Zivilrecht (BGB) · Schuldrecht Besonderer Teil · Klausurfall

Klausurfall: Kaufvertrag (§ 433 BGB)

Zuletzt geprüft: August 2026

Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Kaufvertrag (§ 433 BGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema § 433 BGB — Kaufvertrag.

Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.

Sachverhalt

Gebrauchtwagenhändler V bietet über sein Autohaus einen gebrauchten Pkw zum Kauf an. Kundin K bietet V per E-Mail an, den Wagen für 9.000 Euro zu kaufen. Vs Angestellter S, der von V schriftlich bevollmächtigt ist, Fahrzeuge bis zu einem Wert von 10.000 Euro im Namen des Autohauses zu verkaufen, nimmt das Angebot per SMS an. V übergibt und übereignet K den Wagen wie vereinbart; K zahlt zunächst nur eine Anzahlung von 4.000 Euro und bleibt den Rest von 5.000 Euro schuldig. Als V sie mahnt, erklärt K die Aufrechnung mit einer fälligen Werklohnforderung von 1.000 Euro, die ihr gegen V aus der Reparatur eines Anhängers zusteht, und beruft sich zugleich darauf, V habe den Wagen ihr in Wahrheit nie übergeben. V verlangt daraufhin schriftlich Zahlung der restlichen 4.000 Euro und erklärt zugleich vorsorglich die Anfechtung, weil er sich beim Verfassen der E-Mail angeblich um 3.000 Euro verrechnet habe.

Frage: Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung der restlichen 4.000 Euro aus § 433 II BGB?

Lösung im Gutachtenstil

I. Anspruch entstanden

Ein Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 II BGB setzt zunächst einen wirksam zustande gekommenen Kaufvertrag durch zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus. K bietet V per E-Mail an, den Pkw für 9.000 Euro zu kaufen; dieses Angebot ist hinreichend bestimmt, da es Kaufgegenstand und Kaufpreis als essentialia negotii festlegt. Die Annahme erfolgt nicht durch V selbst, sondern durch dessen Angestellten S, der von V schriftlich zum Verkauf von Fahrzeugen bis 10.000 Euro bevollmächtigt ist; S handelt erkennbar im Namen des V und innerhalb seiner Vertretungsmacht, sodass die Annahmeerklärung gemäß § 164 I BGB unmittelbar für und gegen V wirkt. Angebot und Annahme decken sich inhaltlich vollständig. Der Kaufvertrag zwischen V und K über den Pkw zum Preis von 9.000 Euro ist damit wirksam zustande gekommen.

II. Wirksamkeit des Vertrags

Der Vertrag könnte an Wirksamkeitshindernissen scheitern. K und V sind unstreitig unbeschränkt geschäftsfähig; für den Kauf einer beweglichen Sache besteht kein gesetzliches Formerfordernis, sodass der formfrei geschlossene Vertrag wirksam ist. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten nach §§ 134, 138 BGB liegen bei einem marktüblichen Kaufpreis nicht vor. V erklärt jedoch die Anfechtung, weil er sich beim Verfassen der E-Mail „um 3.000 Euro verrechnet“ habe. Ein solcher bloßer Kalkulationsirrtum betrifft die dem Vertragsschluss vorgelagerte, dem Erklärungsempfänger nicht erkennbare interne Preisbildung und ist damit ein unbeachtlicher Motivirrtum, kein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 BGB. Die Anfechtung des V geht daher ins Leere. Individualvertraglich vereinbarte AGB wurden nicht verwendet. Der Vertrag ist wirksam.

III. Pflichten aus dem Kaufvertrag

Aus dem wirksamen Kaufvertrag folgen die Pflichten des § 433 BGB. V ist gemäß § 433 I 1 BGB verpflichtet, K den Pkw zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen, und zwar gemäß § 433 I 2 BGB frei von Sach- und Rechtsmängeln. K ist im Gegenzug gemäß § 433 II BGB verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und den Pkw abzunehmen. V hat seine Pflicht bereits erfüllt, indem er K den Wagen wie vereinbart übergeben und übereignet hat; K hat ihrerseits bislang lediglich 4.000 Euro der geschuldeten 9.000 Euro gezahlt. Der Zahlungsanspruch des V in Höhe von 9.000 Euro ist damit entstanden und mangels abweichender Fälligkeitsabrede gemäß § 271 I BGB sofort fällig.

IV. Anspruch nicht untergegangen

Der Anspruch des V könnte teilweise erloschen sein. Durch die Zahlung von 4.000 Euro ist der Anspruch gemäß § 362 I BGB in dieser Höhe durch Erfüllung erloschen; es verbleiben 5.000 Euro. Unmöglichkeit scheidet aus, da V bereits vollständig geleistet hat. K erklärt zudem die Aufrechnung mit einer Werklohnforderung von 1.000 Euro aus der Reparatur eines Anhängers des V. Die Aufrechnung setzt nach § 387 BGB Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit und Erfüllbarkeit der Forderungen sowie eine Aufrechnungserklärung voraus; beide Forderungen sind Geldforderungen zwischen denselben Parteien, die Werklohnforderung ist fällig, und K erklärt die Aufrechnung ausdrücklich. Die Aufrechnung ist wirksam und lässt die Forderungen gemäß § 389 BGB rückwirkend in Höhe von 1.000 Euro erlöschen. Ein Rücktritt wurde von keiner Seite erklärt. Es verbleiben 4.000 Euro.

V. Anspruch durchsetzbar

Der verbleibende Anspruch müsste durchsetzbar sein. Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren ist seit Vertragsschluss ersichtlich nicht abgelaufen, sodass Verjährung nicht eingewandt werden kann. K beruft sich auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB mit der Behauptung, der Wagen sei ihr nie übergeben worden. Diese Behauptung steht jedoch im Widerspruch zu den festgestellten Tatsachen, wonach V den Wagen bereits übergeben und übereignet hat; V hat somit bereits vollständig vorgeleistet, sodass die Einrede des § 320 BGB tatbestandlich ausscheidet. Weitere Einreden, insbesondere ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, sind nicht ersichtlich. Der Anspruch des V ist in Höhe von 4.000 Euro durchsetzbar.

Ergebnis

V hat gegen K aus § 433 II BGB ursprünglich einen Anspruch auf Zahlung von 9.000 Euro erworben. Durch die Teilzahlung von 4.000 Euro und die wirksame Aufrechnung mit der Werklohnforderung von 1.000 Euro ist der Anspruch auf 4.000 Euro reduziert. Die von K erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrags greift nicht, weil V bereits geleistet hat, und auch die Anfechtung des V wegen eines bloßen Kalkulationsirrtums ist unwirksam. V kann von K daher Zahlung von 4.000 Euro verlangen.

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Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

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