Strafrecht (StGB) · Eigentumsdelikte · Klausurfall
Klausurfall: Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Zuletzt geprüft: August 2026
Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Sachbeschädigung (§ 303 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Sachbeschädigung — Prüfungsschema § 303 StGB.
Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.
Sachverhalt
A und B haben sich vor Kurzem nach mehrjähriger Beziehung getrennt; A erscheint nach dem Genuss von drei Bier (BAK 0,9 Promille) unangemeldet vor der Wohnung des B. Aus Wut über die Trennung wirft sie eine wertvolle Porzellanvase, die B von seiner Großmutter geerbt hat, gegen die Wohnzimmerwand, wobei die Vase in unzählige Scherben zerspringt. Anschließend zerkratzt sie mit ihrem Schlüsselbund systematisch den Lack des im Hof geparkten Autos des B, sodass tiefe, bis auf das Blech reichende Kratzer entstehen. Danach besprüht sie die weiße Fassade des Hauses großflächig mit einem Graffiti-Schriftzug; dieser lässt sich zwar durch eine professionelle Spezialreinigung rückstandsfrei entfernen, jedoch nur mit erheblichem Aufwand. Die anwesende gemeinsame Bekannte C ruft A zu, sie solle sich nicht zurückhalten, sie, C, erlaube ihr das alles. Schließlich wirft A einen Stein in Richtung eines Fensters, um B zu erschrecken, wobei sie billigend in Kauf nimmt, dass die Scheibe dabei zerspringt; der Stein verfehlt die Scheibe jedoch knapp und landet im Blumenbeet.
Frage: Wie hat sich A gemäß § 303 StGB strafbar gemacht?
Lösung im Gutachtenstil
I. Objektiver Tatbestand
Zunächst müssten taugliche Tatobjekte betroffen sein, die für A fremd sind. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht, sondern zumindest auch im Eigentum eines Dritten. Vase, Auto und Hausfassade stehen im Eigentum des B und sind für A damit fremd. Hinsichtlich der Vase kommt ein Zerstören in Betracht, das als Steigerung des Beschädigens vorliegt, wenn die Sache in ihrer Substanz vernichtet oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig aufgehoben wird; indem die Vase in unzählige Scherben zerspringt, wird sie zerstört. Bezüglich des Autos ist ein Beschädigen zu prüfen, also jede nicht ganz unerhebliche, nachteilige Einwirkung auf die Sachsubstanz; die bis auf das Blech reichenden Kratzer erfüllen dies. Hinsichtlich der Fassade kommt mangels Substanzverletzung eine Veränderung des Erscheinungsbilds gem. § 303 II StGB in Betracht, die eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung voraussetzt; da sich das Graffiti nur durch aufwendige Spezialreinigung und nicht durch bloßen Zeitablauf entfernen lässt, liegt eine solche Veränderung vor. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
II. Subjektiver Tatbestand
A müsste hinsichtlich sämtlicher Tatumstände vorsätzlich gehandelt haben, § 15 StGB. Beim Wurf der Vase und beim Zerkratzen des Autos handelt A mit direktem Vorsatz, da es ihr gerade auf die Zerstörung bzw. Beschädigung ankommt; auch hinsichtlich der Fassade weiß und will sie die Veränderung des Erscheinungsbilds. Beim Steinwurf auf das Fenster verfolgt A zwar primär das Ziel, B zu erschrecken; da sie es aber für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass die Scheibe dabei zerspringt, handelt sie insoweit mit Eventualvorsatz. A handelte demnach in allen Fällen vorsätzlich im Sinne des § 303 StGB.
III. Rechtswidrigkeit
Die Tatbestandsverwirklichung indiziert grundsätzlich die Rechtswidrigkeit. Fraglich ist, ob die Äußerung der C, A dürfe „sich nicht zurückhalten“ und sie erlaube ihr „das alles“, als rechtfertigende Einwilligung wirkt. Eine Einwilligung kann die Rechtswidrigkeit nur ausschließen, wenn sie von dem über das Rechtsgut Dispositionsbefugten erklärt wird. Dispositionsbefugt hinsichtlich des Eigentums an Vase, Auto und Fassade ist allein Eigentümer B, nicht die bloß anwesende C. Da B selbst keine Einwilligung erteilt hat, geht die Erklärung der C als Erklärung einer Nichtberechtigten ins Leere. Sonstige Rechtfertigungsgründe, insbesondere Notwehr (§ 32 StGB) oder rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB), sind nicht ersichtlich. A handelte mithin rechtswidrig.
IV. Schuld
A müsste schuldfähig gehandelt haben. Fraglich ist, ob die konsumierte Alkoholmenge die Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB berührt. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit wird nach forensischer Erfahrung regelmäßig erst ab etwa 2,0 Promille in Betracht gezogen, eine Aufhebung der Schuldfähigkeit erst ab etwa 3,0 Promille. Bei einer BAK von lediglich 0,9 Promille ist danach weder von einer erheblich verminderten noch von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen. Auch der durch die Trennung ausgelöste Wutaffekt erreicht ersichtlich nicht die für § 20 StGB erforderliche Erheblichkeitsschwelle. A handelte somit schuldhaft; ein Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgrund ist nicht ersichtlich.
V. Strafantrag, Versuch und Konkurrenzen
Hinsichtlich der vollendeten Taten (Vase, Auto, Fassade) handelt es sich gem. § 303c StGB um ein relatives Antragsdelikt; ein besonderes öffentliches Interesse an einem Einschreiten von Amts wegen ist hier nicht ersichtlich. B müsste daher als Verletzter fristgerecht innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter, § 77b StGB, Strafantrag stellen. Hinsichtlich des Fensters liegt mangels Erfolgs lediglich ein nach § 303 III StGB ausdrücklich strafbarer Versuch vor; A hat mit dem Steinwurf unmittelbar angesetzt, doch verfehlt der Stein die Scheibe, sodass es beim fehlgeschlagenen und damit rücktrittsunfähigen Versuch bleibt. Die vier Einzelakte betreffen unterschiedliche Rechtsgutsobjekte zu unterschiedlichen Zeitpunkten ohne einheitlichen Ausführungsakt, sodass sie im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB, zueinanderstehen.
Ergebnis
A hat sich durch die Zerstörung der Vase, die Beschädigung des Autos und die Veränderung des Erscheinungsbilds der Hausfassade dreifach wegen vollendeter Sachbeschädigung gem. § 303 I, II StGB strafbar gemacht, sofern B fristgerecht Strafantrag stellt. Hinsichtlich des Fensters hat sie sich zudem wegen versuchter Sachbeschädigung gem. §§ 303 I, III, 22, 23 I StGB strafbar gemacht. Die vier Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB zueinander.
Weitere Klausurfälle
Alle Klausurfälle im Überblick →
Direkt in Octa weiterlernen
Octa macht aus deinen hochgeladenen Unterlagen automatisch Karteikarten. Du sprichst die Antwort ein und bekommst echtes mündliches Feedback. Lade dir das Schema oder die Karteikarten dazu herunter und frag dich mündlich ab. Aktuell nur für iPhone und iPad.
Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




