Strafrecht (StGB) · Delikte gegen die persönliche Freiheit
Nötigung — Prüfungsschema § 240 StGB
Zuletzt geprüft: August 2026
§ 240 StGB schützt die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung und begegnet in der Klausur selten allein — meist als Auffangtatbestand neben Raub, Erpressung oder Widerstandsdelikten oder als Einstieg in eine Straßenverkehrs- oder Demonstrationskonstellation. Die Schwierigkeiten liegen fast immer an zwei Stellen: beim Gewaltbegriff, der sich in Rechtsprechung und Literatur mehrfach gewandelt hat, und bei der Rechtswidrigkeit, die wegen der Verwerflichkeitsklausel des § 240 II StGB positiv festgestellt werden muss und nicht durch den Tatbestand indiziert ist. Das Schema bildet diesen offenen Aufbau vollständig ab.
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Das vollständige Schema
Zum Aufklappen — jeder Punkt mit Definition.
I. Objektiver Tatbestand
§ 240 I StGB verlangt den Einsatz eines Nötigungsmittels, das beim Opfer einen Nötigungserfolg herbeiführt.
1. Nötigungsmittel: Gewalt
Gewalt ist nach heute herrschendem Verständnis der körperlich wirkende Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. Erforderlich ist eine Kraftentfaltung des Täters, die sich beim Opfer körperlich auswirkt; die Kraftentfaltung selbst kann gering sein, wenn die körperliche Zwangswirkung erheblich ist. Zu unterscheiden sind die willensbrechende vis absoluta und die willensbeugende vis compulsiva — nur letztere lässt dem Opfer noch eine Entscheidung und ist deshalb für § 240 StGB der Regelfall.
Beispiel: T hält O fest an den Armen fest, damit dieser den Raum nicht verlassen kann – körperlich wirkender Zwang zur Überwindung des Widerstands.
2. Nötigungsmittel: Drohung mit einem empfindlichen Übel
Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Empfindlich ist das Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil so erheblich ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, einen besonnenen Menschen zu dem verlangten Verhalten zu bestimmen. Abzugrenzen ist die Drohung von der bloßen Warnung, bei der der Täter gerade keinen Einfluss auf den Übelseintritt beansprucht.
Beispiel: T droht O, dessen Auto zu zerkratzen, falls dieser nicht sofort den Parkplatz räume – ein empfindliches Übel wird in Aussicht gestellt.
3. Nötigungserfolg
Das Opfer muss zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt worden sein, also ein Verhalten gezeigt haben, das es ohne den Zwang nicht gezeigt hätte. Bleibt das abgenötigte Verhalten aus, kommt nur der nach § 240 III StGB strafbare Versuch in Betracht.
Beispiel: Aus Angst vor der angedrohten Sachbeschädigung verlässt O sofort den Parkplatz, obwohl er dort eigentlich noch warten wollte.
4. Kausalität und Nötigungszusammenhang
Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen: Das abgenötigte Verhalten muss gerade auf der Zwangswirkung beruhen. Setzt das Opfer sich über den Zwang hinweg oder handelt es aus anderen Gründen, fehlt der Zusammenhang und es bleibt beim Versuch.
Beispiel: O räumt den Parkplatz, weil er ohnehin gerade losfahren wollte, nicht wegen der Drohung des T – der Nötigungszusammenhang fehlt.
II. Subjektiver Tatbestand
Erforderlich ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale; dolus eventualis genügt. Der Vorsatz muss sich auf den Einsatz des Nötigungsmittels, den Nötigungserfolg und den Zusammenhang zwischen beiden erstrecken. Eine über den Vorsatz hinausgehende Absicht verlangt § 240 StGB nicht.
Beispiel: T droht O bewusst mit einem Nachteil, um ihn zum Verlassen des Parkplatzes zu bewegen, und nimmt den Zwangserfolg billigend in Kauf.
III. Rechtswidrigkeit
Anders als sonst ist die Rechtswidrigkeit durch die Tatbestandsverwirklichung nicht indiziert, sondern nach § 240 II StGB positiv festzustellen. § 240 StGB ist insoweit ein offener Tatbestand.
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Zunächst sind die allgemeinen Rechtfertigungsgründe zu prüfen, insbesondere Notwehr (§ 32 StGB), rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB), Einwilligung sowie zivilrechtliche Selbsthilfe- und Besitzschutzrechte (§§ 227, 229, 859 BGB). Greift einer von ihnen ein, entfällt die Rechtswidrigkeit; auf die Verwerflichkeit kommt es dann nicht mehr an.
Beispiel: T hält O fest, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff des O auf sich abzuwehren – die Nötigung ist durch Notwehr gerechtfertigt.
2. Verwerflichkeit, § 240 II StGB
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Verwerflich ist ein Verhalten, das nach allgemeinem Urteil sozial unerträglich ist und in erhöhtem Maß sittlich missbilligt wird. Maßgeblich ist die Zweck-Mittel-Relation: In eine Gesamtwürdigung einzustellen sind das eingesetzte Mittel, der verfolgte Zweck und vor allem die Verknüpfung beider — ein für sich zulässiges Mittel kann durch die Verbindung mit einem an sich erlaubten Zweck verwerflich werden.
Beispiel: T droht dem Schuldner O mit einer wahrheitswidrigen Strafanzeige, um eine überhöhte Zahlung zu erzwingen – die Zweck-Mittel-Relation ist verwerflich.
3. Abwägungsgesichtspunkte
Zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheit des Opfers, die Angemessenheit und Erforderlichkeit des Mittels, ein bestehender Rechtsanspruch des Täters auf das abgenötigte Verhalten sowie der Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck (Konnexität). Bei Grundrechtsausübung — etwa der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG — sind die betroffenen Grundrechte im Rahmen der Abwägung zu gewichten.
Beispiel: T verlangt von O unter leichtem Druck lediglich die Erfüllung einer fälligen, unstreitigen Forderung – der bestehende Anspruch spricht gegen die Verwerflichkeit.
4. Irrtümer
Irrt der Täter über tatsächliche Umstände, die die Verwerflichkeit begründen, gelten die Regeln über den Erlaubnistatbestandsirrtum. Bewertet er das ihm vollständig bekannte Geschehen lediglich rechtlich falsch als nicht verwerflich, liegt ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB vor.
Beispiel: T hält die von ihm angedrohte Anzeige irrig für rechtlich zulässig, obwohl er die tatsächlichen Umstände zutreffend kennt – ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB.
IV. Schuld
Zu prüfen sind Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB), Unrechtsbewusstsein sowie das Fehlen von Entschuldigungsgründen, insbesondere des entschuldigenden Notstands nach § 35 StGB. Besonderheiten weist § 240 StGB hier nicht auf.
Beispiel: Der stark betrunkene T ist bei der Drohung gegen O nach § 20 StGB schuldunfähig und daher nicht strafbar.
V. Versuch und besonders schwerer Fall
Der Versuch der Nötigung ist nach § 240 III StGB strafbar; praktisch bedeutsam wird er, wenn das abgenötigte Verhalten ausbleibt oder nicht auf der Zwangswirkung beruht. § 240 IV StGB sieht für besonders schwere Fälle einen erhöhten Strafrahmen vor und nennt dazu Regelbeispiele, etwa die Nötigung einer Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch und den Missbrauch der Befugnisse oder der Stellung als Amtsträger. Da es sich um Strafzumessungsregeln und nicht um Tatbestandsmerkmale handelt, werden sie nach der Schuld geprüft.
Beispiel: T droht einer Schwangeren, um sie zum Schwangerschaftsabbruch zu zwingen – ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall nach § 240 IV StGB.
VI. Konkurrenzen
§ 240 StGB tritt hinter die spezielleren Nötigungsdelikte zurück: hinter Raub (§ 249 StGB), räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB), sexuelle Nötigung (§ 177 StGB) und Geiselnahme (§ 239b StGB). Gegenüber der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) und Körperverletzungsdelikten ist Tateinheit möglich, soweit die Nötigung einen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweist.
Beispiel: T zwingt O durch Drohung mit einer Waffe zur Herausgabe seiner Geldbörse; die Nötigung tritt hinter den spezielleren Raub nach § 249 StGB zurück.
Typische Streitstände
Sitzblockaden und die Vergeistigung des Gewaltbegriffs
Der klassische Gewaltbegriff verlangte körperliche Kraftentfaltung, die beim Opfer körperlich wirkenden Zwang auslöst; die Rechtsprechung entgeistigte ihn zunächst und ließ jede körperliche Anwesenheit genügen, die beim Opfer psychischen Zwang auslöst, sodass schon das bloße Sichsetzen auf die Fahrbahn Gewalt sein sollte. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Ausdehnung auf rein psychisch wirkenden Zwang wegen des Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 II GG verworfen: Wer sich lediglich hinsetzt, entfaltet keine Kraft, und die Grenze zwischen Gewalt und bloßer Behinderung würde unzulässig verwischt. Die Kritik der Literatur an der Vergeistigung setzt genau hier an — verlangt wird eine spürbare körperliche Zwangswirkung als äußerste Wortlautgrenze.
Zweite-Reihe-Rechtsprechung bei Blockaden
Die Rechtsprechung bejaht Gewalt bei Sitzblockaden heute auf Umwegen: Die in erster Reihe angehaltenen Fahrzeuge bilden für die nachfolgenden Fahrer ein physisches Hindernis, sodass gegenüber diesen körperlich wirkender Zwang vorliegt — dem Fahrer der ersten Reihe gegenüber fehlt es dagegen an Gewalt, weil dieser nur psychisch beeindruckt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Konstruktion gebilligt; die Literatur hält sie überwiegend für einen Kunstgriff, der die verfassungsrechtlichen Bedenken nur verlagert, weil die Zwangswirkung auf die zweite Reihe dem Blockierer erst über die Reaktion Dritter zugerechnet wird.
Drohung mit einem Unterlassen
Ob das Inaussichtstellen eines Unterlassens Drohung sein kann, ist umstritten. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob der Täter Herrschaft über den Eintritt des Übels beansprucht, und lässt auch die Ankündigung genügen, eine an sich freiwillige Hilfe zu unterlassen. Die Gegenauffassung in der Literatur verlangt eine Rechtspflicht zum Handeln — wer nur ankündigt, etwas rechtlich nicht Geschuldetes nicht zu tun, drohe nicht, sondern verweigere lediglich eine Leistung; das Verlangen einer Gegenleistung sei dann Ausdruck erlaubter Vertragsfreiheit.
Kurz gefragt
Wie ist das Prüfungsschema zu § 240 StGB aufgebaut?
Objektiver Tatbestand mit Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel), Nötigungserfolg (Handlung, Duldung oder Unterlassung) und Kausalität, danach der Vorsatz, anschließend die Rechtswidrigkeit und schließlich die Schuld. Die Rechtswidrigkeit ist bei § 240 StGB eine eigenständige Prüfungsstufe: Sie ist nicht indiziert, sondern über die Verwerflichkeitsklausel des § 240 II StGB positiv festzustellen.
Was ist Gewalt im Sinne des § 240 StGB?
Körperlich wirkender Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. Erforderlich ist eine Kraftentfaltung des Täters, die sich beim Opfer körperlich auswirkt; rein psychisch wirkender Zwang genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen Art. 103 II GG nicht.
Wann liegt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel vor?
Wenn der Täter ein künftiges Übel in Aussicht stellt, auf dessen Eintritt er Einfluss zu haben vorgibt, und der angekündigte Nachteil so erheblich ist, dass er einen besonnenen Menschen zu dem verlangten Verhalten bestimmen könnte. Fehlt der beanspruchte Einfluss auf den Übelseintritt, liegt nur eine straflose Warnung vor.
Wann ist eine Nötigung verwerflich nach § 240 II StGB?
Wenn die Anwendung des Nötigungsmittels zu dem angestrebten Zweck sozial unerträglich ist und in erhöhtem Maß sittlich missbilligt wird. Entscheidend ist die Zweck-Mittel-Relation in einer Gesamtwürdigung von Mittel, Zweck und deren Verknüpfung — auch ein erlaubtes Mittel kann durch die Verbindung mit einem erlaubten Zweck verwerflich werden.
Ist eine Sitzblockade eine Nötigung?
Das bloße Sichsetzen auf die Fahrbahn ist gegenüber dem Fahrer des ersten Fahrzeugs keine Gewalt, weil es nur psychisch wirkt. Nach der Zweite-Reihe-Rechtsprechung liegt Gewalt aber gegenüber den nachfolgenden Fahrern vor, für die die haltenden Fahrzeuge ein physisches Hindernis bilden; die Verwerflichkeit ist dann gesondert unter Berücksichtigung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG zu prüfen.
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Dieses Schema dient ausschließlich der Vorbereitung auf Prüfungen. Es stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




