Zivilrecht (BGB) · Sachenrecht · Klausurfall
Klausurfall: Beseitigung und Unterlassung (§ 1004 BGB)
Zuletzt geprüft: August 2026
Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Beseitigung und Unterlassung (§ 1004 BGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema § 1004 BGB — Beseitigung und Unterlassung.
Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.
Sachverhalt
E ist zusammen mit ihrem Ehemann Miteigentümerin eines Wohngrundstücks, auf dem sich unter anderem eine Garage befindet. Der Nachbar N hat auf seinem angrenzenden Grundstück vor Jahren eine Pappel gepflanzt, deren Wurzeln inzwischen unter der Grundstücksgrenze hindurchgewachsen sind und das Betonfundament der Garage der E sichtbar angehoben und gerissen haben. Zugleich betreibt N in einer Halle auf seinem Grundstück eine genehmigte Tischlerei, deren Kreissäge regelmäßig auch außerhalb der zulässigen Betriebszeiten und mit Lärmwerten deutlich über den ortsüblichen Immissionsrichtwerten läuft, sodass E und ihr Ehemann seit Monaten immer wieder nachmittags durch den Lärm am ungestörten Aufenthalt im Garten gehindert werden. Auf Beschwerden der E reagiert N nicht; er verweist lediglich auf seine Baugenehmigung für die Werkstatthalle. E fordert N auf, die Wurzeln zu entfernen und den Betrieb der Säge künftig auf die zulässigen Werte zu beschränken, was N ablehnt. Daraufhin erhebt E — auch im Namen ihres Ehemanns — Klage gegen N.
Frage: Hat E gegen N einen Anspruch auf Beseitigung der Wurzeln und Unterlassung der übermäßigen Lärmimmissionen aus § 1004 BGB?
Lösung im Gutachtenstil
I. Eigentum des Anspruchstellers
E müsste Eigentümerin des beeinträchtigten Grundstücks sein. Sie ist ausweislich des Sachverhalts zusammen mit ihrem Ehemann Miteigentümerin nach Bruchteilen gemäß §§ 1008 ff. BGB an dem Grundstück samt Garage. Als Miteigentümerin kann E den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gemäß § 1011 BGB auch allein geltend machen, muss dabei aber grundsätzlich Leistung an alle Miteigentümer verlangen; da sie vorliegend zugleich im Namen ihres Ehemanns klagt, ist auch dies gewahrt. Eine analoge Anwendung des § 1004 BGB auf sonstige absolute Rechte ist hier nicht erforderlich, da das klassische Eigentum an Grundstück und Garage selbst betroffen ist. E ist tauglicher Anspruchsteller.
II. Beeinträchtigung des Eigentums
Das Eigentum der E müsste beeinträchtigt sein. Anders als der auf vollständigen Besitzentzug zugeschnittene Herausgabeanspruch aus § 985 BGB erfasst § 1004 BGB jede sonstige Störung des Eigentums, die nicht in einem Entzug des Besitzes besteht. Hier liegen zwei Erscheinungsformen vor: Zum einen wachsen die Wurzeln der Pappel des N unter der Grenze hindurch und heben und reißen dadurch fortlaufend das Fundament der Garage an, eine gegenwärtig andauernde Substanzbeeinträchtigung, die den Beseitigungsanspruch eröffnet. Zum anderen dringt wiederholt übermäßiger Lärm der Kreissäge auf das Grundstück der E ein und beeinträchtigt die Nutzung von Haus und Garten; da die Störung bereits mehrfach erfolgt ist und N sie fortsetzt, indiziert dies die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Beide Beeinträchtigungen liegen vor.
III. Störereigenschaft des Anspruchsgegners
N müsste Störer sein. Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch eigenes Verhalten unmittelbar verursacht; dies trifft auf N hinsichtlich des Lärms zu, den er durch den eigenhändigen Betrieb der Kreissäge selbst herbeiführt. Zustandsstörer ist, von wessen Eigentum die Störung ausgeht und wer die Quelle der Beeinträchtigung beherrscht, ohne notwendig selbst gehandelt zu haben; die von N gepflanzte und auf seinem Grundstück stehende Pappel, deren Wurzeln in das Nachbargrundstück hineinwachsen, macht N insoweit zum Zustandsstörer. Auf ein Verschulden oder die Rechtswidrigkeit eines konkreten Verhaltens kommt es für die Störereigenschaft nach § 1004 BGB anders als im Deliktsrecht nicht an, sodass es unerheblich ist, dass N den Lärm nicht schuldhaft, sondern im Rahmen seines genehmigten Betriebs verursacht. N ist hinsichtlich beider Beeinträchtigungen Störer.
IV. Keine Duldungspflicht, § 1004 II BGB
E dürfte nicht zur Duldung verpflichtet sein. Nach § 906 I BGB muss ein Eigentümer nur unwesentliche oder ortsübliche Immissionen dulden; die Kreissäge des N überschreitet nach dem Sachverhalt die zulässigen Immissionsrichtwerte und läuft zudem außerhalb der zulässigen Betriebszeiten, sodass die Grenze der Duldungspflicht überschritten ist. Die von N vorgebrachte Baugenehmigung für die Werkstatthalle als öffentlich-rechtliche Genehmigung deckt lediglich die Errichtung des Gebäudes, nicht aber einen Betrieb unter Überschreitung der zulässigen Immissionswerte, und begründet daher keine Duldungspflicht der E. Hinsichtlich der Wurzeln gewährt § 910 BGB der E allenfalls ein Selbsthilferecht zum Abschneiden, begründet aber keine Pflicht, die bereits eingetretene Substanzverletzung des Fundaments hinzunehmen. Schuldrechtliche oder dingliche Nutzungsrechte des N am Grundstück der E bestehen nicht. Eine Duldungspflicht besteht nicht.
V. Rechtsfolge
Als Rechtsfolge kann E von N gemäß § 1004 I 1 BGB die Beseitigung der bereits eingetretenen Beeinträchtigung, hier also die Entfernung der in das Fundament hineingewachsenen Wurzeln, sowie gemäß § 1004 I 2 BGB für die Zukunft die Unterlassung des Sägebetriebs oberhalb der zulässigen Immissionswerte verlangen. Vom Anspruch aus § 1004 BGB zu unterscheiden ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch für den bereits am Fundament entstandenen Schaden, der gesondert nach § 823 I BGB zu prüfen wäre und nicht Gegenstand der reinen Beseitigungs- und Unterlassungsklage ist. Kommt N seinen Pflichten weiterhin nicht nach, kann E die Beseitigung im Wege der Ersatzvornahme selbst durchführen lassen und die Kosten von N ersetzt verlangen; N hat dies zu dulden.
Ergebnis
E hat gegen N aus § 1004 I BGB einen Anspruch auf Beseitigung der durch die Wurzeln verursachten Beeinträchtigung des Garagenfundaments sowie auf Unterlassung des Betriebs der Kreissäge oberhalb der zulässigen Immissionswerte und Betriebszeiten. N kann sich weder auf seine Baugenehmigung noch auf ein Selbsthilferecht bezüglich der Wurzeln erfolgreich berufen. Die Klage der E ist insoweit begründet.
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Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




