Zivilrecht (BGB) · BGB Allgemeiner Teil · Klausurfall
Klausurfall: Anfechtung (§§ 119, 123 BGB)
Zuletzt geprüft: August 2026
Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Anfechtung (§§ 119, 123 BGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Anfechtung — Prüfungsschema §§ 119, 123 BGB.
Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.
Sachverhalt
K bestellt bei Weinhändler V über dessen Online-Formular eine Kiste „Chateau Rouge, Jahrgang 2018“, verschreibt sich dabei aber und trägt versehentlich „Jahrgang 2008“ ein, obwohl sie durchgehend an den Jahrgang 2018 denkt; V bestätigt die Bestellung antragsgemäß mit dem eingetragenen Jahrgang 2008, ohne den Irrtum zu bemerken. Auf einer Weinmesse hatte V der K zuvor persönlich versichert, sein gesamtes Sortiment stamme „ausschließlich aus eigenem Anbau auf seinem Weingut“, obwohl er die Weine tatsächlich im Großhandel zukauft; im Vertrauen auf diese Angabe bestellt K zusätzlich eine Sonderkiste für 400 Euro, die sie ohne die Herkunftsangabe nicht bestellt hätte. Bei derselben Bestellung gibt K außerdem an, die Sonderkiste „als Wertanlage“ zu erwerben, weil sie irrig annimmt, Weine dieses Jahrgangs würden künftig erheblich im Wert steigen. Als K später die Rechnung über insgesamt 900 Euro erhält, bemerkt sie ihren Zahlendreher beim Jahrgang und erfährt zugleich von einem Bekannten, dass V seine Weine zukauft. Als K daraufhin die Zahlung verweigert, droht V ihr, sie wegen der „offenen Forderung“ bei einer Auskunftei melden zu lassen, obwohl die Zahlungsfrist noch gar nicht abgelaufen ist; unter diesem Druck unterschreibt K eine Ratenzahlungsvereinbarung. Eine Woche nach Erhalt der Rechnung erklärt K gegenüber V schriftlich die Anfechtung der Bestellungen; die Ratenzahlungsvereinbarung ficht sie sechs Wochen nach deren Unterschrift an, nachdem sie sich rechtlich hatte beraten lassen.
Frage: Konnte K ihre Erklärungen zur Bestellung der Standardkiste, zur Bestellung der Sonderkiste und zur Ratenzahlungsvereinbarung wirksam anfechten?
Lösung im Gutachtenstil
I. Anfechtbare Willenserklärung
Anfechtbar ist nur eine wirksam abgegebene Willenserklärung. K hat mit der Bestellung der Standardkiste, der Bestellung der Sonderkiste und der Ratenzahlungsvereinbarung jeweils wirksame, dem V zugegangene Willenserklärungen abgegeben. Vorrangig zu prüfen ist stets die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB: Hätte V den wahren Willen der K erkannt, läge schon kein Auseinanderfallen von Wille und Erklärung vor. V hat die Bestellung jedoch antragsgemäß mit dem versehentlich eingetragenen Jahrgang 2008 bestätigt, ohne den Irrtum zu bemerken, sodass die Auslegung nicht zum eigentlich gewollten Ergebnis führt und ein Anfechtungsbedürfnis besteht. Formmängel oder eine anderweitige Unwirksamkeit, etwa nach § 105 BGB, sind für keine der drei Erklärungen ersichtlich, und ein gesetzlicher oder vertraglicher Ausschluss der Anfechtbarkeit besteht nicht. Sämtliche drei Erklärungen sind damit grundsätzlich anfechtbar.
II. Anfechtungsgrund
Bei der Bestellung der Standardkiste hat sich K verschrieben, indem sie „2008“ statt „2018“ eintrug, obwohl sie durchgehend den richtigen Jahrgang erklären wollte; dies ist ein Erklärungsirrtum nach § 119 I Alt. 2 BGB, kein Inhaltsirrtum, da K nicht über die Bedeutung des von ihr abgegebenen Zeichens irrte, sondern sich rein motorisch vertippte. Der Irrtum war für die Erklärung kausal, da K bei Kenntnis des Fehlers nicht so erklärt hätte. Eine falsche Übermittlung durch eine Erklärungsperson i. S. d. § 120 BGB liegt nicht vor, da K selbst unmittelbar erklärt hat. Hinsichtlich der Sonderkiste hat V der K wahrheitswidrig vorgespiegelt, sein gesamtes Sortiment stamme aus eigenem Anbau, um sie zur Bestellung zu bewegen; dies ist eine arglistige Täuschung des V selbst nach § 123 I Alt. 1 BGB, sodass es auf § 123 II BGB zur Täuschung durch Dritte nicht ankommt. Die zusätzliche Vorstellung der K, die Sonderkiste sei eine Wertanlage, betrifft dagegen nur ihre Erwartung künftiger Wertentwicklung und damit keine gegenwärtige, verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache i. S. d. § 119 II BGB, sondern einen unbeachtlichen Motivirrtum. Bezüglich der Ratenzahlungsvereinbarung hat V der K widerrechtlich damit gedroht, sie trotz noch nicht fälliger Forderung bei einer Auskunftei zu melden, wodurch er ein empfindliches Übel in Aussicht stellte, dessen Ankündigung mangels Fälligkeit rechtswidrig war; dies erfüllt § 123 I Alt. 2 BGB.
III. Anfechtungserklärung, § 143 BGB
Anfechtungsberechtigt ist gemäß § 143 I BGB, wer die Willenserklärung abgegeben hat, hier also K. Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag gemäß § 143 II BGB der andere Vertragsteil, mithin für alle drei Erklärungen V. K hat jeweils gegenüber V erklärt, welche konkrete Erklärung – Bestellung der Standardkiste, Bestellung der Sonderkiste beziehungsweise die Ratenzahlungsvereinbarung – sie anficht, sodass das jeweilige Anfechtungsobjekt hinreichend bestimmt ist. Die Anfechtungserklärungen genügen den Anforderungen des § 143 BGB.
IV. Anfechtungsfrist
Die Anfechtung wegen Erklärungsirrtums nach § 119 BGB muss gemäß § 121 I BGB unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntniserlangung erfolgen. K focht eine Woche nach Erhalt der Rechnung, mit der sie von ihrem Zahlendreher erfuhr, an; dies wahrt angesichts der kurzen, aber angemessenen Überlegungsfrist die Unverzüglichkeit. Für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung gilt nach § 124 I, II BGB eine Jahresfrist ab Entdeckung der Täuschung beziehungsweise ab Ende der Zwangslage; sowohl die eine Woche nach Rechnungserhalt erklärte Anfechtung der Sonderkiste als auch die sechs Wochen nach Unterschrift erklärte Anfechtung der Ratenzahlungsvereinbarung liegen deutlich innerhalb dieser Frist. Die absolute Ausschlussfrist von zehn Jahren seit Abgabe der jeweiligen Erklärung, § 121 II, § 124 III BGB, ist ersichtlich nicht abgelaufen.
V. Rechtsfolgen
Die wirksame Anfechtung führt gemäß § 142 I BGB zur Nichtigkeit der jeweiligen Willenserklärung von Anfang an; damit sind der Vertrag über die Standardkiste, der Vertrag über die Sonderkiste und die Ratenzahlungsvereinbarung von Beginn an nichtig. Bereits ausgetauschte Leistungen sind nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung, §§ 812 ff. BGB, rückabzuwickeln. Da K die Standardkiste wegen eines Erklärungsirrtums nach § 119 BGB anficht, kann sie V gemäß § 122 I BGB zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet sein, soweit V auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut und dadurch einen Schaden erlitten hat; ein solcher ist hier jedoch nicht ersichtlich. Bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung entfällt ein Anspruch aus § 122 BGB von vornherein, da dieser gemäß seinem Zweck nur den redlichen, nicht aber den täuschenden oder drohenden Erklärungsempfänger schützt.
Ergebnis
K hat die Bestellung der Standardkiste wirksam wegen Erklärungsirrtums, die Bestellung der Sonderkiste wirksam wegen arglistiger Täuschung und die Ratenzahlungsvereinbarung wirksam wegen widerrechtlicher Drohung angefochten; alle drei Verträge sind gemäß § 142 I BGB von Anfang an nichtig. Der von K angeführte Eigenschaftsirrtum bezüglich der Wertanlage berechtigt dagegen nicht zur Anfechtung, da es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum handelt. Ein Schadensersatzanspruch des V aus § 122 BGB besteht mangels nachweisbaren Vertrauensschadens nicht, und bei den beiden Anfechtungen nach § 123 BGB ist ein solcher Anspruch ohnehin ausgeschlossen.
Weitere Klausurfälle
Alle Klausurfälle im Überblick →
Direkt in Octa weiterlernen
Octa macht aus deinen hochgeladenen Unterlagen automatisch Karteikarten. Du sprichst die Antwort ein und bekommst echtes mündliches Feedback. Lade dir das Schema oder die Karteikarten dazu herunter und frag dich mündlich ab. Aktuell nur für iPhone und iPad.
Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




