Zivilrecht (BGB) · Deliktsrecht
Prüfungsschema § 823 Abs. 1 BGB
Zuletzt geprüft: August 2026
Die zentrale Anspruchsgrundlage des Deliktsrechts — Grundlage fast jeder Zivilrechtsklausur, in der es um Schadensersatz aus unerlaubter Handlung geht. Vollständig aufgebaut, mit den Definitionen der Tatbestandsmerkmale und den Streitständen, die in der Klausur erwartet werden.
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Das vollständige Schema
Zum Aufklappen — jeder Punkt mit Definition.
I. Tatbestand
1. Rechtsgutsverletzung
Verletzung eines der in § 823 I BGB genannten Rechtsgüter: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein „sonstiges Recht" — etwa der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Beispiel: A zerkratzt vorsätzlich den Lack von B's Auto mit einem Schlüssel — eine Verletzung des Eigentums als geschütztes Rechtsgut des § 823 I BGB.
2. Verletzungshandlung
Handlung oder — bei bestehender Garantenstellung — pflichtwidriges Unterlassen, das die Rechtsgutsverletzung herbeigeführt hat.
Beispiel: Radfahrer A stößt B beim riskanten Überholen an, wodurch B stürzt und sich verletzt — eine aktive Handlung, die die Rechtsgutsverletzung herbeiführt.
3. Haftungsbegründende Kausalität
Ursächlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutsverletzung: Äquivalenz (conditio sine qua non), Adäquanz und Schutzzweck der Norm.
Beispiel: A wirft eine Flasche auf die Straße, B stolpert darüber und bricht sich den Fuß — der Wurf war äquivalent und adäquat kausal für die Verletzung.
II. Rechtswidrigkeit
Bei Verletzung eines der genannten Rechtsgüter grundsätzlich indiziert. Ausnahme: Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, etwa Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB) oder eine wirksame Einwilligung.
Beispiel: A schlägt B, um sich gegen dessen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff zu verteidigen — die Körperverletzung ist wegen Notwehr (§ 227 BGB) nicht rechtswidrig.
III. Verschulden
Vorsatz oder Fahrlässigkeit, § 276 BGB. Zusätzlich zu prüfen: die Verschuldensfähigkeit nach §§ 827, 828 BGB.
Beispiel: A übersieht beim Abbiegen fahrlässig den Radfahrer B und verletzt ihn — A hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, § 276 BGB.
IV. Haftungsausfüllende Kausalität
Ursächlicher Zusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem konkret eingetretenen Schaden.
Beispiel: Durch den von A verschuldeten Unfall erleidet B einen Beinbruch, der einen mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt und Verdienstausfall zur Folge hat.
V. Schaden
Vermögens- oder Nichtvermögensschaden nach §§ 249 ff. BGB.
Beispiel: B muss wegen des Unfalls Arztkosten zahlen und kann drei Wochen nicht arbeiten — ihm entsteht ein ersatzfähiger Vermögensschaden nach §§ 249 ff. BGB.
VI. Rechtsfolge
Schadensersatz: grundsätzlich Naturalrestitution (§ 249 BGB), bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit Geldersatz (§ 251 BGB). Ein Mitverschulden des Geschädigten wird über § 254 BGB berücksichtigt.
Beispiel: B verlangt von A die Reparatur seines beschädigten Fahrrads; ist die Reparatur unmöglich, kann B stattdessen den Zeitwert in Geld ersetzt verlangen, § 251 BGB.
Typische Streitstände
Garantenstellung
Bei Unterlassenstäterschaft ist die Garantenstellung eigenständig zu prüfen — häufige Fallstricke bei Ingerenz und Verkehrssicherungspflichten.
Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
Nur ein Rahmenrecht: Die Rechtswidrigkeit ist hier nicht indiziert, sondern über eine Interessen- und Güterabwägung gesondert zu begründen.
Kein allgemeiner Vermögensschutz
§ 823 I BGB schützt nicht das Vermögen als solches — reine Vermögensschäden ohne Verletzung eines benannten Rechtsguts sind hierüber nicht ersatzfähig.
Kurz gefragt
Welche sechs Prüfungspunkte hat § 823 I BGB?
Rechtsgutsverletzung, Verletzungshandlung, haftungsbegründende Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden und haftungsausfüllende Kausalität mit Schaden — in dieser Reihenfolge.
Was bedeutet haftungsbegründende Kausalität bei § 823 BGB?
Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung — geprüft über Äquivalenz (conditio sine qua non), Adäquanz und den Schutzzweck der Norm.
Wann ist die Rechtswidrigkeit bei § 823 I BGB indiziert?
Durch die Erfüllung des Tatbestands. Ausnahme: Es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, etwa Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB) oder eine wirksame Einwilligung.
Warum ist der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb nur ein Rahmenrecht?
Weil die Rechtswidrigkeit hier nicht indiziert ist, sondern über eine Interessen- und Güterabwägung eigenständig begründet werden muss — anders als bei den ausdrücklich genannten Rechtsgütern.
Schützt § 823 I BGB reine Vermögensschäden?
Nein. Ohne Verletzung eines der ausdrücklich genannten Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht) sind reine Vermögensschäden über § 823 I BGB nicht ersatzfähig.
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Dieses Schema dient ausschließlich der Vorbereitung auf Prüfungen. Es stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




