Zivilrecht (BGB) · BGB Allgemeiner Teil · Klausurfall

Klausurfall: Stellvertretung (§ 164 BGB)

Zuletzt geprüft: August 2026

Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Stellvertretung (§ 164 BGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Stellvertretung — Prüfungsschema § 164 BGB.

Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.

Sachverhalt

Sportartikelhändler A betreibt das Einzelunternehmen „SportWelt A“ und bevollmächtigt seinen Angestellten P schriftlich, in seinem Namen Waren bis zu einem Wert von 8.000 Euro einzukaufen. P bestellt daraufhin bei Großhändler G unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Stellung als Einkäufer der „SportWelt A“ Skiausrüstung im Wert von 6.000 Euro. Anschließend nutzt P dieselbe Vollmacht, um im Namen der „SportWelt A“ mit sich selbst privat einen Vertrag über ein hochwertiges Mountainbike im Wert von 2.000 Euro abzuschließen, ohne dass A davon weiß oder dies gestattet hätte. Während A im Urlaub ist, verkauft die Aushilfskraft B, die zu keinem Zeitpunkt eine Vollmacht von A erhalten hat, der Kundin K ein E-Bike im Wert von 3.500 Euro „im Namen von A“, da B den zahlungskräftigen Kunden nicht verlieren möchte. Als A aus dem Urlaub zurückkehrt, erklärt er gegenüber B, das Geschäft mit K nicht genehmigen zu wollen; K hatte zuvor von der fehlenden Vollmacht nichts gewusst. G verlangt von A Zahlung der 6.000 Euro, während sich K fragt, ob sie das E-Bike behalten darf oder sich stattdessen an B halten muss.

Frage: Kann G von A Zahlung des Kaufpreises verlangen, ist der Vertrag über das Mountainbike zwischen A und P wirksam, und welche Ansprüche bestehen zwischen A, B und K bezüglich des E-Bikes?

Lösung im Gutachtenstil

I. Zulässigkeit der Stellvertretung

Bevor eine Willenserklärung dem Vertretenen zugerechnet werden kann, muss eine Stellvertretung überhaupt zulässig sein. Erforderlich ist, dass kein höchstpersönliches Geschäft vorliegt, bei dem der Vertretene zwingend selbst handeln müsste. Der Abschluss von Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ein gewöhnliches Verkehrsgeschäft und daher nicht vertretungsfeindlich. Weiter ist rechtsgeschäftliches Handeln erforderlich; sowohl die Bestellung der Skiausrüstung durch P als auch der Verkauf des E-Bikes durch B sind auf den Abschluss von Kaufverträgen gerichtete Willenserklärungen. Schließlich kommen sowohl Aktivvertretung (Abgabe eigener Erklärungen für P und B) als auch Passivvertretung (Empfangnahme von Erklärungen, etwa der Bestellung des G) in Betracht. Die Stellvertretung ist in allen drei Konstellationen zulässig.

II. Eigene Willenserklärung des Vertreters

P und B müssten jeweils eine eigene Willenserklärung abgegeben haben, um Vertreter und nicht bloße Boten zu sein. Der Vertreter gibt eine eigene, von ihm selbst inhaltlich mitgestaltete Erklärung ab, während der Bote nur eine fremde, bereits fertige Erklärung überbringt. P entscheidet bei der Bestellung eigenständig über Art und Menge der Skiausrüstung innerhalb des ihm eingeräumten Rahmens, B verhandelt mit K eigenständig über die Modalitäten des Verkaufs; beide sind daher Vertreter, keine Boten. Die Abgrenzung ist bedeutsam, weil bei Vertretern Willensmängel und Kenntnisse gemäß § 166 BGB in der Person des Vertreters zu beurteilen sind, bei Boten hingegen in der Person des Erklärenden. P und B sind volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig; § 165 BGB wäre hier ohnehin unschädlich. Beachtliche Willensmängel oder eine problematische Wissenszurechnung sind nicht ersichtlich.

III. Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip)

Nach dem Offenkundigkeitsprinzip muss erkennbar sein, dass die Erklärung nicht im eigenen, sondern im fremden Namen abgegeben wird. P weist bei der Bestellung ausdrücklich auf seine Stellung als Einkäufer der „SportWelt A“ hin, B handelt gegenüber K ausdrücklich „im Namen von A“; in beiden Fällen liegt offenes Handeln in fremdem Namen vor, sodass es auf die Ausnahmen für unternehmensbezogene Geschäfte oder Geschäfte, die den anderen Teil nicht interessieren, nicht ankommt. Da beide erkennbar für das Unternehmen des A auftreten, wäre selbst bei fehlendem ausdrücklichem Hinweis über die Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts ohne Weiteres A als Vertragspartner anzusehen. Für ein bloßes Handeln unter fremdem Namen, bei dem der Handelnde selbst Vertragspartei werden wollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Das Offenkundigkeitsprinzip ist in beiden Konstellationen gewahrt.

IV. Vertretungsmacht

P benötigt Vertretungsmacht, um A wirksam zu verpflichten. A hat P eine rechtsgeschäftliche Vollmacht gemäß § 167 BGB erteilt, die vom zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis abstrakt und unabhängig von dessen Wirksamkeit besteht. Die Vollmacht umfasst Einkäufe bis 8.000 Euro; die Bestellung über 6.000 Euro bei G hält sich in diesem Umfang, sodass insoweit wirksame Vertretungsmacht besteht. Für den Kauf des Mountainbikes zum Wert von 2.000 Euro läge die Vollmacht der Höhe nach ebenfalls im Rahmen, ihre Grenzen ergeben sich hier aber erst aus § 181 BGB. B hingegen hat zu keinem Zeitpunkt eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vollmacht von A erhalten; da A von dem Verkauf nichts wusste und ihn nicht geduldet hat, scheidet auch eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht mangels zurechenbaren Verhaltens des A aus. B handelt somit ohne jede Vertretungsmacht.

V. Grenzen und Missbrauch der Vertretungsmacht

Fraglich ist, ob das Insichgeschäft des P wirksam ist. Nach § 181 BGB kann ein Vertreter im Namen des Vertretenen grundsätzlich kein Rechtsgeschäft mit sich selbst im eigenen Namen abschließen, es sei denn, ihm ist dies gestattet oder das Geschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit. Eine Gestattung durch A liegt nicht vor. Eine teleologische Reduktion des § 181 BGB kommt nur in Betracht, wenn das Geschäft für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft ist; der Verkauf des Mountainbikes an P ist für A hingegen mit dem Risiko einer Unterbewertung und damit potenziell nachteilig. Für Kollusion oder einen sonstigen evidenten Missbrauch der Vertretungsmacht bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte. Der Vertrag über das Mountainbike ist als Verstoß gegen § 181 BGB schwebend unwirksam.

VI. Rechtsfolgen bei fehlender Vertretungsmacht

Da B ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, ist der Vertrag über das E-Bike gemäß § 177 I BGB zunächst schwebend unwirksam und hängt von der Genehmigung des A ab. Ebenso bleibt der mangels wirksamer Gestattung nach § 181 BGB unwirksame Vertrag über das Mountainbike genehmigungsfähig. A erklärt gegenüber B ausdrücklich, das Geschäft mit K nicht genehmigen zu wollen; beide Verträge werden damit endgültig unwirksam. Ein Widerrufsrecht der K nach § 178 BGB liefe mangels vorheriger Genehmigung ins Leere, da der Vertrag durch die Verweigerung bereits endgültig unwirksam geworden ist. Da B als vollmachtloser Vertreter positiv wusste, dass ihm keine Vertretungsmacht zusteht, haftet er K gegenüber nicht nach dem milderen Maßstab des § 179 II BGB, sondern nach § 179 I BGB nach Wahl der K auf Erfüllung oder Schadensersatz; ein Haftungsausschluss nach § 179 III BGB scheidet aus, da die gutgläubige K die fehlende Vertretungsmacht nicht kannte.

Ergebnis

G kann von A gemäß §§ 433 II, 164 I BGB Zahlung der 6.000 Euro für die Skiausrüstung verlangen, da P insoweit innerhalb seiner wirksamen Vollmacht gehandelt hat. Der Kaufvertrag über das Mountainbike zwischen A und P ist wegen Verstoßes gegen § 181 BGB unwirksam und mangels Genehmigung auch nicht nachträglich wirksam geworden. Der Kaufvertrag über das E-Bike zwischen A und K ist mangels Vertretungsmacht des B und wegen der von A verweigerten Genehmigung endgültig unwirksam; K kann das E-Bike daher nicht von A verlangen, sich aber gemäß § 179 I BGB an B halten und von diesem nach ihrer Wahl Erfüllung oder Schadensersatz fordern.

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