, danach Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld. Anschließend sind Versuch (§ 239 II StGB), die Qualifikation des § 239 III Nr. 1 StGB und die Erfolgsqualifikationen des § 239 III Nr. 2, IV StGB zu prüfen.

Was bedeutet Einsperren im Sinne des § 239 StGB?

Das Festhalten einer Person in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen, die das Verlassen verhindern — etwa Abschließen, Verrammeln oder Bewachen. Der Raum muss nicht ausbruchssicher sein; es genügt, dass ein Verlassen nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder unzumutbaren Gefahren möglich wäre.

Wie lange muss die Freiheitsentziehung bei § 239 StGB dauern?

Erforderlich ist eine gewisse, nicht nur ganz unerhebliche Dauer; ein bloß augenblickliches Festhalten genügt nicht. Die Rechtsprechung lässt bereits kurze Zeitspannen ausreichen, wenn die Fortbewegungsfreiheit in dieser Zeit vollständig aufgehoben war — bleibt es darunter, kommt der nach § 239 II StGB strafbare Versuch in Betracht.

Kann ein Schlafender Opfer einer Freiheitsberaubung sein?

Ja. Nach herrschender Meinung schützt § 239 StGB den potenziellen Fortbewegungswillen, sodass auch Schlafende, Bewusstlose und Kleinkinder taugliche Tatobjekte sind, sofern sie zu willkürlicher Fortbewegung überhaupt fähig sind. Die Gegenauffassung verlangt einen aktuellen Fortbewegungswillen und gelangt bis zum Erwachen nur zum Versuch.

Welche Qualifikationen enthält § 239 StGB?

§ 239 III Nr. 1 StGB erfasst als echte Qualifikation die Freiheitsentziehung von mehr als einer Woche, § 239 III Nr. 2 StGB als Erfolgsqualifikation die schwere Gesundheitsschädigung und § 239 IV StGB den Tod des Opfers. Für die schweren Folgen genügt nach § 18 StGB Fahrlässigkeit; zusätzlich ist der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang festzustellen.

Verwandte Schemata

Und direkt mündlich abfragen

Lade das Schema oder das Karteikarten-Deck von hier direkt in Octa hoch. Octa macht aus deinen hochgeladenen Unterlagen automatisch Karteikarten. Du sprichst die Antwort ein und bekommst echtes mündliches Feedback.

Octa zeigt eine Karteikarte mit Frage, Antwortfeld und Mikrofon-Button für die mündliche AbfrageOcta zeigt einen Lernplan mit Lernpfad und Fortschrittsanzeige bis zur KlausurOcta fragt eine Frage mündlich ab und wartet auf die gesprochene Antwort

Karten aus UnterlagenAutomatischer LernplanMündlich abgefragt

Dieses Schema dient ausschließlich der Vorbereitung auf Prüfungen. Es stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

Direkt in Octa weiterlernen★★★★★ 5,0 · 9 Bewertungen im App StoreZwei Tage vor der Klausur, Lernplan in zwei Minuten — am Ende 12 Punkte. — Timmi.bremmenEinfach, wirksam und motivierend — vor allem hilft es mir, organisiert zu bleiben. — So fifiEndlich eine App, die viele ersetzt: Karteikarten, Übersetzer und Sprachnotizen zusammen. — DexterBerlin36App Store ansehen