Strafrecht (StGB) · Eigentumsdelikte · Klausurfall

Klausurfall: Diebstahl mit Waffen und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)

Zuletzt geprüft: August 2026

Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Diebstahl mit Waffen und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Diebstahl mit Waffen und Wohnungseinbruchdiebstahl — Prüfungsschema § 244 StGB.

Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.

Sachverhalt

A, B und C verabreden sich, in den Sommerferien gemeinsam mehrere Einbruchsdiebstähle in Einfamilienhäusern zu begehen, um sich eine gemeinsame Reise zu finanzieren. In Ausführung dieses Plans begeben sich A und B nachts zum dauerhaft bewohnten Einfamilienhaus des O, während C als Aufpasser im nahegelegenen Fluchtfahrzeug wartet. A hebelt mit einem schweren Stahlbrecheisen ein Kellerfenster auf und verschafft sich so gemeinsam mit B Zutritt zum Haus; das Fenster wird dabei erheblich beschädigt. B führt zusätzlich eine Pfeffersprühdose mit sich, die er im Falle einer Entdeckung gegen den schlafenden O einsetzen will, um dessen Widerstand zu brechen. Die beiden entwenden aus dem Haus einen Laptop im Wert von 900 Euro, Schmuck im Wert von 2.000 Euro sowie 300 Euro Bargeld aus einer Schublade, um die Gegenstände später zu verkaufen und den Erlös für sich zu behalten. O bemerkt den Einbruch erst am nächsten Morgen und erstattet Anzeige.

Frage: Wie haben sich A und B nach dem StGB strafbar gemacht?

Lösung im Gutachtenstil

I. Grundtatbestand, § 242 I StGB

A und B könnten sich wegen Diebstahls gem. § 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem sie dem O Laptop, Schmuck und Bargeld wegnahmen. Laptop, Schmuck und Bargeld sind bewegliche Sachen, die im Eigentum des O standen und damit für A und B fremd waren. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams. O übte tatsächliche Sachherrschaft über die Gegenstände in seinem Haus aus; indem A und B die Sachen einsteckten und mitnahmen, brachen sie dessen Gewahrsam ohne dessen Willen und begründeten eigenen. A und B handelten vorsätzlich hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Sie beabsichtigten zudem, sich die Sachen zumindest vorübergehend anzueignen und O dauerhaft aus seiner Eigentümerposition zu verdrängen, um die Gegenstände zu verkaufen — Zueignungsabsicht liegt vor. Ein Anspruch auf die Sachen bestand nicht, sodass die erstrebte Zueignung rechtswidrig war. Der Tatbestand des § 242 I StGB ist erfüllt.

II. Qualifikationsmerkmale des § 244 I StGB

Fraglich ist, welche Qualifikationsmerkmale des § 244 I StGB verwirklicht sind. Das von A verwendete schwere Stahlbrecheisen ist ein gefährliches Werkzeug i. S. d. § 244 I Nr. 1a StGB, da es seiner Beschaffenheit nach objektiv geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen; A führte es während der Tat bewusst bei sich. Anders als bei Nr. 1b setzt Nr. 1a keine Verwendungsabsicht gegen eine Person voraus, sodass es nach h. M. nicht schadet, dass A das Brecheisen allein zum Aufhebeln des Fensters einsetzen wollte. B führte zusätzlich die Pfeffersprühdose bei sich, um damit im Entdeckungsfall den Widerstand des O zu brechen — ein sonstiges, mit Verwendungsabsicht mitgeführtes Werkzeug i. S. d. § 244 I Nr. 1b StGB. A, B und C verbanden sich zudem zur wiederholten Begehung von Diebstählen und bildeten damit eine Bande; die Tat wurde von A und B als zwei anwesenden Bandenmitgliedern gemeinsam ausgeführt, sodass § 244 I Nr. 2 StGB erfüllt ist. Schließlich handelt es sich bei dem Haus des O um eine Wohnung, in die A und B durch Aufhebeln des Fensters i. S. d. § 244 I Nr. 3 StGB einbrachen. Sämtliche vier Modalitäten des § 244 I StGB sind mithin verwirklicht.

III. Vorsatz bezüglich der Qualifikationsmerkmale

A und B müssten auch bezüglich der verwirklichten Qualifikationsmerkmale vorsätzlich gehandelt haben. A kannte die objektive Gefährlichkeit des von ihm mitgeführten Brecheisens und führte es bewusst bei der Tat mit sich; B wusste um Zweck und Funktion der Pfeffersprühdose. Beide kannten zudem die Bandenabrede mit C sowie den Umstand, dass es sich beim Tatobjekt um eine bewohnte Wohnung handelte, in die eingebrochen wurde. Als Mittäter (§ 25 II StGB) wird ihnen im Rahmen des gemeinsamen Tatplans wechselseitig auch das jeweils vom anderen verwirklichte Qualifikationsmerkmal zugerechnet, da beide von den Tatbeiträgen des anderen wussten und sie billigten. Der Vorsatz bezüglich sämtlicher Qualifikationsmerkmale liegt somit bei beiden vor.

IV. Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere lag keine Einwilligung des O vor, und Notwehr- oder Notstandslagen bestanden zu keinem Zeitpunkt der Tat. A und B handelten mithin rechtswidrig.

V. Schuld

Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB oder eine verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB bestehen nicht; A und B handelten erkennbar im Vollbesitz ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten. Ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB liegt fern, da beiden das Unrecht ihres Tuns bewusst war. A und B handelten somit schuldhaft.

VI. Versuch, Erfolgsqualifizierung des Wohnungseinbruchs und Konkurrenzen

Da A und B die Wegnahme bereits vollendet und mit den Sachen aus dem Haus geflohen sind, stellt sich die Frage des Versuchs nicht mehr — es ist bereits Vollendung eingetreten. In Betracht kommt jedoch ein besonders schwerer Fall gem. § 244 IV StGB, da es sich bei dem Haus des O um dessen dauerhaft genutzte Privatwohnung handelte, was für A und B erkennbar war; die dort vorgesehene erhöhte Mindeststrafe von einem Jahr ist daher zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Konkurrenzen verwirklichen die vier Modalitäten des § 244 I StGB nur einen einheitlichen Qualifikationstatbestand neben § 242 I StGB. Die durch das Aufhebeln verursachte Beschädigung des Fensters begründet tateinheitlich (§ 52 StGB) eine Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB. Ein tateinheitlich verwirklichter Hausfriedensbruch gem. § 123 I StGB tritt im Wege der Spezialität hinter § 244 I Nr. 3 StGB zurück.

Ergebnis

A und B haben sich jeweils als Mittäter (§ 25 II StGB) des Diebstahls mit Waffen und Wohnungseinbruchdiebstahls gem. §§ 242 I, 244 I Nr. 1a, 1b, 2, 3 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB strafbar gemacht. Da sie in die dauerhaft genutzte Privatwohnung des O einbrachen, liegt zudem ein besonders schwerer Fall gem. § 244 IV StGB vor, der eine erhöhte Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht. Beide sind mithin wegen vollendeten, gemeinschaftlich begangenen Diebstahls mit Waffen und Wohnungseinbruchdiebstahls strafbar.

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