Zivilrecht (BGB) · Allgemeines Schuldrecht · Klausurfall
Klausurfall: § 280 Abs. 1 BGB
Zuletzt geprüft: August 2026
Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu § 280 Abs. 1 BGB mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema § 280 Abs. 1 BGB.
Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.
Sachverhalt
Unternehmer U beauftragt die Schreinerin S schriftlich mit der Herstellung und Montage einer Einbauküche für sein Büro sowie eines dazugehörigen Aktenschranks bis zum 1. März, Werklohn insgesamt 15.000 Euro. Am vereinbarten Tag liefert S zwar die Küche, vergisst dabei aber, den ebenfalls beauftragten Aktenschrank zu fertigen und mitzuliefern. Zudem weist die gelieferte Arbeitsplatte tiefe Kratzer auf, die bei fachgerechter Verarbeitung nicht entstanden wären; ihr Ersatz kostet 1.200 Euro. Beim Verlassen des Büros stößt der Mitarbeiter M der S unachtsam den auf dem Schreibtisch stehenden Laptop des U herunter, der dadurch irreparabel beschädigt wird (Zeitwert 900 Euro). U setzt S daraufhin eine zweiwöchige Frist zur Lieferung des Aktenschranks, die ergebnislos verstreicht, und verlangt von S Ersatz sämtlicher entstandener Schäden.
Frage: Hat U gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB?
Lösung im Gutachtenstil
I. Schuldverhältnis
Fraglich ist, ob zwischen U und S ein Schuldverhältnis besteht. Ein Schuldverhältnis i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB ist jede rechtliche Sonderverbindung zwischen den Parteien, insbesondere ein vertragliches Schuldverhältnis. Zwischen U und S besteht ein Werkvertrag gem. § 631 BGB über die Herstellung und Montage der Einbauküche sowie des Aktenschranks. Ein Schuldverhältnis liegt damit vor.
II. Pflichtverletzung
1. Nichtleistung: Diese liegt vor, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung ganz oder teilweise nicht erbringt. S schuldet neben der Küche auch die Fertigung und Lieferung des Aktenschranks, liefert diesen jedoch trotz Fälligkeit und selbst nach Ablauf der von U gesetzten Nachfrist nicht. Insoweit liegt eine Nichtleistung vor. 2. Schlechtleistung: Eine solche liegt vor, wenn die erbrachte Leistung nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, § 633 Abs. 2 BGB. Die gelieferte Arbeitsplatte weist tiefe Kratzer auf, die bei fachgerechter Ausführung nicht entstanden wären; das Werk ist mangelhaft. Eine Schlechtleistung liegt vor. 3. Schutzpflichtverletzung: Nach § 241 Abs. 2 BGB haben die Parteien auf die Rechtsgüter der jeweils anderen Rücksicht zu nehmen. Der Mitarbeiter M der S stößt bei der Montage unachtsam den Laptop des U herunter und beschädigt dessen Eigentum, obgleich dies über die reine Vertragserfüllung hinausgeht. Auch insoweit liegt eine Pflichtverletzung vor.
III. Vertretenmüssen
Der Schuldner hat gem. § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten und muss sich das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zurechnen lassen. Dass der Aktenschrank vergessen und die Arbeitsplatte unsachgemäß bearbeitet wurde, beruht auf mangelnder Sorgfalt der S selbst; die Beschädigung des Laptops durch M, ihren bei der Montage eingesetzten Erfüllungsgehilfen, wird S gem. § 278 BGB zugerechnet. Entlastungsgründe nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB sind nicht ersichtlich. S hat die Pflichtverletzungen daher zu vertreten.
IV. Schaden
Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB ist jede unfreiwillige Einbuße an Rechtsgütern oder Vermögen. U entstehen Kosten für den Ersatz der beschädigten Arbeitsplatte in Höhe von 1.200 Euro sowie für den zerstörten Laptop in Höhe von 900 Euro, insgesamt 2.100 Euro. Ein ersatzfähiger Schaden liegt vor.
V. Kausalität
Zwischen Pflichtverletzung und Schaden muss ein Ursachenzusammenhang bestehen. Ohne die unsachgemäße handwerkliche Bearbeitung wäre die Arbeitsplatte nicht verkratzt worden; ohne die Unachtsamkeit des M wäre der Laptop nicht zu Boden gefallen. Beide Schäden sind auf die jeweiligen Pflichtverletzungen zurückzuführen und lagen im Bereich des vorhersehbaren Verlaufs. Die Kausalität ist gegeben.
Hinweis Schadensersatz statt der Leistung
Hinsichtlich des nicht gelieferten Aktenschranks kommt neben dem einfachen Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB in Betracht, der zusätzlich eine erfolglos verstrichene Fristsetzung voraussetzt. Da U der S eine zweiwöchige Frist zur Lieferung des Aktenschranks gesetzt hat, die ergebnislos verstrichen ist, kann U statt der Nacherfüllung nunmehr Schadensersatz statt der Leistung bezüglich des Aktenschranks verlangen, verliert dann aber gem. § 281 Abs. 4 BGB den Erfüllungsanspruch. Für die beschädigte Arbeitsplatte und den zerstörten Laptop verbleibt es dagegen beim einfachen Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB, da insoweit keine weitere Erfüllung mehr im Raum steht.
Ergebnis
U hat gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 2.100 Euro für die beschädigte Arbeitsplatte und den zerstörten Laptop. Bezüglich des nicht gelieferten Aktenschranks kann U nach erfolglosem Fristablauf zusätzlich Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB verlangen, wobei er dann keine Lieferung des Schranks mehr fordern kann.
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Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




