Zivilrecht (BGB) · BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung — Prüfungsschema §§ 119, 123 BGB

Zuletzt geprüft: August 2026

Die Anfechtung ist das zentrale Instrument des BGB Allgemeinen Teils, um eine wirksam abgegebene Willenserklärung wegen eines Willensmangels rückwirkend zu beseitigen — sie taucht in Zivilrechtsklausuren fast immer als Zwischenschritt bei der Prüfung eines wirksamen Vertragsschlusses auf. Der Aufbau ist stets derselbe: anfechtbare Willenserklärung, Anfechtungsgrund, Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Gegner, Anfechtungsfrist, Rechtsfolge. Die Schwierigkeiten liegen fast nie beim Schema, sondern bei der Abgrenzung des beachtlichen Irrtums vom unbeachtlichen Motivirrtum, bei der Fristberechnung und bei der Konkurrenz zum Gewährleistungsrecht.

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Das vollständige Schema

Zum Aufklappen — jeder Punkt mit Definition.

I. Anfechtbare Willenserklärung

Angefochten wird stets die einzelne Willenserklärung, nicht der Vertrag als solcher; die Nichtigkeit der Erklärung führt dann über §§ 142 I, 154 BGB zum Wegfall des gesamten Rechtsgeschäfts. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob eine Willenserklärung überhaupt wirksam zustande gekommen ist.

1. Wirksam abgegebene Willenserklärung

Erforderlich ist eine Willenserklärung mit Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille, die wirksam abgegeben wurde und — bei empfangsbedürftigen Erklärungen — nach § 130 I BGB zugegangen ist. Fehlt bereits der Handlungswille oder der Zugang, liegt keine wirksame Erklärung vor und es bleibt für eine Anfechtung kein Raum.

Beispiel: V unterschreibt einen Kaufvertrag, den er im Schlaf redend gar nicht bewusst abgegeben hat — mangels Handlungswillens liegt schon keine wirksame Willenserklärung vor.

2. Vorrang der Auslegung

Vor jeder Anfechtung ist die Erklärung nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Haben beide Teile dasselbe gewollt und lediglich falsch bezeichnet, gilt das übereinstimmend Gewollte (falsa demonstratio non nocet); ein Irrtum und damit ein Anfechtungsgrund liegt dann von vornherein nicht vor.

Beispiel: K und V meinen beide dasselbe Grundstück, bezeichnen es im Vertrag aber versehentlich mit der falschen Flurnummer — nach falsa demonstratio gilt das übereinstimmend gemeinte Grundstück, ein Anfechtungsgrund fehlt.

3. Keine anderweitige Unwirksamkeit

Ist das Rechtsgeschäft bereits aus anderem Grund nichtig — etwa nach §§ 105, 117, 118, 125, 134, 138 BGB —, besteht für eine Anfechtung regelmäßig kein Bedürfnis. Ein Interesse kann ausnahmsweise fortbestehen, weil die Anfechtung nach § 122 BGB eine eigene Schadensersatzfolge auslöst.

Beispiel: K schließt einen Vertrag im Zustand der Geschäftsunfähigkeit ab, der bereits nach § 105 I BGB nichtig ist — eine zusätzliche Anfechtung ist grundsätzlich entbehrlich.

4. Kein Ausschluss der Anfechtbarkeit

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Anfechtungsberechtigte das anfechtbare Rechtsgeschäft in Kenntnis der Anfechtbarkeit bestätigt hat, § 144 BGB. Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

Beispiel: K erfährt von seinem Irrtum beim Vertragsschluss, erklärt aber gegenüber V ausdrücklich, am Vertrag trotzdem festhalten zu wollen — damit ist die Anfechtung nach § 144 BGB ausgeschlossen.

II. Anfechtungsgrund

Die Anfechtungsgründe sind abschließend geregelt. Zu unterscheiden sind die Irrtumsanfechtung nach §§ 119, 120 BGB und die Anfechtung wegen Willensbeeinflussung nach § 123 BGB; die Unterscheidung entscheidet zugleich über Frist und Schadensersatzpflicht.

1. Inhaltsirrtum, § 119 I Alt. 1 BGB

Der Erklärende irrt über die Bedeutung seiner Erklärung: Er weiß, was er erklärt, misst dem Erklärten aber einen anderen Sinn bei, als ihm objektiv zukommt. Hierher gehören der Irrtum über die Rechtsfolgen des Geschäfts, soweit er nicht nur unerwünschte Nebenfolgen betrifft, sowie der Irrtum über die Identität der Person oder des Geschäftsgegenstands.

Beispiel: K bestellt „100 Gros“ Rollen Toilettenpapier in der irrigen Annahme, „Gros“ bedeute „hundert Stück“, tatsächlich sind es 144 Dutzend — K irrt über die Bedeutung seiner eigenen Erklärung.

2. Erklärungsirrtum, § 119 I Alt. 2 BGB

Der Erklärende wollte eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben — Wille und äußere Erklärungshandlung fallen bereits auseinander. Klassische Fälle sind Versprechen, Verschreiben, Vertippen und Vergreifen.

Beispiel: K verschreibt sich beim Ausfüllen eines Bestellformulars und trägt „50“ statt der gewollten „5“ Stück ein — Wille und Erklärung fallen auseinander.

3. Kausalität des Irrtums

Nach § 119 I BGB muss anzunehmen sein, dass der Erklärende die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte. Erforderlich ist damit subjektive Kausalität und zusätzlich, dass der Entschluss zur Nichtabgabe auch objektiv vernünftig erscheint.

Beispiel: K hätte die Bestellung auch bei Kenntnis des tatsächlichen Preises abgegeben, weil ihm die geringe Differenz gleichgültig war — mangels Kausalität scheidet eine Anfechtung aus.

4. Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB

Dem Inhaltsirrtum gleichgestellt ist der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Eigenschaften sind alle wertbildenden Merkmale, die der Person oder Sache auf Dauer anhaften und nicht nur vorübergehend sind; der Wert oder Preis selbst ist nach h. M. keine Eigenschaft, sondern nur deren Folge.

Beispiel: K kauft ein Gemälde in der irrigen Annahme, es stamme von einem bekannten Meister — die Urheberschaft ist eine wertbildende, dem Gemälde dauerhaft anhaftende Eigenschaft.

5. Falsche Übermittlung, § 120 BGB

Eine Willenserklärung, die durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Anstalt unrichtig übermittelt worden ist, kann unter denselben Voraussetzungen wie nach § 119 BGB angefochten werden. Erfasst ist nur der Erklärungsbote; wer bewusst etwas anderes übermittelt, ist kein Bote mehr, und wer als Vertreter eigene Willenserklärungen abgibt, fällt unter §§ 119, 166 I BGB.

Beispiel: K beauftragt einen Boten, V eine Bestellung über 10 Stück zu übermitteln; der Bote gibt versehentlich 100 Stück durch — K kann die fehlerhaft übermittelte Erklärung nach § 120 BGB anfechten.

6. Arglistige Täuschung, § 123 I Alt. 1 BGB

Erforderlich sind das Erregen oder Aufrechterhalten eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Verschweigen wahrer Tatsachen, Arglist im Sinne mindestens bedingten Vorsatzes bezüglich Täuschung und Irrtumserregung sowie die doppelte Kausalität von Täuschung für den Irrtum und Irrtum für die Willenserklärung. Ein Verschweigen ist nur bei einer Aufklärungspflicht tatbestandsmäßig, die sich aus Gesetz, Vertrag oder Treu und Glauben ergeben kann.

Beispiel: V verschweigt beim Verkauf eines Gebrauchtwagens bewusst einen ihm bekannten schweren Unfallschaden, um K zum Kauf zu bewegen — arglistige Täuschung durch Verschweigen.

7. Täuschung durch Dritte, § 123 II BGB

Hat ein Dritter getäuscht, ist die Anfechtung gegenüber dem Erklärungsempfänger nur zulässig, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste, § 123 II 1 BGB. Dritter ist nicht, wer im Lager des Erklärungsempfängers steht und dessen Vertrauensperson oder Verhandlungsgehilfe ist; dessen Verhalten wird dem Empfänger zugerechnet.

Beispiel: Nicht V, sondern ein unbeteiligter Autoverkäufer täuscht K über den Zustand des Fahrzeugs; V wusste hiervon nichts — K kann nur anfechten, wenn V die Täuschung kannte oder kennen musste.

8. Widerrechtliche Drohung, § 123 I Alt. 2 BGB

Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Widerrechtlich kann die Drohung wegen des eingesetzten Mittels, wegen des verfolgten Zwecks oder wegen der Inadäquanz der Mittel-Zweck-Relation sein. Anders als bei der Täuschung kommt es nicht darauf an, ob ein Dritter gedroht hat — § 123 II BGB gilt hier nicht.

Beispiel: V droht K, dessen Geschäftsgeheimnisse zu veröffentlichen, falls K den überteuerten Vertrag nicht unterschreibt — eine widerrechtliche Drohung wegen des rechtswidrig eingesetzten Mittels.

III. Anfechtungserklärung, § 143 BGB

Die Anfechtung erfolgt durch empfangsbedürftige, bedingungsfeindliche Willenserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner, § 143 I BGB. Das Wort „Anfechtung“ muss nicht fallen; es genügt, dass der Wille, das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten zu lassen, hinreichend deutlich wird.

1. Anfechtungsberechtigter

Anfechtungsberechtigt ist derjenige, dessen Willenserklärung an dem Mangel leidet, sowie sein Rechtsnachfolger. Bei Stellvertretung ist der Vertretene anfechtungsberechtigt; für das Vorliegen des Willensmangels kommt es nach § 166 I BGB grundsätzlich auf die Person des Vertreters an.

Beispiel: Vertreter V schließt für den vertretenen K in dessen Namen einen Vertrag ab und irrt sich dabei über den Inhalt seiner Erklärung — anfechtungsberechtigt ist der vertretene K.

2. Anfechtungsgegner beim Vertrag

Bei einem Vertrag ist Anfechtungsgegner der andere Teil, § 143 II BGB. Im Fall des § 123 II 2 BGB ist gegenüber demjenigen anzufechten, der aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.

Beispiel: K ficht den mit V geschlossenen Kaufvertrag wegen eines Inhaltsirrtums an — Anfechtungsgegner ist V als der andere Vertragsteil.

3. Anfechtungsgegner beim einseitigen Rechtsgeschäft

Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war — etwa Kündigung, Rücktritt oder Aufrechnung —, ist dieser andere Anfechtungsgegner, § 143 III BGB. Bei einem Rechtsgeschäft anderer Art ist nach § 143 IV BGB jeder Anfechtungsgegner, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat.

Beispiel: K kündigt irrtümlich das Mietverhältnis mit V und will die Kündigung anfechten — Anfechtungsgegner ist V, dem gegenüber die Kündigung erklärt wurde.

4. Bestimmung des Anfechtungsobjekts

Wegen des Trennungs- und Abstraktionsprinzips ist anzugeben, welche Willenserklärung angefochten wird. Ein Irrtum, der nur das Verpflichtungsgeschäft betrifft, erfasst das Verfügungsgeschäft nicht; bei § 123 BGB liegt regelmäßig Fehleridentität vor, sodass beide Geschäfte anfechtbar sind.

Beispiel: K irrt sich nur bei Abschluss des Kaufvertrags über den Kaufgegenstand, nicht aber bei der späteren Übereignung — angefochten wird allein das Verpflichtungsgeschäft, das Verfügungsgeschäft bleibt wirksam.

IV. Anfechtungsfrist

Die Frist richtet sich nach dem Anfechtungsgrund und ist in der Klausur stets ausdrücklich zu prüfen; eine verspätete Anfechtung lässt das Rechtsgeschäft endgültig wirksam werden.

1. Unverzüglich bei §§ 119, 120 BGB

Die Anfechtung muss nach § 121 I 1 BGB unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Eine angemessene Überlegungs- und Erkundigungsfrist ist zuzubilligen. Gegenüber einem Abwesenden ist die Frist gewahrt, wenn die Erklärung unverzüglich abgesendet wurde, § 121 I 2 BGB.

Beispiel: K entdeckt am Montag seinen Erklärungsirrtum und erklärt die Anfechtung erst zwei Wochen später ohne besonderen Grund — die Anfechtung ist verspätet und damit unwirksam.

2. Ein Jahr bei § 123 BGB

Bei arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung beträgt die Frist ein Jahr, § 124 I BGB. Sie beginnt bei der Täuschung mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, bei der Drohung mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört, § 124 II BGB.

Beispiel: K entdeckt die arglistige Täuschung des V am 1. Juni. Er kann den Vertrag noch bis zum 1. Juni des Folgejahres wirksam anfechten.

3. Absolute Ausschlussfrist

Unabhängig von der Kenntnis ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind, §§ 121 II, 124 III BGB.

Beispiel: K gibt seine irrtumsbehaftete Willenserklärung im Jahr 2015 ab und will sie erst 2027 anfechten — die Anfechtung ist wegen Ablaufs der zehnjährigen Ausschlussfrist ausgeschlossen.

V. Rechtsfolgen

Liegen alle Voraussetzungen vor, ist die Anfechtung wirksam; die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 142 BGB und — bei der Irrtumsanfechtung — aus § 122 BGB.

1. Nichtigkeit ex tunc, § 142 I BGB

Das angefochtene Rechtsgeschäft ist als von Anfang an nichtig anzusehen. Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird nach § 142 II BGB so behandelt, als habe er die Nichtigkeit gekannt oder kennen müssen; das ist vor allem für den guten Glauben nach §§ 892, 932 BGB von Bedeutung.

Beispiel: K ficht den mit V geschlossenen Kaufvertrag wirksam wegen Inhaltsirrtums an — der Vertrag gilt rückwirkend von Anfang an als nichtig.

2. Rückabwicklung

Ist auch das Verfügungsgeschäft angefochten, folgt der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB; ist nur das Verpflichtungsgeschäft nichtig, ist über die Leistungskondiktion nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB rückabzuwickeln. Bei Dauerschuldverhältnissen wird die Rückwirkung nach den Grundsätzen des fehlerhaften Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnisses eingeschränkt.

Beispiel: K hat dem V bereits den Kaufpreis gezahlt, bevor er den Vertrag wirksam anficht — V muss den Kaufpreis nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB als rechtsgrundlos erlangt herausgeben.

3. Schadensersatz nach § 122 BGB

Bei Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB hat der Anfechtende dem Erklärungsempfänger oder einem sonst betroffenen Dritten den Vertrauensschaden zu ersetzen, begrenzt auf das Interesse an der Gültigkeit der Erklärung. Der Anspruch ist verschuldensunabhängig, entfällt aber nach § 122 II BGB, wenn der Geschädigte den Anfechtungsgrund kannte oder infolge Fahrlässigkeit nicht kannte.

Beispiel: K ficht seine irrtümlich zu niedrig kalkulierte Bestellung an; V hatte bereits Vorbereitungen für die Lieferung getroffen — K muss V den hierdurch entstandenen Vertrauensschaden ersetzen.

4. Kein § 122 BGB bei § 123 BGB

Wer wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung anficht, schuldet keinen Vertrauensschaden; der Getäuschte ist nicht schutzbedürftiger Verursacher, sondern Opfer. Umgekehrt kann er daneben Ansprüche aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB und § 826 BGB geltend machen.

Beispiel: K ficht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung durch V an — K als Getäuschter schuldet V keinen Vertrauensschaden nach § 122 BGB.

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Typische Streitstände

Motivirrtum

Abgrenzung des unbeachtlichen Motivirrtums vom Eigenschaftsirrtum

Der bloße Irrtum über die Beweggründe des Geschäfts ist grundsätzlich unbeachtlich, weil das Motiv im Risikobereich des Erklärenden liegt; § 119 II BGB durchbricht diesen Grundsatz nur für verkehrswesentliche Eigenschaften. Eigenschaften sind nach h. M. alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die der Person oder Sache auf Dauer anhaften und für ihre Wertschätzung im Verkehr erheblich sind; Wert und Preis gelten deshalb gerade nicht als Eigenschaft, weil sie sich erst aus den Eigenschaften ergeben. Eine im Schrifttum vertretene Auffassung will § 119 II BGB als Sonderfall des Geschäftsgrundlagenrechts einordnen und über § 313 BGB lösen, was praktisch die Anfechtungsfrist des § 121 BGB umginge.

Kalkulation

Kalkulationsirrtum

Der verdeckte (interne) Kalkulationsirrtum, bei dem der Erklärende sich nur in seiner eigenen Berechnung vertut, ist nach ganz h. M. unbeachtlicher Motivirrtum: Erklärt ist der Endpreis, und dieser entspricht dem Willen des Erklärenden. Beim offenen Kalkulationsirrtum, bei dem die Berechnungsgrundlagen gegenüber dem Empfänger offengelegt werden, nimmt eine Ansicht einen Inhaltsirrtum nach § 119 I BGB an, weil die Kalkulation Bestandteil der Erklärung geworden sei; die Rechtsprechung lehnt die Anfechtung auch hier ab und korrigiert allenfalls über § 242 BGB, wenn das Festhalten am Vertrag für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist und der Gegner den Fehler erkannt hat.

Gewährleistung

§ 119 II BGB und kaufrechtliches Gewährleistungsrecht

Nach Gefahrübergang verdrängen die §§ 434 ff. BGB als speziellere Regelung die Anfechtung des Käufers nach § 119 II BGB wegen einer mangelbezogenen Eigenschaft; andernfalls würden die Nacherfüllungspriorität, die Verjährung nach § 438 BGB und der Haftungsausschluss nach § 442 BGB unterlaufen. Vor Gefahrübergang bleibt § 119 II BGB anwendbar, ebenso zugunsten des Verkäufers, der nicht Schuldner der Gewährleistung ist. Unberührt bleibt stets die Anfechtung nach § 123 BGB, die eigene Voraussetzungen hat und mit dem Gewährleistungsrecht frei konkurriert.

Kurz gefragt

Wie ist das Prüfungsschema zur Anfechtung aufgebaut?

In fünf Schritten: anfechtbare Willenserklärung, Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123 BGB), Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner (§ 143 BGB), Einhaltung der Anfechtungsfrist (§ 121 BGB bzw. § 124 BGB) und schließlich die Rechtsfolge der Nichtigkeit ex tunc nach § 142 I BGB. Auf der letzten Stufe ist bei §§ 119, 120 BGB zusätzlich der Schadensersatz nach § 122 BGB anzusprechen.

Was ist der Unterschied zwischen Inhaltsirrtum und Erklärungsirrtum?

Beim Inhaltsirrtum nach § 119 I Alt. 1 BGB weiß der Erklärende, was er äußert, irrt aber über die Bedeutung des Erklärten. Beim Erklärungsirrtum nach § 119 I Alt. 2 BGB wollte er eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben — er hat sich versprochen, verschrieben oder vertippt.

Wie lange kann man eine Willenserklärung anfechten?

Bei Irrtum und falscher Übermittlung nach §§ 119, 120 BGB muss die Anfechtung unverzüglich nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund erklärt werden, § 121 I BGB. Bei arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung beträgt die Frist ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung bzw. ab Ende der Zwangslage, § 124 BGB. Absolut ausgeschlossen ist die Anfechtung zehn Jahre nach Abgabe der Erklärung.

Welche Rechtsfolgen hat eine wirksame Anfechtung?

Das angefochtene Rechtsgeschäft ist nach § 142 I BGB von Anfang an nichtig; bereits erbrachte Leistungen sind über § 812 I 1 Alt. 1 BGB oder, bei ebenfalls angefochtener Verfügung, über § 985 BGB zurückzugewähren. Wer nach §§ 119, 120 BGB anficht, schuldet dem Erklärungsempfänger nach § 122 BGB verschuldensunabhängig den Vertrauensschaden, höchstens jedoch das Erfüllungsinteresse.

Kann der Käufer wegen eines Sachmangels nach § 119 II BGB anfechten?

Nach Gefahrübergang nicht mehr: Die §§ 434 ff. BGB sind gegenüber § 119 II BGB vorrangig, weil sonst Nacherfüllungsvorrang, Verjährung und Haftungsausschluss umgangen würden. Zulässig bleibt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB, die neben dem Gewährleistungsrecht anwendbar ist.

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