Zivilrecht (BGB) · Schuldrecht Besonderer Teil
Prüfungsschema § 433 BGB — Kaufvertrag
Zuletzt geprüft: August 2026
§ 433 BGB ist die Anspruchsgrundlage für die beiderseitigen Erfüllungsansprüche aus dem Kaufvertrag und damit der Einstieg in nahezu jede zivilrechtliche Klausur des Schuldrechts Besonderer Teil. Geprüft wird selten die Norm selbst, sondern das Zustandekommen der Einigung nach §§ 145 ff. BGB, die Wirksamkeit des Vertrags und die rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen. Typische Problemschwerpunkte sind die Abgrenzung von invitatio ad offerendum und bindendem Angebot, der Gefahrübergang beim Versendungskauf und die Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag.
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Das vollständige Schema
Zum Aufklappen — jeder Punkt mit Definition.
I. Anspruch entstanden
Der Anspruch aus § 433 BGB setzt einen wirksam zustande gekommenen Kaufvertrag voraus. Zu prüfen ist zunächst die Einigung durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen.
1. Angebot
Empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile so bestimmt oder bestimmbar enthält, dass der Vertrag durch ein einfaches „Ja“ zustande kommen kann, und die den Willen zur rechtlichen Bindung erkennen lässt (§ 145 BGB). Abzugrenzen von der bloßen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum), die noch keine Bindung begründet.
Beispiel: V schreibt K, er verkaufe ihm sein Fahrrad für 200 Euro, sobald K annehme. Diese bestimmte, bindungswillige Erklärung ist ein Angebot nach § 145 BGB, keine bloße invitatio ad offerendum.
2. Annahme
Empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der das Angebot vorbehaltlos und inhaltlich unverändert bejaht wird. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt nach § 150 II BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag; die Annahme muss innerhalb der Fristen der §§ 147 ff. BGB erfolgen.
Beispiel: K erklärt gegenüber V, er kaufe das Fahrrad zum genannten Preis von 200 Euro. Damit nimmt K das Angebot vorbehaltlos und unverändert an, § 147 BGB.
3. Einigung über die essentialia negotii
Die Erklärungen müssen sich decken hinsichtlich der Vertragsparteien, des Kaufgegenstands und des Kaufpreises. Fehlt die Einigung über einen dieser Punkte, liegt kein Kaufvertrag vor; bei verdecktem Dissens über einen Nebenpunkt gilt § 154 I BGB, bei versteckter Mehrdeutigkeit ist der objektive Empfängerhorizont nach §§ 133, 157 BGB maßgeblich.
Beispiel: V bietet sein Auto für 5.000 Euro an, K erklärt sich zum Kauf für 4.500 Euro bereit. Mangels Einigung über den Kaufpreis liegt kein wirksamer Kaufvertrag vor.
4. Stellvertretung
Handelt ein Vertreter, wirkt seine Erklärung nach § 164 I BGB für und gegen den Vertretenen, wenn er eine eigene Willenserklärung im fremden Namen mit Vertretungsmacht abgibt. Fehlt die Vertretungsmacht, ist der Vertrag nach § 177 I BGB schwebend unwirksam und wird erst mit Genehmigung des Vertretenen wirksam; andernfalls haftet der Vertreter nach § 179 BGB.
Beispiel: Vertreter A schließt im Namen und mit Vollmacht des V einen Kaufvertrag über dessen Auto mit K. Nach § 164 I BGB wirkt der Vertrag unmittelbar für und gegen V.
II. Wirksamkeit des Vertrags
Der geschlossene Vertrag darf nicht an rechtshindernden Einwendungen scheitern.
1. Geschäftsfähigkeit
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nach § 105 I BGB nichtig. Die Erklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen (§ 106 BGB) ist nur wirksam, wenn sie ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt (§ 107 BGB) oder die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt; sonst ist der Vertrag nach § 108 I BGB schwebend unwirksam, wird aber mit Bewirken der Leistung aus eigenen Mitteln nach § 110 BGB wirksam.
Beispiel: Der 7-jährige M kauft ohne Zustimmung seiner Eltern ein teures Fahrrad. Als beschränkt Geschäftsfähiger ist seine Erklärung mangels rechtlichem Vorteil nach § 108 I BGB schwebend unwirksam.
2. Form
Der Kaufvertrag ist grundsätzlich formfrei. Formbedürftig ist insbesondere der Vertrag über den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks, der nach § 311b I 1 BGB der notariellen Beurkundung bedarf; ein Formverstoß führt nach § 125 S. 1 BGB zur Nichtigkeit, die nach § 311b I 2 BGB durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch geheilt wird.
Beispiel: V und K vereinbaren mündlich den Verkauf eines Grundstücks. Mangels notarieller Beurkundung ist der Vertrag nach §§ 311b I 1, 125 S. 1 BGB nichtig.
3. Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB
Nichtigkeit bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder bei Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB). Praktisch bedeutsam ist das wucherähnliche Rechtsgeschäft: Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt zur Nichtigkeit, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hinzutritt, die bei besonders grobem Missverhältnis vermutet wird; § 138 II BGB verlangt zusätzlich das Ausbeuten einer Schwächelage.
Beispiel: V verkauft K in einer finanziellen Notlage ein Auto weit über dem Marktwert und nutzt dessen Zwangslage bewusst aus. Der Vertrag ist wegen Wuchers nach § 138 II BGB nichtig.
4. Keine wirksame Anfechtung
Ist eine der Willenserklärungen wirksam angefochten worden, gilt sie nach § 142 I BGB als von Anfang an nichtig. Voraussetzung sind ein Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123 BGB), die Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Gegner (§ 143 BGB) und die Einhaltung der Anfechtungsfrist (§ 121 BGB bzw. § 124 BGB); bei § 119 BGB folgt die Schadensersatzpflicht aus § 122 BGB.
Beispiel: K ficht seine Kauferklärung wirksam wegen arglistiger Täuschung durch V nach § 123 I BGB an. Der Vertrag gilt nach § 142 I BGB als von Anfang an nichtig.
5. AGB-Kontrolle
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen (§ 305 II BGB), unterliegen sie der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB. Unwirksame Klauseln fallen ersatzlos weg; an ihre Stelle tritt nach § 306 II BGB das dispositive Gesetzesrecht, während der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt.
Beispiel: In den einbezogenen AGB des V ist eine unwirksame Klausel zum vollständigen Gewährleistungsausschluss enthalten. Sie fällt ersatzlos weg, an ihre Stelle tritt nach § 306 II BGB das Gesetzesrecht.
III. Pflichten aus dem Kaufvertrag
Steht der wirksame Kaufvertrag fest, ergeben sich die synallagmatischen Hauptleistungspflichten unmittelbar aus § 433 BGB.
1. Pflichten des Verkäufers, § 433 I 1 BGB
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Übergabe meint die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes, die Eigentumsverschaffung erfolgt bei beweglichen Sachen nach §§ 929 ff. BGB, bei Grundstücken nach §§ 873, 925 BGB — der Kaufvertrag ist als Verpflichtungsgeschäft von diesem Verfügungsgeschäft strikt zu trennen (Trennungs- und Abstraktionsprinzip).
Beispiel: V übergibt K das verkaufte Fahrrad und einigt sich mit ihm über den Eigentumsübergang nach § 929 S. 1 BGB. Damit erfüllt V seine Pflichten aus § 433 I 1 BGB.
2. Verschaffung frei von Sach- und Rechtsmängeln, § 433 I 2 BGB
Der Verkäufer schuldet die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln. Die Mangelfreiheit ist damit Teil der Erfüllungspflicht; bei Schlechtleistung greifen ab Gefahrübergang die Mängelrechte des § 437 BGB, deren Voraussetzungen sich für den Sachmangel nach § 434 BGB und für den Rechtsmangel nach § 435 BGB bestimmen.
Beispiel: V liefert K ein Fahrrad mit defekter Bremse. Weil V die Sache nicht mangelfrei verschafft hat, stehen K ab Gefahrübergang die Mängelrechte des § 437 BGB zu.
3. Pflichten des Käufers, § 433 II BGB
Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Die Kaufpreiszahlung steht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den Verkäuferpflichten; die Abnahme ist nach h. M. regelmäßig nur eine Nebenpflicht und wird erst dann zur einklagbaren Hauptpflicht, wenn der Verkäufer ein besonderes Interesse an der Abnahme hat. Unterbleibt sie, kommt der Käufer nach §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug.
Beispiel: K zahlt V den vereinbarten Kaufpreis von 200 Euro und nimmt das Fahrrad entgegen. Damit erfüllt K seine Pflichten aus § 433 II BGB.
IV. Anspruch nicht untergegangen
Zu prüfen sind die rechtsvernichtenden Einwendungen, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind.
1. Erfüllung
Das Schuldverhältnis erlischt nach § 362 I BGB, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Gleichgestellt sind Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 I BGB), Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB) und Erlass (§ 397 BGB).
Beispiel: V übergibt K das Fahrrad und übereignet es ihm wie geschuldet. Der Erfüllungsanspruch des K aus § 433 I BGB erlischt damit nach § 362 I BGB.
2. Unmöglichkeit
Der Anspruch auf die Leistung ist nach § 275 I BGB ausgeschlossen, soweit die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist; daneben stehen dem Schuldner die Einreden aus § 275 II und III BGB zu. Der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt dann grundsätzlich nach § 326 I 1 BGB, es sei denn, der Gläubiger ist allein oder weit überwiegend verantwortlich oder befand sich im Annahmeverzug (§ 326 II BGB).
Beispiel: Das verkaufte Fahrrad wird vor Übergabe durch einen Brand zerstört, für den niemand verantwortlich ist. Der Erfüllungsanspruch des K ist nach § 275 I BGB ausgeschlossen.
3. Rücktritt
Nach wirksamem Rücktritt wandelt sich der Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB um; die noch nicht erfüllten Primäransprüche erlöschen. Rücktrittsgründe sind insbesondere ein vertraglich vorbehaltenes Rücktrittsrecht sowie die gesetzlichen Rücktrittsrechte der §§ 323, 326 V BGB, im Kaufrecht über § 437 Nr. 2 BGB.
Beispiel: K tritt wirksam vom Kaufvertrag zurück, weil V die mangelhafte Sache trotz Fristsetzung nicht nachbessert, § 437 Nr. 2 BGB. Die Primäransprüche erlöschen, es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis.
4. Aufrechnung
Die Aufrechnung setzt eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB voraus: Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung sowie Erfüllbarkeit der Hauptforderung. Mit der Erklärung nach § 388 BGB erlöschen die Forderungen nach § 389 BGB rückwirkend, soweit sie sich decken.
Beispiel: V erklärt die Aufrechnung seiner fälligen Kaufpreisforderung gegen K mit einer eigenen Schadensersatzforderung des K aus einem anderen Geschäft. Beide Forderungen erlöschen nach § 389 BGB, soweit sie sich decken.
V. Anspruch durchsetzbar
Zuletzt darf dem Anspruch keine rechtshemmende Einrede entgegenstehen. Einreden sind nur zu berücksichtigen, wenn sie erhoben werden.
1. Verjährung
Die Erfüllungsansprüche aus § 433 BGB verjähren in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat (§ 199 I BGB). Für den Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gilt die zehnjährige Frist des § 196 BGB; die Mängelansprüche des § 437 BGB unterliegen der Sonderregelung des § 438 BGB.
Beispiel: K macht seinen Kaufpreisanspruch gegen V erst nach vier Jahren geltend, obwohl er von Anfang an von allen Umständen wusste. Der Anspruch ist nach § 195 BGB bereits verjährt.
2. Einrede des nicht erfüllten Vertrags
Bei gegenseitigen Verträgen kann der in Anspruch genommene Teil die eigene Leistung nach § 320 I BGB verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt wird — es sei denn, er ist vorleistungspflichtig. Die Einrede führt nicht zur Klageabweisung, sondern nach § 322 I BGB zur Verurteilung Zug um Zug.
Beispiel: K verlangt von V die Übergabe des Autos, hat den Kaufpreis aber noch nicht gezahlt. V kann die Übergabe nach § 320 I BGB verweigern, bis K zahlt.
3. Weitere Einreden
In Betracht kommen das allgemeine Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB bei Ansprüchen aus demselben rechtlichen Verhältnis sowie die Stundung. Ergibt die Prüfung, dass keine Einrede durchgreift, ist der Anspruch aus § 433 BGB begründet.
Beispiel: V hat gegen K aus einem früheren Geschäft eine fällige Gegenforderung im selben rechtlichen Verhältnis. V kann die Kaufsache nach § 273 BGB bis zur Zahlung zurückbehalten.
Typische Streitstände
Schaufensterauslage und Onlineshop als Angebot?
Nach ganz h. M. sind die Auslage im Schaufenster oder im Selbstbedienungsladen, Kataloge, Zeitungsanzeigen und die Produktdarstellung im Onlineshop keine bindenden Angebote, sondern bloße invitatio ad offerendum: Dem Anbietenden fehlt der Rechtsbindungswille, weil er sich weder in seinem begrenzten Warenvorrat noch in der Person des Vertragspartners binden will. Das Angebot gibt daher der Kunde ab — an der Kasse oder mit Absenden der Bestellung —, und der Verkäufer nimmt es an; die automatisierte Zugangsbestätigung nach § 312i I 1 Nr. 3 BGB ist für sich genommen noch keine Annahme, sofern sie nicht ausdrücklich als solche formuliert ist. Beim Warenautomaten liegt dagegen ein Angebot ad incertas personas vor, das der Kunde durch Bedienung annimmt.
Versendungskauf und § 475 II BGB
Grundsätzlich geht die Preisgefahr nach § 446 S. 1 BGB mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über; beim Versendungskauf verlagert § 447 I BGB den Gefahrübergang auf den Zeitpunkt der Auslieferung an die Transportperson, sodass der Käufer den Kaufpreis auch bei zufälligem Untergang auf dem Transportweg schuldet. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt § 447 BGB nach § 475 II BGB jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Gefahr erst mit der Aushändigung an den Verbraucher übergeht — es sei denn, der Verbraucher hat den Beförderer selbst beauftragt und der Unternehmer hat ihm diese Person nicht zuvor benannt. Voraussetzung des § 447 BGB ist stets eine Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort; die Einschaltung eigener Leute des Verkäufers genügt nicht.
Abgrenzung Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag
Auf Verträge, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sind nach § 650 S. 1 BGB die Vorschriften über den Kauf anzuwenden; bei nicht vertretbaren Sachen im Sinne des § 91 BGB sind nach § 650 S. 3 BGB ergänzend einzelne werkvertragliche Vorschriften heranzuziehen. Die Abgrenzung zum echten Werkvertrag (§ 631 BGB) richtet sich danach, ob der Schwerpunkt der Leistung auf der Übereignung einer beweglichen Sache oder auf einem darüber hinausgehenden, individuell geschuldeten Arbeitserfolg liegt — insbesondere bei Bauleistungen an Grundstücken und bei reinen Planungs- oder Montageleistungen bleibt es beim Werkvertragsrecht.
Kurz gefragt
Wie ist das Prüfungsschema zum Kaufvertrag nach § 433 BGB aufgebaut?
Geprüft wird in fünf Schritten: Anspruch entstanden (Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. BGB, Einigung über die essentialia negotii), Wirksamkeit des Vertrags (Geschäftsfähigkeit, Form, §§ 134, 138 BGB, keine wirksame Anfechtung, AGB-Kontrolle), Inhalt der Pflichten nach § 433 I und II BGB, Anspruch nicht untergegangen (Erfüllung, Unmöglichkeit, Rücktritt, Aufrechnung) und Anspruch durchsetzbar (Verjährung, § 320 BGB).
Welche Pflichten hat der Verkäufer nach § 433 I BGB?
Er muss dem Käufer die Sache übergeben, ihm das Eigentum daran verschaffen (§ 433 I 1 BGB) und die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen (§ 433 I 2 BGB). Der Käufer schuldet im Gegenzug nach § 433 II BGB die Zahlung des Kaufpreises und die Abnahme der Sache.
Was sind die essentialia negotii beim Kaufvertrag?
Die Vertragsparteien, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis. Über diese Punkte müssen sich Angebot und Annahme decken; sie müssen zumindest bestimmbar sein, etwa durch Bezugnahme auf eine Preisliste oder auf eine Bestimmung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).
Ist die Warenauslage im Schaufenster ein Angebot im Sinne des § 145 BGB?
Nein. Schaufensterauslage, Warenpräsentation im Selbstbedienungsladen, Katalog und Onlineshop sind nach h. M. nur eine invitatio ad offerendum, weil der Rechtsbindungswille fehlt. Das Angebot gibt der Kunde ab, der Verkäufer nimmt es an.
Wann geht beim Versendungskauf die Gefahr auf den Käufer über?
Nach § 447 I BGB bereits mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt das nach § 475 II BGB nicht: Dort geht die Gefahr erst mit der Aushändigung an den Verbraucher über, sofern dieser den Beförderer nicht selbst ohne Benennung durch den Unternehmer beauftragt hat.
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