Zivilrecht (BGB) · Sachenrecht
Prüfungsschema § 1004 BGB — Beseitigung und Unterlassung
Zuletzt geprüft: August 2026
§ 1004 BGB ist neben § 985 BGB die zweite große dingliche Anspruchsgrundlage des Sachenrechts und die Grundlage nahezu jeder Nachbarrechts-, Immissions- und Besitzstörungsklausur; über die analoge Anwendung reicht die Norm weit in das Deliktsrecht hinein und trägt dort den quasinegatorischen Unterlassungsanspruch. Der Aufbau ist schlicht — Eigentum, Beeinträchtigung, Störereigenschaft, keine Duldungspflicht —, die Schwerpunkte liegen aber regelmäßig an drei Stellen: bei der Abgrenzung zu § 985 BGB, bei der wertenden Zurechnung gegenüber dem Zustandsstörer und bei der Frage, wie weit der Beseitigungsanspruch reicht, ohne in einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch umzuschlagen.
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Das vollständige Schema
Zum Aufklappen — jeder Punkt mit Definition.
I. Eigentum des Anspruchstellers
Aktivlegitimiert ist nach dem Wortlaut des § 1004 I 1 BGB der Eigentümer der beeinträchtigten Sache. Zu prüfen ist daher zunächst, ob der Anspruchsteller im maßgeblichen Zeitpunkt Eigentümer ist; bei streitigem Eigentumserwerb ist die dingliche Rechtslage nach den §§ 929 ff. BGB beziehungsweise §§ 873, 925 BGB vollständig zu entwickeln.
1. Eigentum an der beeinträchtigten Sache
Erforderlich ist Eigentum an einer beweglichen Sache oder einem Grundstück im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Der Anspruch ist kein selbständig übertragbares Recht, sondern folgt als Ausfluss des Eigentums der Sache; mit dem Eigentum geht er auf den Erwerber über.
Beispiel: E ist im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Eigentümer des Grundstücks, auf das ständig Wasser vom Nachbargrundstück abfließt. E ist damit hinsichtlich dieses Grundstücks aktivlegitimiert.
2. Miteigentümer und sonstige dinglich Berechtigte
Jeder Miteigentümer kann den Anspruch nach § 1011 BGB allein geltend machen, allerdings nur auf Leistung an alle Miteigentümer. Für beschränkt dingliche Rechte verweisen eigene Vorschriften auf § 1004 BGB, etwa § 1027 BGB für die Grunddienstbarkeit und § 1065 BGB für den Nießbrauch; der Erbbauberechtigte ist nach § 11 ErbbauRG wie ein Eigentümer geschützt.
Beispiel: E1 und E2 sind Miteigentümer eines Grundstücks, das durch Lärm des Nachbarn beeinträchtigt wird. E1 kann den Beseitigungsanspruch nach § 1011 BGB allein geltend machen, aber nur Leistung an beide verlangen.
3. Analoge Anwendung auf sonstige absolute Rechte
Über den Wortlaut hinaus ist § 1004 BGB nach allgemeiner Ansicht analog auf alle absolut geschützten Rechte und Rechtsgüter anzuwenden, insbesondere auf die in § 823 I BGB genannten — Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit — sowie auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Namensrecht und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der bloße Besitz ist demgegenüber bereits durch die §§ 862, 858 BGB geschützt, die dem § 1004 BGB nachgebildet sind.
Beispiel: Presseorgan P veröffentlicht wiederholt unwahre Tatsachen über E und verletzt damit dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. E kann gegen P analog § 1004 BGB Unterlassung verlangen.
II. Beeinträchtigung des Eigentums
Beeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentums nach § 903 BGB widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers, der nicht in einer Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes besteht. Ob der Störer schuldhaft handelt, ist auf dieser Ebene ohne Bedeutung.
1. Abgrenzung zu § 985 BGB
§ 1004 BGB ist ein Auffangtatbestand: Wird dem Eigentümer der Besitz vollständig entzogen oder vorenthalten, greift ausschließlich der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. § 1004 BGB erfasst demgegenüber alle übrigen Einwirkungen, also die Störung des Eigentums unterhalb der Besitzentziehung — etwa Immissionen, Überbau, das Abstellen von Sachen auf fremdem Grund, unberechtigte Grundbucheintragungen oder ehrverletzende Behauptungen über die Sache.
Beispiel: Nachbar N lässt Wurzeln seines Baumes dauerhaft auf das Grundstück des E hineinwachsen. Da E dadurch nicht der Besitz entzogen wird, greift § 1004 BGB und nicht § 985 BGB.
2. Erscheinungsformen
In Betracht kommen tatsächliche Einwirkungen auf die Sachsubstanz oder ihre Nutzbarkeit (Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterungen, Wurzel- und Astüberwuchs, Wasserzuführung) ebenso wie rein rechtliche Beeinträchtigungen, etwa die Anmaßung eines nicht bestehenden dinglichen Rechts oder eine unrichtige Buchlage, gegen die § 894 BGB als speziellere Regelung vorgeht. Auch die Behinderung der Zufahrt oder die Beeinträchtigung des Zugangs zum Grundstück genügt.
Beispiel: N lässt regelmäßig lauten Baulärm auf das Nachbargrundstück des E dringen und beeinträchtigt damit dessen Nutzung. Diese tatsächliche Einwirkung stellt eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB dar.
3. Fortdauernde Beeinträchtigung beim Beseitigungsanspruch
Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 I 1 BGB setzt voraus, dass die Beeinträchtigung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch andauert. Eine abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Einwirkung begründet keinen Beseitigungsanspruch mehr, sondern allenfalls Schadensersatzansprüche; der Anspruch richtet sich auf die Beendigung des störenden Zustands, nicht auf die Beseitigung von dessen Folgen.
Beispiel: N hatte vor zwei Jahren einmalig Bauschutt auf dem Grundstück des E abgeladen, diesen aber längst entfernt. Mangels fortdauernder Beeinträchtigung besteht kein Beseitigungsanspruch mehr.
4. Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr beim Unterlassungsanspruch
Der vorbeugende Anspruch aus § 1004 I 2 BGB setzt die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen voraus. Bei einer bereits erfolgten rechtswidrigen Beeinträchtigung wird die Wiederholungsgefahr tatsächlich vermutet; sie entfällt regelmäßig nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Ohne vorangegangene Störung genügt eine Erstbegehungsgefahr, wenn ernsthaft und greifbar konkrete Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Beeinträchtigung vorliegen.
Beispiel: N hat bereits einmal unbefugt Fahrzeuge auf dem Grundstück des E abgestellt. Die Wiederholungsgefahr wird tatsächlich vermutet, sodass E vorbeugend Unterlassung nach § 1004 I 2 BGB verlangen kann.
III. Störereigenschaft des Anspruchsgegners
Passivlegitimiert ist der Störer. Der Begriff ist nicht kausal, sondern wertend zu bestimmen: Störer ist, wessen Verhalten oder wessen Sache die Beeinträchtigung adäquat verursacht und wem sie nach der Zweckbestimmung des § 1004 BGB zuzurechnen ist. Ein Verschulden ist nicht erforderlich, ebenso wenig Geschäftsfähigkeit oder Deliktsfähigkeit.
1. Handlungsstörer
Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch eigenes Verhalten — Tun oder pflichtwidriges Unterlassen — unmittelbar herbeiführt oder aufrechterhält. Auf Rechtswidrigkeit des Verhaltens im deliktsrechtlichen Sinne oder auf Verschulden kommt es nicht an; entscheidend ist allein die Verursachung des dem Eigentum widersprechenden Zustands.
Beispiel: N lässt eigenhändig Abwasser auf das Grundstück des E ablaufen. N ist als Handlungsstörer verantwortlich, weil er die Beeinträchtigung durch eigenes Tun unmittelbar herbeiführt.
2. Mittelbarer Handlungsstörer
Auch wer die Beeinträchtigung nicht selbst vornimmt, sie aber durch einen Dritten adäquat verursacht, haftet als mittelbarer Störer, sofern er die Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern, und ihn eine entsprechende Pflicht zum Handeln trifft. Die Zurechnung setzt damit eine Sicherungs- oder Prüfungspflicht voraus, deren Umfang sich nach der Zumutbarkeit im Einzelfall bestimmt.
Beispiel: Vermieter V duldet, dass sein Mieter M dauerhaft Müll auf dem Nachbargrundstück des E ablädt, obwohl V dagegen einschreiten könnte und müsste. V haftet als mittelbarer Störer.
3. Zustandsstörer
Zustandsstörer ist der Eigentümer oder Besitzer einer Sache, von der die Beeinträchtigung ausgeht, sofern ihm der störende Zustand zurechenbar ist. Nach herrschender Ansicht genügt die bloße Kausalität nicht: Erforderlich ist eine wertende Zurechnung, insbesondere, dass der Zustand wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht oder dieser die Störungsquelle beherrscht und die Beseitigung ihm zumutbar ist.
Beispiel: Auf dem Grundstück des N steht ein morscher Baum, der auf das Grundstück des E umzustürzen droht. N ist als Eigentümer der Störungsquelle Zustandsstörer, wenn ihm die Beseitigung zumutbar ist.
4. Kein Verschulden, keine Rechtswidrigkeit der Handlung
§ 1004 BGB ist ein verschuldensunabhängiger dinglicher Anspruch. Rechtswidrig muss allein der beeinträchtigende Zustand sein — und das ist er bereits dann, wenn keine Duldungspflicht nach § 1004 II BGB besteht. Fehlende Vorwerfbarkeit oder gutgläubiges Handeln des Störers sind daher unerheblich.
Beispiel: N wusste nicht und konnte auch nicht wissen, dass von seinem Grundstück Feuchtigkeit auf das Grundstück des E übertritt. Trotz fehlenden Verschuldens haftet N nach § 1004 BGB.
IV. Keine Duldungspflicht, § 1004 II BGB
Nach § 1004 II BGB ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Die Duldungspflicht ist damit kein Rechtfertigungsgrund, sondern rechtshindernde Einwendung; ihre Voraussetzungen hat der Störer darzulegen und zu beweisen. Sie kann sich aus dinglichen, schuldrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen ergeben.
1. Nachbarrechtliche Duldungspflichten, § 906 BGB
Unwägbare Einwirkungen wie Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche und Erschütterungen sind nach § 906 I BGB zu dulden, wenn sie die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Wesentliche Einwirkungen sind nach § 906 II 1 BGB zu dulden, wenn sie durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt werden und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden können; dem Eigentümer steht dann ein angemessener Geldausgleich nach § 906 II 2 BGB zu.
Beispiel: Vom ortsüblich genutzten Grundstück des N dringt unwesentlicher Kochgeruch auf das Grundstück des E. E muss diese Einwirkung nach § 906 I BGB dulden und kann keine Beseitigung verlangen.
2. Weitere gesetzliche Duldungspflichten
In Betracht kommen ferner die Duldung des entschuldigten Überbaus nach § 912 BGB gegen Zahlung einer Überbaurente, der Notweg nach § 917 BGB, das Hammerschlags- und Leiterrecht der Landesnachbarrechtsgesetze sowie die Notstandsrechte der §§ 228, 904 BGB, wobei § 904 S. 2 BGB dem Eigentümer einen Ersatzanspruch belässt. Auch § 1004 I BGB selbst wird durch die Grenzen des § 903 BGB und das Schikaneverbot des § 226 BGB begrenzt.
Beispiel: N hat beim Anbau seines Hauses unverschuldet geringfügig über die Grenze zum Grundstück des E gebaut, ohne dass E sofort widersprochen hat. E muss den Überbau nach § 912 BGB dulden.
3. Schuldrechtliche und dingliche Besitz- und Nutzungsrechte
Duldungspflichten folgen aus jedem wirksamen Recht zum Besitz oder zur Nutzung — aus Miete, Pacht, Leihe, Verwahrung, aus einer Grunddienstbarkeit oder einem Nießbrauch, aber auch aus einer schlichten schuldrechtlichen Gestattung. Ist ein solches Recht wirksam vereinbart, fehlt es an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung.
Beispiel: E hat N wirksam ein Wegerecht in Form einer Grunddienstbarkeit über sein Grundstück eingeräumt. Das Überqueren durch N stellt keine rechtswidrige Beeinträchtigung dar.
4. Öffentlich-rechtliche Genehmigungen
Eine behördliche Genehmigung, etwa eine Baugenehmigung, entfaltet grundsätzlich keine privatrechtsgestaltende Wirkung und lässt zivilrechtliche Abwehransprüche unberührt; sie ergeht regelmäßig unbeschadet der Rechte Dritter. Etwas anderes gilt nur, wo das Gesetz eine solche Wirkung ausdrücklich anordnet — so schließt § 14 BImSchG bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen den Anspruch auf Betriebseinstellung aus und beschränkt den Nachbarn auf Schutzvorkehrungen und, wo diese untunlich sind, auf Schadensersatz.
Beispiel: N besitzt eine Baugenehmigung für seinen Grenzbau, der dennoch das Eigentum des E beeinträchtigt. Die Genehmigung lässt Es zivilrechtlichen Abwehranspruch grundsätzlich unberührt.
V. Rechtsfolge
Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Eigentümer Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 1004 I 1 BGB) und, bei Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen, Unterlassung (§ 1004 I 2 BGB) verlangen. Der Klageantrag muss den geschuldeten Erfolg hinreichend bestimmt bezeichnen.
1. Beseitigung
Geschuldet ist die Beseitigung der fortdauernden Störungsquelle und damit die Herstellung eines beeinträchtigungsfreien Zustands für die Zukunft. Die Wahl der Mittel steht grundsätzlich dem Störer zu; der Eigentümer kann nur den Erfolg verlangen, nicht eine bestimmte Maßnahme, sofern nicht ausnahmsweise nur ein Weg zur Beseitigung führt.
Beispiel: N hat unbefugt einen Zaun auf das Grundstück des E gebaut. E kann von N verlangen, den beeinträchtigungsfreien Zustand durch Beseitigung des Zauns wiederherzustellen.
2. Unterlassung
Der Unterlassungsanspruch richtet sich auf das künftige Unterlassen der konkreten Beeinträchtigung. Er kann auch vorbeugend geltend gemacht werden und wird prozessual über die Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO durchgesetzt.
Beispiel: N hat bereits wiederholt Gegenstände auf dem Grundstück des E abgestellt. E kann von N verlangen, dies künftig zu unterlassen, notfalls durchgesetzt über § 890 ZPO.
3. Abgrenzung zum Schadensersatzanspruch
Der Beseitigungsanspruch ist verschuldensunabhängig, aber inhaltlich beschränkt: Er zielt allein auf die Beendigung der Störung, nicht auf den Ausgleich bereits eingetretener Schäden. Die Wiederherstellung des früheren Zustands und der Ersatz von Folgeschäden sind über § 823 I BGB in Verbindung mit §§ 249 ff. BGB zu verlangen und setzen Verschulden voraus. Wer hier ungenau trennt, verschafft dem Eigentümer über § 1004 BGB einen verschuldensunabhängigen Schadensersatz.
Beispiel: Durch die Wurzeln des N wurde bereits die Terrasse des E beschädigt. Die Reparaturkosten kann E nur über § 823 I BGB verlangen, nicht über den verschuldensunabhängigen § 1004 BGB.
4. Kosten und Duldung der Selbstvornahme
Die Kosten der Beseitigung trägt der Störer. Ein Anspruch auf Gestattung der Beseitigung durch den Eigentümer selbst auf Kosten des Störers folgt nicht unmittelbar aus § 1004 BGB, sondern ergibt sich prozessual über § 887 ZPO nach Titulierung des Beseitigungsanspruchs; daneben kommen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht.
Beispiel: N kommt der titulierten Pflicht zur Beseitigung des Zauns nicht nach. E kann die Beseitigung nach § 887 ZPO auf Kosten des N selbst vornehmen lassen.
Typische Streitstände
Reichweite des Beseitigungsanspruchs und Abgrenzung zum Schadensersatz
Einigkeit besteht darin, dass § 1004 I 1 BGB nur die Beseitigung der fortdauernden Störung erfasst und nicht in einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch umschlagen darf; umstritten ist die Grenzziehung im Einzelfall. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob die verlangte Maßnahme die Störungsquelle beseitigt — dann § 1004 BGB — oder bereits eingetretene Schadensfolgen ausgleicht, für die es bei §§ 823, 249 ff. BGB und dem Verschuldenserfordernis bleibt. Ein Teil der Literatur bestimmt die Grenze demgegenüber mit der Usurpationslehre danach, ob und soweit der Störer sich fremdes Eigentum anmaßt, während andere den rechtswidrigen Zustand als solchen genügen lassen und damit weiter reichende Beseitigungspflichten annehmen.
Zurechnung beim Zustandsstörer — Kausalität oder Wertung
Nach herrschender Meinung reicht es für die Störereigenschaft nicht aus, dass die Beeinträchtigung von der Sache des Anspruchsgegners ausgeht; erforderlich ist eine wertende Zurechnung. Verlangt wird, dass der störende Zustand wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht oder dass er die Störungsquelle beherrscht und ihm ihre Beseitigung zumutbar ist — bei allein durch Naturkräfte ausgelösten Einwirkungen kommt es deshalb darauf an, ob er eine ihm obliegende Sicherungspflicht verletzt hat oder aus dem Zustand seiner Sache Nutzen zieht. Die Gegenauffassung, die schon die adäquate Verursachung durch die Sache genügen lässt, führt zu einer reinen Gefährdungshaftung des Eigentümers und wird deshalb überwiegend abgelehnt.
Quasinegatorischer Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog
Dass § 1004 BGB über das Sacheigentum hinaus analog auf sonstige absolute Rechte und die übrigen Rechtsgüter des § 823 I BGB anzuwenden ist, ist heute allgemein anerkannt und wird auf eine planwidrige Lücke im Zusammenspiel von Sachen- und Deliktsrecht gestützt, weil § 823 BGB nur Schadensersatz, nicht aber vorbeugenden Rechtsschutz gewährt. Umstritten ist die Reichweite: Die herrschende Meinung erstreckt den Anspruch auch auf Verletzungen von Schutzgesetzen im Sinne des § 823 II BGB und auf § 826 BGB, sofern die verletzte Norm Individualschutz bezweckt, während eine engere Auffassung die Analogie auf absolut geschützte Rechtspositionen beschränken will, um den Deliktsschutz reiner Vermögensinteressen nicht auf dem Umweg des Unterlassungsanspruchs auszudehnen.
Kurz gefragt
Wie ist das Prüfungsschema zu § 1004 BGB aufgebaut?
Erstens Eigentum des Anspruchstellers, zweitens eine Beeinträchtigung des Eigentums, die nicht in Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes besteht — beim Beseitigungsanspruch fortdauernd, beim Unterlassungsanspruch nach § 1004 I 2 BGB in Gestalt einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr —, drittens die Störereigenschaft des Anspruchsgegners als Handlungs- oder Zustandsstörer und viertens das Fehlen einer Duldungspflicht nach § 1004 II BGB. Rechtsfolge ist die Beseitigung der Beeinträchtigung oder die Unterlassung.
Was ist der Unterschied zwischen § 985 BGB und § 1004 BGB?
§ 985 BGB greift, wenn dem Eigentümer der Besitz an der Sache entzogen oder vorenthalten wird, und richtet sich auf Herausgabe. § 1004 BGB ist der Auffangtatbestand für alle übrigen Eigentumsbeeinträchtigungen unterhalb der Besitzentziehung — etwa Immissionen, Überbau oder rechtliche Anmaßungen — und gewährt Beseitigung und Unterlassung.
Wer ist Störer im Sinne des § 1004 BGB?
Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch eigenes Tun oder pflichtwidriges Unterlassen unmittelbar oder mittelbar verursacht. Zustandsstörer ist der Eigentümer oder Besitzer einer Sache, von der die Störung ausgeht, sofern ihm der Zustand wertend zurechenbar ist — er also wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht oder er die Störungsquelle beherrscht.
Setzt der Anspruch aus § 1004 BGB ein Verschulden voraus?
Nein. § 1004 BGB ist ein verschuldensunabhängiger dinglicher Anspruch; rechtswidrig muss allein der beeinträchtigende Zustand sein, was bereits dann der Fall ist, wenn keine Duldungspflicht nach § 1004 II BGB besteht. Verschulden ist erst für Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB erforderlich.
Was ist der quasinegatorische Unterlassungsanspruch?
Der aus § 1004 BGB analog abgeleitete Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zum Schutz sonstiger absoluter Rechte und Rechtsgüter, insbesondere der in § 823 I BGB genannten sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Er schließt die Lücke, dass das Deliktsrecht nur Schadensersatz, aber keinen vorbeugenden Rechtsschutz gewährt.
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Und direkt mündlich abfragen
Lade das Schema oder das Karteikarten-Deck von hier direkt in Octa hoch. Octa macht aus deinen hochgeladenen Unterlagen automatisch Karteikarten. Du sprichst die Antwort ein und bekommst echtes mündliches Feedback.
Dieses Schema dient ausschließlich der Vorbereitung auf Prüfungen. Es stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




