Zivilrecht (BGB) · Deliktsrecht · Klausurfall
Klausurfall: § 823 Abs. 1 BGB
Zuletzt geprüft: August 2026
Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu § 823 Abs. 1 BGB mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema § 823 Abs. 1 BGB.
Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.
Sachverhalt
A ist Bauunternehmer und lässt vor seinem Geschäftshaus in der belebten Fußgängerzone von Musterstadt ein Baugerüst errichten. Entgegen den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sichert er eine der oberen Gerüststangen nicht mit der vorgeschriebenen Sicherungskette. Am Nachmittag löst eine mäßig starke Windböe die Stange, die auf den vorbeigehenden Passanten P herabfällt. P erleidet ein Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Fraktur des rechten Unterarms und muss notoperiert werden; er ist anschließend sechs Wochen arbeitsunfähig. Der Laptop, den P in einer Umhängetasche trug, wird durch den Sturz irreparabel beschädigt und ist einen Zeitwert von 1.200 Euro wert. P verlangt von A Ersatz seiner Behandlungskosten, seines Verdienstausfalls und des zerstörten Laptops sowie Schmerzensgeld.
Frage: Hat P gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB?
Lösung im Gutachtenstil
I. Tatbestand
Fraglich ist, ob A den objektiven Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB verwirklicht hat. 1. Rechtsgutsverletzung: Eine solche liegt vor, wenn eines der in § 823 I BGB genannten Rechtsgüter beeinträchtigt wird. P erleidet ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Unterarmfraktur, mithin eine Verletzung von Körper und Gesundheit; zudem wird sein Laptop zerstört, sodass zugleich sein Eigentum verletzt ist. 2. Verletzungshandlung: Diese kann in einem aktiven Tun oder in einem pflichtwidrigen Unterlassen bei bestehender Verkehrssicherungspflicht liegen. A unterlässt es als für die Baustelle verantwortlicher Bauunternehmer, die Gerüststange ordnungsgemäß zu sichern, obwohl ihn hinsichtlich der belebten Fußgängerzone eine Verkehrssicherungspflicht trifft. 3. Haftungsbegründende Kausalität: Hätte A die Stange gesichert, wäre sie nicht herabgefallen; die Windböe unterbricht die Kausalkette nicht, da Wettereinflüsse bei ungesicherten Gerüstteilen vorhersehbar sind. Der Tatbestand ist damit erfüllt.
II. Rechtswidrigkeit
Da die Rechtsgutsverletzung vorliegend auf einem Unterlassen beruht, indiziert die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit nicht automatisch; erforderlich ist vielmehr, dass A gegen eine ihn treffende Rechtspflicht zum Handeln verstoßen hat. A obliegt als Betreiber der Baustelle die Verkehrssicherungspflicht, Passanten vor den von seinem Gerüst ausgehenden Gefahren zu schützen. Indem er die Stange entgegen den Unfallverhütungsvorschriften nicht sichert, verletzt er diese Pflicht. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Rechtswidrigkeit liegt vor.
III. Verschulden
Fraglich ist, ob A vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, § 276 BGB. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. A hätte bei Beachtung der einschlägigen Sicherungsvorschriften ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass eine ungesicherte Gerüststange bei Wind herabfallen und Passanten erheblich gefährden kann. Dass er die Sicherungskette dennoch nicht anbringt, stellt eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt dar. A handelt damit fahrlässig und somit schuldhaft.
IV. Haftungsausfüllende Kausalität
Zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem konkret geltend gemachten Schaden muss nach Äquivalenz- und Adäquanztheorie sowie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm ein Zurechnungszusammenhang bestehen. Die Kopf- und Armverletzung des P führt adäquat kausal zu den Behandlungskosten und zum Verdienstausfall während der sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit; ebenso ist der Laptop unmittelbar durch den Sturz beschädigt worden. Sämtliche Folgen liegen im Schutzbereich der verletzten Verkehrssicherungspflicht. Die haftungsausfüllende Kausalität ist gegeben.
V. Schaden
Ein ersatzfähiger Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB ist jede unfreiwillige Vermögens- oder Nichtvermögenseinbuße. P entstehen Heilbehandlungskosten sowie ein Verdienstausfallschaden aufgrund der sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit; hinzu kommt der Sachschaden am Laptop im Zeitwert von 1.200 Euro. Wegen der erlittenen Körper- und Gesundheitsverletzung steht P zudem ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB zu. Ein Schaden liegt damit sowohl als Vermögens- als auch als Nichtvermögensschaden vor.
VI. Rechtsfolge
Rechtsfolge des § 823 Abs. 1 BGB ist der Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB; bei Personenschäden erfolgt dieser regelmäßig als Geldersatz gem. § 249 Abs. 2 BGB, ergänzt um Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB. A schuldet P daher Ersatz der Behandlungskosten, des Verdienstausfalls und des Zeitwerts des Laptops von 1.200 Euro sowie ein angemessenes Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen.
Ergebnis
P hat gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB, da A durch die pflichtwidrig unterlassene Sicherung der Gerüststange schuldhaft die Gesundheit und das Eigentum des P verletzt hat. Der Anspruch umfasst die Behandlungskosten, den Verdienstausfall sowie den Zeitwert des zerstörten Laptops von 1.200 Euro. Daneben steht P ein angemessenes Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB zu.
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Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




