Zivilrecht (BGB) · BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung — Prüfungsschema § 164 BGB

Zuletzt geprüft: August 2026

Die Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB ist Grundlage nahezu jeder Zivilrechtsklausur, in der nicht die Partei selbst, sondern ein Dritter den Vertrag abschließt — vom Ladenangestellten bis zum Geschäftsführer. Der Aufbau ist starr und in wenigen Schritten abgearbeitet; die Schwierigkeiten liegen in der Abgrenzung zum Boten, im Offenkundigkeitsprinzip mit seinen Ausnahmen und vor allem in der Vertretungsmacht, insbesondere bei den Rechtsscheinvollmachten und beim Missbrauch der Vertretungsmacht. Liegen die Voraussetzungen des § 164 I 1 BGB vor, wirkt die Erklärung unmittelbar für und gegen den Vertretenen; fehlt es an der Vertretungsmacht, führt der Weg über §§ 177, 179 BGB.

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Das vollständige Schema

Zum Aufklappen — jeder Punkt mit Definition.

I. Zulässigkeit der Stellvertretung

Vorfrage: Das Rechtsgeschäft muss überhaupt vertretungsfeindlich sein können. Nur wenn die Rechtsordnung eine Vertretung zulässt, sind die weiteren Voraussetzungen des § 164 I 1 BGB zu prüfen.

1. Kein höchstpersönliches Geschäft

Bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften ist eine Stellvertretung ausgeschlossen, weil das Gesetz die eigene Erklärung des Rechtsträgers verlangt. Klassische Beispiele sind die Eheschließung (§ 1311 BGB) und die Errichtung eines Testaments (§ 2064 BGB); dort ist die Erklärung durch einen Vertreter unwirksam.

Beispiel: A möchte, dass sein Bevollmächtigter B für ihn die Ehe schließt. Das ist unwirksam, denn die Eheschließung nach § 1311 BGB ist höchstpersönlich und kann nicht durch einen Vertreter vorgenommen werden.

2. Rechtsgeschäftliches oder rechtsgeschäftsähnliches Handeln

Die §§ 164 ff. BGB gelten unmittelbar nur für Willenserklärungen, auf geschäftsähnliche Handlungen sind sie entsprechend anwendbar. Für Realakte und für die Besitzverschaffung gelten sie nicht; dort ist mit Besitzdiener (§ 855 BGB) und Besitzmittler (§ 868 BGB) zu arbeiten.

Beispiel: V lässt seinen Angestellten A eine herrenlose Sache nach § 958 BGB in Besitz nehmen. Da es sich um einen Realakt handelt, wird V nicht über § 164 BGB, sondern über § 855 BGB Besitzer.

3. Aktiv- und Passivvertretung

§ 164 I BGB betrifft die Abgabe einer Willenserklärung durch den Vertreter (Aktivvertretung). Für die Entgegennahme einer Erklärung ordnet § 164 III BGB die entsprechende Geltung an (Passivvertretung); dort genügt es, dass der Erklärende gegenüber dem Vertreter erklärt, ein Handeln in fremdem Namen durch den Vertreter ist nicht erforderlich.

Beispiel: K gibt gegenüber dem Vertreter V des Verkäufers die Annahmeerklärung ab. Nach § 164 III BGB wirkt diese Erklärung unmittelbar gegenüber dem Vertretenen, ohne dass K in dessen Namen handeln muss.

II. Eigene Willenserklärung des Vertreters

Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben; darin liegt der entscheidende Unterschied zum Boten, der lediglich eine fremde, bereits fertige Erklärung übermittelt.

1. Abgrenzung zum Boten

Vertreter ist, wer einen eigenen Entscheidungsspielraum hat und eine eigene Willenserklärung bildet; Bote ist, wer eine fremde Erklärung nur weiterleitet. Maßgeblich ist nicht das Innenverhältnis, sondern das Auftreten nach außen aus Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB).

Beispiel: A beauftragt B, in seinem Namen mit V über den Kaufpreis zu verhandeln und selbst zu entscheiden. B ist Vertreter, weil er einen eigenen Entscheidungsspielraum hat, kein bloßer Bote.

2. Bedeutung der Abgrenzung

Beim Vertreter richten sich Geschäftsfähigkeit, Willensmängel und Kenntnis nach seiner Person; beim Boten kommt es auf den Geschäftsherrn an. Übermittelt der Bote falsch, ist die Erklärung mit dem übermittelten Inhalt wirksam und nach § 120 BGB anfechtbar; überschreitet der Vertreter seine Vertretungsmacht, greifen §§ 177, 179 BGB.

Beispiel: Bote B verspricht sich beim Weiterleiten der Bestellung und nennt eine falsche Menge; der Vertretene kann die dadurch fehlerhafte Erklärung nach § 120 BGB anfechten, weil B keine eigene Erklärung bildet.

3. Geschäftsfähigkeit des Vertreters

Der Vertreter muss nicht voll geschäftsfähig sein: Nach § 165 BGB wird die Wirksamkeit der von ihm abgegebenen oder ihm gegenüber abgegebenen Erklärung nicht dadurch beeinträchtigt, dass er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB) schließt die Vertretereigenschaft dagegen aus.

Beispiel: Der 16-jährige M wird von V wirksam bevollmächtigt, für ihn einen Fahrradkauf abzuschließen. Nach § 165 BGB ist das Geschäft trotz beschränkter Geschäftsfähigkeit des M für V wirksam.

4. Willensmängel und Wissenszurechnung

Nach § 166 I BGB kommt es für Willensmängel sowie für Kenntnis oder Kennenmüssen bestimmter Umstände auf die Person des Vertreters an. § 166 II BGB durchbricht dies bei Handeln nach bestimmten Weisungen: Dann kann sich der Vertretene auf die Unkenntnis des Vertreters nicht berufen, soweit er die Umstände selbst kannte.

Beispiel: Vertreter V kennt beim Abschluss des Kaufvertrags den Mangel der Kaufsache. Nach § 166 I BGB muss sich der Vertretene diese Kenntnis zurechnen lassen, auch wenn er selbst nichts wusste.

III. Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip)

Für den Geschäftspartner muss erkennbar sein, dass die Wirkungen des Geschäfts einen anderen treffen sollen. Das Offenkundigkeitsprinzip schützt sein Interesse daran, zu wissen, wer sein Vertragspartner wird.

1. Ausdrückliches oder konkludentes Handeln in fremdem Namen

Nach § 164 I 2 BGB macht es keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen abgegeben wird oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Auszulegen ist nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB).

Beispiel: Kassiererin K schlägt an der Ladenkasse des Supermarkts erkennbar für ihren Arbeitgeber die Ware ein. Aus den Umständen ergibt sich, dass sie im Namen des Marktbetreibers handelt, § 164 I 2 BGB.

2. Fehlender Offenkundigkeit — verdecktes Handeln

Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, wird der Handelnde selbst verpflichtet. § 164 II BGB schließt eine Anfechtung wegen dieses Mangels ausdrücklich aus; der Vertreter kann sich also nicht darauf berufen, er habe für einen anderen handeln wollen.

Beispiel: V bestellt Ware, ohne zu erkennen zu geben, dass er für seinen Chef handeln will. Da der Vertretungswille nicht offenkundig wird, wird V nach § 164 II BGB selbst Vertragspartner.

3. Ausnahme: Geschäft für den, den es angeht

Bei Bargeschäften des täglichen Lebens, die sofort abgewickelt werden, ist dem Geschäftspartner die Person des Vertragspartners regelmäßig gleichgültig. Die herrschende Meinung lässt das Offenkundigkeitsprinzip hier entfallen, sodass die Wirkungen unmittelbar den Geschäftsherrn treffen, ohne dass dieser offengelegt werden muss.

Beispiel: A kauft an der Bäckertheke im Auftrag seines Nachbarn N ein Brötchen und bezahlt bar. Dem Bäcker ist die Person des Käufers gleichgültig; die Wirkungen treffen sofort N.

4. Ausnahme: Unternehmensbezogenes Geschäft

Wird ein Geschäft erkennbar für ein Unternehmen abgeschlossen, soll im Zweifel der wirkliche Inhaber des Unternehmens berechtigt und verpflichtet werden. Das gilt auch dann, wenn der Handelnde den Inhaber falsch bezeichnet oder der Geschäftspartner sich über dessen Person irrt.

Beispiel: Angestellter A bestellt Büromaterial erkennbar für die „Müller GmbH“, nennt aber versehentlich den falschen Firmennamen. Berechtigt und verpflichtet wird trotzdem die tatsächliche Unternehmensinhaberin.

5. Handeln unter fremdem Namen

Bei einer bloßen Namenstäuschung, bei der es dem Geschäftspartner nur auf die anwesende Person ankommt, kommt der Vertrag mit dem Handelnden zustande. Geht es dem Geschäftspartner dagegen gerade um den Namensträger (Identitätstäuschung), sind die §§ 164 ff. BGB entsprechend anzuwenden, sodass es auf Vertretungsmacht und Genehmigung ankommt.

Beispiel: A tritt beim Hotelcheck-in unter dem Namen seines Bruders B auf, weil dem Hotel nur die anwesende Person wichtig ist. Der Beherbergungsvertrag kommt mit A zustande.

IV. Vertretungsmacht

Der Vertreter muss innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht handeln. Sie kann auf Gesetz, auf Rechtsgeschäft oder auf einem zurechenbar gesetzten Rechtsschein beruhen.

1. Gesetzliche Vertretungsmacht

Sie ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, etwa für die Eltern aus §§ 1626, 1629 BGB. Der organschaftlichen Vertretung — Vorstand des Vereins (§ 26 I 2 BGB), Geschäftsführer der GmbH (§ 35 I GmbHG) — werden die §§ 164 ff. BGB entsprechend zugrunde gelegt.

Beispiel: Die Eltern E schließen für ihren minderjährigen Sohn S einen Schulbuchkaufvertrag ab. Ihre Vertretungsmacht folgt unmittelbar aus §§ 1626, 1629 BGB, ohne dass es einer Vollmacht bedarf.

2. Rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht, § 167 BGB

Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 II 1 BGB). Sie wird durch einseitige, empfangsbedürftige Erklärung entweder gegenüber dem Bevollmächtigten (Innenvollmacht) oder gegenüber dem Dritten (Außenvollmacht) erteilt, § 167 I BGB; nach § 167 II BGB bedarf sie grundsätzlich nicht der Form des vorzunehmenden Geschäfts.

Beispiel: V erklärt gegenüber seinem Angestellten A, dieser dürfe künftig in seinem Namen Verträge mit Kunden schließen. Damit erteilt V dem A nach § 167 I BGB eine Innenvollmacht.

3. Abstraktheit vom Grundverhältnis

Die Vollmacht ist vom zugrunde liegenden Innenverhältnis — etwa Auftrag oder Dienstvertrag — rechtlich unabhängig. Beschränkungen im Innenverhältnis lassen den Umfang der Vertretungsmacht im Außenverhältnis grundsätzlich unberührt; ihre Überschreitung ist zunächst nur eine Pflichtverletzung gegenüber dem Vertretenen.

Beispiel: A soll laut Auftrag im Innenverhältnis nur Waren bis 500 Euro bestellen, hat aber unbeschränkte Außenvollmacht. Bestellt A für 800 Euro, bleibt der Vertrag mit dem Dritten wirksam.

4. Umfang der Vertretungsmacht

Der Umfang richtet sich bei der Vollmacht nach der Erklärung des Vollmachtgebers, ausgelegt nach §§ 133, 157 BGB — als Spezial-, Gattungs- oder Generalvollmacht. Im Handelsverkehr ist der Umfang gesetzlich typisiert, etwa bei der Prokura (§ 49 HGB) und der Handlungsvollmacht (§ 54 HGB).

Beispiel: V bevollmächtigt A ausdrücklich nur zum Verkauf seines Motorrads. Verkauft A stattdessen das Auto des V, überschreitet er die als Spezialvollmacht erteilte Vertretungsmacht.

5. Erlöschen der Vollmacht, §§ 168 ff. BGB

Nach § 168 S. 1 BGB bestimmt sich das Erlöschen nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis; nach § 168 S. 2 BGB ist die Vollmacht auch bei dessen Fortbestehen grundsätzlich frei widerruflich. Zum Schutz des Dritten wirkt eine erloschene Vollmacht nach §§ 170 bis 172 BGB fort, solange ihm das Erlöschen nicht angezeigt oder die Vollmachtsurkunde nicht zurückgegeben ist — es sei denn, er kannte den Mangel oder musste ihn kennen (§ 173 BGB).

Beispiel: V widerruft die dem A erteilte Vollmacht, informiert den Vertragspartner D aber nicht. Handelt A gegenüber D weiter, bleibt die Vollmacht ihm gegenüber nach § 170 BGB wirksam.

6. Rechtsscheinvollmachten

Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten des Vertreters kennt und bewusst geschehen lässt und der Dritte dieses Dulden dahin verstehen darf, der Handelnde sei bevollmächtigt. Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Dritte annehmen durfte, der Vertretene dulde es; erforderlich ist jeweils ein Verhalten von gewisser Dauer und Häufigkeit sowie Gutgläubigkeit des Dritten.

Beispiel: A tritt seit Monaten erkennbar als Vertreter des V auf, ohne dass V dies weiß, aber bei Sorgfalt hätte erkennen können. D durfte auf eine Anscheinsvollmacht vertrauen.

V. Grenzen und Missbrauch der Vertretungsmacht

Auch bei bestehender Vertretungsmacht kann das Geschäft an § 181 BGB oder am Einwand des Missbrauchs scheitern. Beide Punkte sind erst nach der Vertretungsmacht zu prüfen.

1. Insichgeschäft, § 181 BGB

Der Vertreter kann grundsätzlich weder im Namen des Vertretenen mit sich selbst (Selbstkontrahieren) noch als Vertreter mehrerer Beteiligter mit sich als deren Vertreter (Mehrvertretung) ein Rechtsgeschäft vornehmen. Ausnahmen bestehen, wenn ihm das Geschäft gestattet ist oder es ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Beispiel: V ist Vertreter des A und verkauft dessen Auto im eigenen Namen an sich selbst. Dieses Selbstkontrahieren ist nach § 181 BGB grundsätzlich unwirksam, sofern es nicht gestattet ist.

2. Rechtsfolge und teleologische Reduktion

Der Verstoß gegen § 181 BGB führt nicht zur Nichtigkeit, sondern zur schwebenden Unwirksamkeit; das Geschäft kann nach § 177 I BGB genehmigt werden. Nach herrschender Meinung ist § 181 BGB teleologisch zu reduzieren, wenn das Geschäft für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft ist, weil die Norm allein einer Interessenkollision vorbeugen soll.

Beispiel: Vertreter V schenkt sich im Namen des minderjährigen A dessen altes Fahrrad, obwohl das Geschäft für A lediglich rechtlich vorteilhaft ist. § 181 BGB ist hier teleologisch zu reduzieren.

3. Kollusion

Wirken Vertreter und Dritter bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammen, ist das Geschäft nach § 138 I BGB sittenwidrig und nichtig. Auf die Vertretungsmacht kommt es dann nicht mehr an.

Beispiel: Vertreter V und Käufer D wirken bewusst zusammen, um den Vertretenen A durch einen Verkauf weit unter Wert zu schädigen. Der Vertrag ist nach § 138 I BGB nichtig.

4. Evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht

Überschreitet der Vertreter im Außenverhältnis wirksam die Grenzen des rechtlichen Dürfens und ist dieser Missbrauch für den Dritten evident, also ohne Weiteres erkennbar, kann sich der Vertretene nach § 242 BGB auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs berufen und die Erfüllung verweigern. Bloße Fahrlässigkeit des Dritten genügt nach herrschender Meinung nicht.

Beispiel: V überschreitet offensichtlich erkennbar seine Vertretungsmacht, was auch D sofort auffällt. A kann sich nach § 242 BGB auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs berufen und die Erfüllung verweigern.

VI. Rechtsfolgen bei fehlender Vertretungsmacht

Fehlt es an der Vertretungsmacht, wirkt die Erklärung nicht für den Vertretenen. Zu unterscheiden sind Verträge und einseitige Rechtsgeschäfte.

1. Schwebende Unwirksamkeit und Genehmigung, § 177 BGB

Ein vom Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam; seine Wirksamkeit hängt von der Genehmigung des Vertretenen ab, § 177 I BGB. Der Dritte kann den Vertretenen zur Erklärung auffordern; die Genehmigung kann dann nur ihm gegenüber und nur binnen zwei Wochen erklärt werden, sonst gilt sie als verweigert, § 177 II BGB.

Beispiel: V schließt ohne Vertretungsmacht einen Kaufvertrag im Namen des A. Der Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam und wird erst wirksam, wenn A ihn nach § 177 I BGB genehmigt.

2. Widerrufsrecht des Dritten, § 178 BGB

Bis zur Genehmigung ist der Dritte zum Widerruf berechtigt, es sei denn, er kannte den Mangel der Vertretungsmacht beim Vertragsschluss. Der Widerruf beendet den Schwebezustand endgültig.

Beispiel: D wusste nicht, dass V ohne Vertretungsmacht handelte, und widerruft seine Erklärung, bevor A genehmigt. Nach § 178 BGB ist der Widerruf wirksam und beendet den Schwebezustand.

3. Einseitige Rechtsgeschäfte, § 180 BGB

Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist Vertretung ohne Vertretungsmacht grundsätzlich unzulässig; das Geschäft ist unwirksam und nicht genehmigungsfähig. Etwas anderes gilt insbesondere, wenn der Erklärungsempfänger die behauptete Vertretungsmacht nicht beanstandet oder mit dem Handeln ohne Vertretungsmacht einverstanden war.

Beispiel: V kündigt ohne Vertretungsmacht im Namen des A einen Mietvertrag gegenüber M. Die Kündigung ist nach § 180 BGB unwirksam, weil M die angebliche Vertretungsmacht sofort beanstandet.

4. Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, § 179 BGB

Verweigert der Vertretene die Genehmigung, haftet der Vertreter dem Dritten nach dessen Wahl auf Erfüllung oder Schadensersatz, § 179 I BGB. Kannte der Vertreter den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht, haftet er nur auf den Vertrauensschaden, begrenzt auf das Erfüllungsinteresse, § 179 II BGB.

Beispiel: A verweigert die Genehmigung des von V ohne Vertretungsmacht geschlossenen Vertrags. D kann von V nach seiner Wahl Erfüllung oder Schadensersatz nach § 179 I BGB verlangen.

5. Ausschluss der Haftung

Die Haftung entfällt, wenn der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste, § 179 III 1 BGB. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Vertreter haftet nur, wenn er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat, § 179 III 2 BGB.

Beispiel: D wusste beim Vertragsschluss, dass V keine Vertretungsmacht hatte, verlangt aber dennoch Schadensersatz von V. Die Haftung entfällt nach § 179 III 1 BGB wegen der Kenntnis des D.

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Typische Streitstände

Anscheinsvollmacht

Dogmatische Einordnung der Anscheinsvollmacht

Die Rechtsprechung und die herrschende Meinung behandeln die Anscheinsvollmacht als Fall der Rechtsscheinhaftung: Wer einen Vertrauenstatbestand zurechenbar fahrlässig setzt, muss sich am Geschäft festhalten lassen. Die Gegenauffassung hält dem entgegen, dies laufe auf eine Erfüllungshaftung für bloß fahrlässiges Verhalten hinaus, obwohl Fahrlässigkeit sonst nur zum Schadensersatz führt, und will den Gutgläubigen daher nur auf das negative Interesse verweisen; im Handelsverkehr ist die Anscheinsvollmacht dagegen weithin anerkannt.

Missbrauch

Voraussetzungen des Missbrauchs der Vertretungsmacht

Beim kollusiven Zusammenwirken von Vertreter und Drittem zum Nachteil des Vertretenen ist das Geschäft nach § 138 I BGB nichtig — insoweit besteht Einigkeit. Umstritten ist die Schwelle im Übrigen: Die herrschende Meinung verlangt Evidenz, der Missbrauch muss sich dem Dritten also geradezu aufdrängen, während eine Gegenauffassung bereits fahrlässige Unkenntnis genügen lässt; die herrschende Meinung gewährt dem Vertretenen dann eine Einwendung aus § 242 BGB, eine andere Ansicht wendet §§ 177, 179 BGB entsprechend an.

Bote

Abgrenzung von Stellvertreter und Bote

Nach herrschender Meinung entscheidet allein das Auftreten nach außen aus Sicht eines objektiven Empfängers, nicht die interne Absprache zwischen Geschäftsherrn und Handelndem; wer eine eigene Erklärung bildet, ist Vertreter, wer eine fremde nur übermittelt, ist Bote. Eine Gegenauffassung stellt stärker auf den tatsächlichen Entscheidungsspielraum im Innenverhältnis ab. Praktische Bedeutung hat der Streit vor allem für die Zurechnung von Willensmängeln (§ 166 I BGB gegenüber § 120 BGB) und für die Anwendung der §§ 177, 179 BGB.

Kurz gefragt

Wie ist das Prüfungsschema zur Stellvertretung (§ 164 BGB) aufgebaut?

Zulässigkeit der Stellvertretung (kein höchstpersönliches Geschäft), eigene Willenserklärung des Vertreters in Abgrenzung zum Boten, Handeln in fremdem Namen nach dem Offenkundigkeitsprinzip und Vertretungsmacht. Anschließend sind die Grenzen — § 181 BGB und Missbrauch der Vertretungsmacht — sowie bei fehlender Vertretungsmacht die Rechtsfolgen der §§ 177 bis 179 BGB zu prüfen.

Was besagt das Offenkundigkeitsprinzip bei der Stellvertretung?

Der Vertreter muss erkennbar in fremdem Namen handeln; das kann ausdrücklich oder konkludent aus den Umständen geschehen, § 164 I 2 BGB. Tritt dieser Wille nicht hervor, wird der Handelnde selbst verpflichtet und kann nicht anfechten, § 164 II BGB.

Wie grenzt man Stellvertreter und Boten ab?

Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab, der Bote übermittelt nur eine fremde, bereits fertige Erklärung. Maßgeblich ist das Auftreten nach außen aus Sicht eines objektiven Empfängers; die Abgrenzung entscheidet über Geschäftsfähigkeit, Willensmängel (§ 166 I BGB gegenüber § 120 BGB) und die Anwendung der §§ 177, 179 BGB.

Was ist der Unterschied zwischen Duldungs- und Anscheinsvollmacht?

Bei der Duldungsvollmacht kennt der Vertretene das Auftreten des Vertreters und lässt es bewusst geschehen; bei der Anscheinsvollmacht kennt er es nicht, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können. In beiden Fällen muss der Dritte gutgläubig auf eine Bevollmächtigung vertraut haben; das Geschäft wirkt dann für und gegen den Vertretenen.

Wie haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB?

Verweigert der Vertretene die Genehmigung, haftet der Vertreter nach Wahl des Dritten auf Erfüllung oder Schadensersatz, § 179 I BGB; kannte er den Mangel nicht, schuldet er nur den Vertrauensschaden bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses, § 179 II BGB. Die Haftung entfällt, wenn der Dritte den Mangel kannte oder kennen musste, § 179 III 1 BGB.

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