Zivilrecht (BGB) · Allgemeines Schuldrecht · Klausurfall

Klausurfall: Culpa in contrahendo (§§ 280, 311 II, 241 II BGB)

Zuletzt geprüft: August 2026

Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Culpa in contrahendo (§§ 280, 311 II, 241 II BGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Culpa in contrahendo — Prüfungsschema §§ 280, 311 II, 241 II BGB.

Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.

Sachverhalt

V betreibt in Erfurt eine kleine Manufaktur für die Restaurierung von Oldtimer-Motorrädern. Der Sammler K interessiert sich für eine von V restaurierte BMW R75 und nimmt mit V Preisverhandlungen auf, die sich über mehrere Wochen hinziehen; am Ende einigen sich beide mündlich auf einen Kaufpreis von 18.000 Euro und einen Übergabetermin. Zur Besichtigung der Maschine lädt V den K in seine Werkstatt ein; dort rutscht K auf einer Ölpfütze aus, die der Auszubildende T entgegen einer ausdrücklichen Anweisung des V nicht aufgewischt hatte, und bricht sich das Handgelenk, obwohl ein deutlich sichtbares Warnschild „Rutschgefahr“ auf die Stelle hinwies, dem K wegen seiner Faszination für das Motorrad keine Beachtung schenkte; die Behandlung kostet ihn 2.400 Euro. V weiß aus einem ihm vorliegenden Prüfbericht, dass der Rahmen der Maschine nach einem früheren Unfall Mikrorisse aufweist, die die Fahrsicherheit beeinträchtigen, verschweigt dies aber gegenüber K, um den Verkauf nicht zu gefährden. Kurz vor dem Übergabetermin zieht V seinen Geschäftsfreund S hinzu, der sich K als „unabhängiger Sachverständiger“ vorstellt und wahrheitswidrig versichert, der Rahmen sei „unfallfrei und technisch einwandfrei“; tatsächlich erhält S von V für jeden so vermittelten Verkauf eine Provision von 5 % des Kaufpreises. Im Vertrauen auf diese Zusicherung unterschreibt K den Kaufvertrag, zahlt die 18.000 Euro und storniert sein bereits gebuchtes Angebot für ein vergleichbares, unbeschädigtes Motorrad eines anderen Verkäufers, wofür ihm eine Stornogebühr von 300 Euro berechnet wird. Als K die Mikrorisse wenige Tage später bei einer eigenen Inspektion entdeckt, verlangt er von V die Rückabwicklung des Kaufvertrags sowie Ersatz seiner Aufwendungen und Behandlungskosten; V lehnt ab und verweist darauf, dass allein S die Angaben zum Rahmen gemacht habe.

Frage: Hat K gegen V einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags über die BMW R75 sowie auf Ersatz seiner Aufwendungen und Behandlungskosten aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB?

Lösung im Gutachtenstil

I. Vorvertragliches Schuldverhältnis, § 311 II BGB

Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB setzt zunächst voraus, dass zwischen K und V ein vorvertragliches Schuldverhältnis bestand. Nach § 311 II Nr. 1 BGB entsteht ein solches bereits mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen, also sobald eine Partei gegenüber der anderen erkennbar den Willen äußert, über den Inhalt eines Vertrags zu verhandeln. K und V haben über mehrere Wochen konkret über Kaufpreis und Übergabe der BMW R75 verhandelt und sich schließlich geeinigt; damit liegt Nr. 1 unproblematisch vor. Daneben kommt auch eine Anbahnung nach § 311 II Nr. 2 BGB in Betracht, da V dem K bereits mit der Einladung in seine Werkstatt die Möglichkeit eröffnete, auf seine Rechtsgüter einzuwirken; dies tritt hinter Nr. 1 als speziellerem, weiter fortgeschrittenem Kontakt zurück, ist aber jedenfalls kumulativ erfüllt. Ein bloß „ähnlicher geschäftlicher Kontakt“ nach Nr. 3, der gerade nicht auf einen Vertragsschluss zielt, scheidet daneben aus, weil hier bereits konkrete Verhandlungen mit Vertragsschlusswillen vorlagen. Fraglich ist zudem, ob auch S nach § 311 III BGB in das Schuldverhältnis einbezogen ist. Dies setzt voraus, dass der Dritte entweder in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nimmt oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss hat. S trat als „unabhängiger Sachverständiger“ auf und erhielt zugleich eine erfolgsabhängige Provision von 5 % des Kaufpreises; er hatte damit ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags und nahm zugleich besonderes Vertrauen als vermeintlich neutraler Gutachter in Anspruch. Ein vorvertragliches Schuldverhältnis besteht damit sowohl zu V als auch – über § 311 III BGB – zu S.

II. Pflichtverletzung, § 241 II BGB

Weiterhin müssten V bzw. S eine Pflicht aus § 241 II BGB verletzt haben. In Betracht kommt zunächst eine Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten: Wer als Verhandlungspartner Kenntnis von Umständen hat, die für die Entscheidung des anderen Teils erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind, muss diese ungefragt offenbaren, wenn der andere nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Aufklärung erwarten darf. V kannte aus dem Prüfbericht die sicherheitsrelevanten Mikrorisse im Rahmen, verschwieg sie aber bewusst; S bestätigte pflichtwidrig sogar aktiv die Unfallfreiheit. Beide haben damit ihre Aufklärungspflicht verletzt. Daneben besteht die Pflicht, Körper und Eigentum des Verhandlungspartners zu schützen: V musste als Werkstattbetreiber dafür sorgen, dass Besucher keinen vermeidbaren Gefahren ausgesetzt sind; die von T pflichtwidrig nicht beseitigte Ölpfütze verletzte diese Schutzpflicht und führte zum Sturz des K. Ein grundloser Abbruch der Verhandlungen liegt dagegen nicht vor, da der Vertrag gerade zustande gekommen ist; diese Fallgruppe ist hier nicht einschlägig. Insgesamt liegen mit der unterlassenen Aufklärung und der Schutzpflichtverletzung zwei eigenständige Pflichtverletzungen vor.

III. Vertretenmüssen, §§ 280 I 2, 276, 278 BGB

Nach § 280 I 2 BGB wird das Vertretenmüssen vermutet; V müsste sich entlasten, was ihm nicht gelingt. Gemäß § 276 BGB hat V Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Hinsichtlich der verschwiegenen Mikrorisse handelte V vorsätzlich, da er die Information bewusst zurückhielt, um den Verkauf nicht zu gefährden. Hinsichtlich der Ölpfütze handelte nicht V selbst, sondern sein Auszubildender T pflichtwidrig; dessen Verschulden ist V jedoch nach § 278 S. 1 BGB zuzurechnen, da T als Erfüllungsgehilfe in Erfüllung der aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis folgenden Schutzpflichten des V tätig wurde. Für die falschen Angaben des S gilt: Soweit S selbst nach § 311 III BGB haftet, hat er die unrichtige Zusicherung der Unfallfreiheit ins Blaue hinein und damit mindestens grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich abgegeben; zudem ist sein Verhalten V, der ihn bewusst als vermeintlich neutralen Gutachter einsetzte, ebenfalls über § 278 BGB zuzurechnen. V und S haben die jeweiligen Pflichtverletzungen damit zu vertreten.

IV. Schaden und Kausalität

Der Ersatzanspruch aus cic ist grundsätzlich auf das negative Interesse gerichtet: K ist so zu stellen, wie er stünde, hätte er auf die Pflichtwidrigkeit vertraut und nicht kontrahiert bzw. sich nicht verletzt. Hierzu zählen die Behandlungskosten von 2.400 Euro für das gebrochene Handgelenk sowie die Stornogebühr von 300 Euro für das aufgegebene Alternativangebot, da K dieses gerade im Vertrauen auf die Angaben zu V storniert hat; beide Positionen sind kausal auf die Pflichtverletzungen zurückzuführen. Hinsichtlich der arglistig verschwiegenen Mikrorisse kann K statt reinen Geldersatzes gemäß § 249 I BGB im Wege der Naturalrestitution die Aufhebung des Kaufvertrags verlangen, da er diesen bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht geschlossen hätte; er gibt die BMW R75 zurück und erhält die 18.000 Euro erstattet. Alternativ könnte K statt der Rückabwicklung nur eine Anpassung des Kaufpreises an den mangelbedingt geminderten Wert verlangen; er hat sich hier aber ausdrücklich für die Rückabwicklung entschieden, was ihm als Geschädigtem freisteht. Ein Mitverschulden (§ 254 BGB) kommt hinsichtlich des Sturzes in Betracht, da K das gut sichtbare Warnschild missachtete; dies rechtfertigt eine Anspruchskürzung um etwa ein Drittel der Behandlungskosten. Hinsichtlich der arglistigen Täuschung durch S tritt ein Mitverschulden des K dagegen zurück, da sich ein arglistig Täuschender nach ständiger Praxis nicht auf eine mangelnde Sorgfalt des Getäuschten berufen kann.

V. Konkurrenzen und Verjährung

Da zwischen K und V zugleich ein wirksamer Kaufvertrag über die BMW R75 zustande gekommen ist, stellt sich die Frage der Konkurrenz zum kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht (§§ 434 ff. BGB). Nach Gefahrübergang verdrängen die §§ 434 ff. BGB grundsätzlich als speziellere Regelung einen cic-Anspruch, soweit es um Mängel der Kaufsache selbst geht. Hat der Verkäufer den Mangel jedoch arglistig verschwiegen, bleibt der cic-Anspruch nach ganz herrschender Meinung neben dem Gewährleistungsrecht bestehen, da § 444 BGB gerade zeigt, dass der arglistig täuschende Verkäufer nicht schutzwürdig ist; hier hat V die Mikrorisse arglistig verschwiegen, sodass beide Anspruchsgrundlagen nebeneinander anwendbar sind. Der Anspruch wegen der Körperverletzung durch die Ölpfütze betrifft dagegen keinen Mangelfolgeschaden an der Kaufsache, sondern ein „Integritätsinteresse“ außerhalb des Kaufgegenstands, sodass er ohnehin nicht von der Sperrwirkung des Kaufrechts erfasst wird und zudem in Anspruchskonkurrenz zu einem deliktischen Anspruch aus § 823 I BGB steht. Für die Verjährung gilt mangels Sonderregelung die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB von drei Jahren ab Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntniserlangung; da K die Mikrorisse erst wenige Tage nach Vertragsschluss entdeckte, ist die Frist ersichtlich gewahrt.

Ergebnis

K hat gegen V einen Anspruch aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB auf Aufhebung des Kaufvertrags Zug um Zug gegen Rückgabe der BMW R75 sowie auf Ersatz der Stornogebühr von 300 Euro. Hinsichtlich der Behandlungskosten von 2.400 Euro besteht der Anspruch wegen des Mitverschuldens des K nur in Höhe von rund 1.600 Euro. Daneben haftet auch S gemäß § 311 III BGB persönlich für die falschen Angaben zur Unfallfreiheit, sodass K wahlweise gegen V oder gegen S vorgehen kann; im Innenverhältnis sind beide als Gesamtschuldner zum Ausgleich verpflichtet. Die Ansprüche sind nicht verjährt.

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