Zivilrecht (BGB) · Allgemeines Schuldrecht · Klausurfall
Klausurfall: AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)
Zuletzt geprüft: August 2026
Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema AGB-Kontrolle — Prüfungsschema §§ 305 ff. BGB.
Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.
Sachverhalt
Verbraucherin K bestellt im Onlineshop des Möbelhauses M ein Sofa zum Preis von 1.200 Euro. Im Bestellprozess wird K über einen deutlich sichtbaren Link auf die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des M hingewiesen, die sie durch Anklicken vollständig als PDF einsehen kann; erst nach Setzen eines Häkchens „Ich akzeptiere die AGB“ lässt sich die Bestellung abschließen. Die AGB, die M bei jeder Bestellung in seinem Onlineshop unverändert verwendet, enthalten unter Ziffer 8 die Klausel: „Der Verkäufer haftet für Schäden jeder Art nur bis zu einem Betrag von 100 Euro, auch bei einfacher Fahrlässigkeit.“ Wenige Wochen nach Lieferung bricht ein mangelhaft verarbeitetes Sofabein, wodurch K stürzt und sich das Handgelenk bricht; ihr entstehen Behandlungskosten in Höhe von 1.800 Euro. M beruft sich gegenüber K auf die Haftungsbegrenzung aus Ziffer 8 und will lediglich 100 Euro erstatten. K hält die Klausel für unwirksam und verlangt die vollen 1.800 Euro.
Frage: Kann K von M Ersatz der vollen Behandlungskosten in Höhe von 1.800 Euro verlangen?
Lösung im Gutachtenstil
I. Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen, § 305 I BGB
Fraglich ist, ob die Klausel in Ziffer 8 Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 I BGB darstellt. Erforderlich sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen bei Vertragsschluss stellt. Die Klausel regelt die Haftung des M und ist damit eine Vertragsbedingung; M verwendet sie nach dem Sachverhalt bei jeder Bestellung in seinem Onlineshop unverändert, sodass sie sowohl vorformuliert als auch für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt ist. M als Verwender stellt die Klausel einseitig, ohne dass K auf ihren Inhalt Einfluss nehmen konnte; eine Individualabrede im Sinne des § 305 I 3 BGB, die gemäß § 305b BGB stets vorginge, liegt nicht vor. Da K Verbraucherin ist, käme ohnehin § 310 III Nr. 2 BGB zugute, wonach es auf eine mehrfache Verwendungsabsicht nicht ankäme. Es liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor.
II. Einbeziehung in den Vertrag, § 305 II, III BGB
Die AGB müssten wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein. Bei einem Verbrauchervertrag setzt dies nach § 305 II BGB einen ausdrücklichen Hinweis auf die Bedingungen sowie die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme voraus, verbunden mit dem Einverständnis der anderen Partei. M weist K im Bestellprozess über einen deutlich sichtbaren Link ausdrücklich auf seine AGB hin; K kann sie vor Vertragsschluss vollständig als PDF einsehen, was eine zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit darstellt. Mit dem Setzen des Häkchens „Ich akzeptiere die AGB“ erklärt K ihr Einverständnis mit der Einbeziehung. Eine Rahmenvereinbarung nach § 305 III BGB, eine Beschränkung des Prüfungsmaßstabs nach § 310 I BGB für den unternehmerischen Verkehr oder kollidierende AGB beider Seiten sind hier nicht einschlägig, da es sich um einen einmaligen Verbraucherkauf handelt. Auch überraschend im Sinne des § 305c I BGB ist die Klausel nicht, da Haftungsklauseln in AGB von Onlinehändlern nicht unüblich sind. Die Klausel ist wirksam einbezogen.
III. Auslegung der Klausel
Vor der Inhaltskontrolle ist die Klausel auszulegen. Maßgeblich ist die objektive Auslegung nach dem Verständnis eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, losgelöst von den Vorstellungen der konkreten Vertragsparteien. Die Formulierung „Schäden jeder Art“ lässt offen, ob damit nur Sachschäden am Kaufgegenstand oder auch Personenschäden wie Körper- und Gesundheitsverletzungen gemeint sind; die Klausel ist insoweit mehrdeutig. Verbleiben nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden Zweifel, greift für die Inhaltskontrolle nicht die verwenderfreundliche Regel des § 305c II BGB, sondern es gilt die kundenfeindlichste Auslegung: Der Klausel wird derjenige Bedeutungsgehalt beigemessen, der den Kunden am stärksten benachteiligt und damit am ehesten an §§ 307 bis 309 BGB scheitert. Der Klausel ist daher die weite Bedeutung beizumessen, dass sie auch Schäden an Körper und Gesundheit erfassen soll.
IV. Inhaltskontrolle, §§ 307 bis 309 BGB
Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle, da sie als Haftungsbegrenzung von Rechtsvorschriften abweicht und keine bloß deklaratorische oder unmittelbar preisbestimmende Abrede darstellt, § 307 III 1 BGB. Nach der kundenfeindlichsten Auslegung schließt die Klausel die Haftung des M für Schäden an Körper und Gesundheit bei einfacher Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 100 Euro der Höhe nach ein. Damit verstößt sie gegen das Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit aus § 309 Nr. 7 lit. a) BGB, wonach ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, unwirksam ist. Auf eine Abwägung im Rahmen der Generalklausel des § 307 I, II BGB kommt es wegen des vorrangigen speziellen Klauselverbots nicht mehr an; ebenso wenig auf das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB. Die Klausel ist unwirksam.
V. Rechtsfolge, § 306 BGB
Nach § 306 I BGB bleibt der Kaufvertrag über das Sofa im Übrigen wirksam, obwohl die Haftungsklausel unwirksam ist. Die durch den Wegfall der Klausel entstandene Lücke wird gemäß § 306 II BGB durch die gesetzlichen Vorschriften geschlossen, hier also durch die allgemeine deliktische und vertragliche Haftung des M nach §§ 280 I, 823 BGB ohne die unwirksame Haftungsgrenze; einer ergänzenden Vertragsauslegung bedarf es daneben nicht, da das dispositive Recht eine vollständige Lösung bereitstellt. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel auf ein zulässiges Maß findet nicht statt; sie entfällt vielmehr ersatzlos. Für M stellt das Festhalten am Vertrag ohne die Klausel auch keine unzumutbare Härte im Sinne des § 306 III BGB dar, sodass der gesamte Vertrag nicht unwirksam wird.
Ergebnis
K kann von M gemäß §§ 280 I, 241 II, 823 I BGB vollen Ersatz ihrer Behandlungskosten in Höhe von 1.800 Euro verlangen, da sich M nicht auf die unwirksame Haftungsbegrenzung in Ziffer 8 seiner AGB berufen kann. Die Klausel verstößt gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 lit. a) BGB und ist gemäß § 306 II BGB durch die gesetzliche Haftungsregelung ersetzt. Der Kaufvertrag über das Sofa bleibt im Übrigen wirksam.
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Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




