Zivilrecht (BGB) · Allgemeines Schuldrecht

Culpa in contrahendo — Prüfungsschema §§ 280, 311 II, 241 II BGB

Zuletzt geprüft: August 2026

Die culpa in contrahendo — §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB — begründet eine Haftung für die Verletzung von Rücksichtnahmepflichten schon vor Vertragsschluss und ist damit die zentrale Anspruchsgrundlage für vorvertragliches Fehlverhalten. Klausurrelevant sind vor allem die Herleitung des vorvertraglichen Schuldverhältnisses, die Fallgruppen der Aufklärungspflichtverletzung und die Konkurrenz zum kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht. Weil § 311 II BGB keine Rechtsfolgen anordnet, muss der Anspruch stets aus der Normenkette der §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB entwickelt werden.

Wird direkt heruntergeladen — von dort per „Teilen" in Octa hochladen.

Direkt in Octa weiterlernen

Octa macht aus deinen hochgeladenen Unterlagen automatisch Karteikarten. Du sprichst die Antwort ein und bekommst echtes mündliches Feedback. Lade das Schema oder die Karteikarten hoch, sobald du sie heruntergeladen hast. Aktuell nur für iPhone und iPad.

Octa zeigt eine Karteikarte mit Frage, Antwortfeld und Mikrofon-Button für die mündliche AbfrageOcta zeigt einen Lernplan mit Lernpfad und Fortschrittsanzeige bis zur KlausurOcta fragt eine Frage mündlich ab und wartet auf die gesprochene Antwort

Karten aus UnterlagenAutomatischer LernplanMündlich abgefragt

Das vollständige Schema

Zum Aufklappen — jeder Punkt mit Definition.

I. Vorvertragliches Schuldverhältnis, § 311 II BGB

Erforderlich ist ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 II BGB, das bereits vor Vertragsschluss entsteht. § 311 II BGB nennt drei gleichrangige Entstehungstatbestände; ein Vertrag muss weder zustande kommen noch wirksam sein.

1. Aufnahme von Vertragsverhandlungen, § 311 II Nr. 1 BGB

Die Parteien treten in Gespräche über einen konkreten Vertragsschluss ein, wobei bereits die Erörterung einzelner Punkte genügt. Ein bindendes Angebot oder eine Einigung über wesentliche Vertragsbestandteile ist nicht erforderlich.

Beispiel: V und K besprechen bereits einzelne Konditionen eines möglichen Grundstückskaufs, ohne dass ein bindendes Angebot vorliegt. Damit sind Vertragsverhandlungen im Sinne des § 311 II Nr. 1 BGB aufgenommen.

2. Anbahnung eines Vertrags, § 311 II Nr. 2 BGB

Ein Teil gewährt dem anderen im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen oder vertraut ihm diese an. Erfasst sind vor allem die Fälle des Ladenbetretens durch potentielle Kunden, die dem Geschäftsinhaber ihre Rechtsgüter aussetzen; erforderlich ist ein zumindest potentieller geschäftlicher Bezug, nicht dagegen eine bereits konkretisierte Vertragsabsicht.

Beispiel: K betritt den Supermarkt des V, um sich über Waren zu informieren, und rutscht auf einer nassen Stelle aus. K hatte V bereits im Hinblick auf einen möglichen Kauf seine Rechtsgüter anvertraut.

3. Ähnliche geschäftliche Kontakte, § 311 II Nr. 3 BGB

Auffangtatbestand für geschäftliche Kontakte, die noch nicht die Schwelle der Nr. 1 oder Nr. 2 erreichen, aber bereits auf eine mögliche rechtsgeschäftliche Beziehung zielen — etwa Gefälligkeiten mit geschäftlichem Bezug oder die Anfrage über Konditionen. Rein soziale Kontakte ohne jeden geschäftlichen Einschlag genügen nicht.

Beispiel: K fragt bei V unverbindlich nach den Konditionen für eine mögliche spätere Zusammenarbeit, ohne dass bereits konkrete Verhandlungen laufen. Das begründet einen geschäftlichen Kontakt nach § 311 II Nr. 3 BGB.

4. Einbeziehung Dritter, § 311 III BGB

Ein Schuldverhältnis nach § 241 II BGB kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. § 311 III 2 BGB nennt als Beispiel die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens: Der Dritte muss über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche persönliche Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben oder die Durchführung des Geschäfts übernommen haben (Sachwalterhaftung). Nach der Rechtsprechung genügt ein bloßes eigenes wirtschaftliches Interesse des Dritten am Vertragsschluss für sich allein grundsätzlich nicht.

Beispiel: Makler M sichert dem K persönlich die Bonität des Verkäufers V zu und übernimmt damit eine zusätzliche persönliche Gewähr. M haftet als Dritter nach § 311 III BGB.

II. Pflichtverletzung, § 241 II BGB

Verletzt sein muss eine Rücksichtnahmepflicht: die Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Der Umfang bestimmt sich nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung von Verkehrssitte, Sachkunde und Informationsgefälle der Beteiligten.

1. Aufklärungs- und Informationspflichten

Eine Aufklärungspflicht besteht nicht allgemein, sondern nur hinsichtlich solcher Umstände, die für den Entschluss des anderen Teils erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung er nach der Verkehrsauffassung erwarten darf. Sie greift vor allem bei erheblichem Wissensvorsprung, bei besonderem Vertrauensverhältnis und stets dort, wo der Vertragszweck für den anderen vereitelt zu werden droht; unrichtige Angaben dürfen dagegen niemals gemacht werden.

Beispiel: V weiß, dass das zum Verkauf stehende Grundstück mit Altlasten belastet ist, verschweigt dies aber gegenüber K. V verletzt seine Aufklärungspflicht über einen für Ks Entschluss wesentlichen Umstand.

2. Schutz von Körper und Eigentum

Integritätsinteressen des Verhandlungspartners sind vor Schädigungen zu bewahren; den Geschäftsherrn treffen insoweit Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der Räume und Einrichtungen, denen sich der andere Teil aussetzt. Praktische Bedeutung hat die Fallgruppe vor allem wegen der Zurechnung von Hilfspersonen nach § 278 BGB und der Beweislastumkehr nach § 280 I 2 BGB, die im Deliktsrecht so nicht bestehen.

Beispiel: K besichtigt die Geschäftsräume des V und stürzt wegen einer nicht gesicherten Bodenvertiefung. V hat seine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Verhandlungspartner K verletzt.

3. Grundloser Abbruch von Vertragsverhandlungen

Der Abbruch von Verhandlungen ist Ausfluss der Abschlussfreiheit und daher grundsätzlich zulässig. Eine Pflichtverletzung liegt ausnahmsweise vor, wenn ein Teil beim anderen zurechenbar das Vertrauen erweckt hat, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, und er die Verhandlungen sodann ohne triftigen Grund abbricht; ebenso, wenn er von vornherein ohne Abschlusswillen verhandelt hat.

Beispiel: V weckt bei K durch wiederholte Zusagen das sichere Vertrauen auf den Vertragsschluss und bricht die Verhandlungen dann ohne triftigen Grund kurz vor Abschluss ab.

4. Weitere Fallgruppen

Hinzu treten die Verletzung von Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflichten hinsichtlich im Rahmen der Verhandlungen offenbarter Informationen sowie die Herbeiführung der Unwirksamkeit des Vertrags, etwa durch schuldhafte Missachtung einer Formvorschrift oder das Fehlen einer erforderlichen Genehmigung.

Beispiel: K offenbart V im Rahmen der Verhandlungen ein Betriebsgeheimnis; V gibt es später ohne Erlaubnis an einen Konkurrenten weiter. Darin liegt eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht aus den Verhandlungen.

III. Vertretenmüssen, §§ 280 I 2, 276, 278 BGB

Der Schuldner muss die Pflichtverletzung zu vertreten haben, § 276 BGB: Vorsatz und Fahrlässigkeit, gegebenenfalls ein übernommener Garantie- oder Beschaffungsmaßstab. Das Vertretenmüssen wird nach § 280 I 2 BGB vermutet — der Anspruchsgegner muss sich entlasten. Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern wird nach § 278 BGB zugerechnet; eine Exkulpation wie nach § 831 I 2 BGB ist ausgeschlossen. Die Zurechnung nach § 278 BGB setzt kein bereits bestehendes vertragliches Band voraus, weil das vorvertragliche Schuldverhältnis nach § 311 II BGB genügt.

Beispiel: Vs Angestellter A gibt bei den Vertragsverhandlungen fahrlässig falsche Auskünfte über die Kaufsache. V muss sich das Verschulden des A nach § 278 BGB zurechnen lassen, eine Exkulpation wie bei § 831 BGB ist ausgeschlossen.

IV. Schaden und Kausalität

Ersatzfähig ist nach §§ 249 ff. BGB grundsätzlich der Vertrauensschaden (negatives Interesse): Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde. Die Pflichtverletzung muss für den Schaden kausal geworden sein.

1. Negatives Interesse

Zu ersetzen sind die im Vertrauen auf die Redlichkeit des anderen Teils gemachten Aufwendungen — Reise-, Gutachter- und Beratungskosten, Kosten der Vertragsvorbereitung — sowie der entgangene Gewinn aus einem konkret nachweisbaren anderweitigen Geschäft, das der Geschädigte wegen der Verhandlungen ausgeschlagen hat. Auf das Erfüllungsinteresse ist der Anspruch nach herrschender Meinung nicht begrenzt, weil § 311 II BGB anders als § 122 I BGB keine entsprechende Schranke enthält.

Beispiel: K hat im Vertrauen auf den Vertragsschluss bereits Gutachterkosten für das Grundstück gezahlt und ein anderes Angebot ausgeschlagen. Diese Aufwendungen und den entgangenen Gewinn kann K als negatives Interesse ersetzt verlangen.

2. Vertragsaufhebung als Naturalrestitution

Hat die Pflichtverletzung zum Abschluss eines für den Geschädigten unerwünschten Vertrags geführt, kann der Schadensersatz nach § 249 I BGB auf Aufhebung des Vertrags und Rückabwicklung der erbrachten Leistungen gerichtet sein. Der Geschädigte muss darlegen, dass er den Vertrag bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht oder nicht so geschlossen hätte.

Beispiel: K hätte den Kaufvertrag bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Altlasten gar nicht geschlossen. K kann nach § 249 I BGB Aufhebung des Vertrags und Rückabwicklung der Leistungen verlangen.

3. Vertragsanpassung

Steht fest, dass der Vertrag bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu für den Geschädigten günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre, kann er statt der Aufhebung am Vertrag festhalten und Herabsetzung der Gegenleistung verlangen. Ein bloßer Preisnachlass ohne Nachweis der hypothetischen Einigung genügt dafür nicht.

Beispiel: K hätte den Kaufvertrag bei richtiger Aufklärung nur zu einem um 10.000 Euro geringeren Kaufpreis geschlossen. K kann statt der Aufhebung Herabsetzung der Gegenleistung verlangen.

4. Mitverschulden, § 254 BGB

Eigene Sorglosigkeit des Geschädigten, insbesondere das Unterlassen naheliegender eigener Nachforschungen oder das Übergehen zugänglicher Informationen, ist nach § 254 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Gegenüber vorsätzlicher Täuschung tritt ein fahrlässiges Mitverschulden nach der Rechtsprechung regelmäßig zurück.

Beispiel: K hätte durch eine einfache eigene Nachfrage die verschwiegenen Altlasten erkennen können, unterließ dies aber sorglos. Dieses Mitverschulden mindert seinen Anspruch nach § 254 BGB.

V. Konkurrenzen und Verjährung

Neben der c.i.c. stehen Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB und die Anfechtung nach § 123 BGB selbständig; die Anfechtung schließt den Schadensersatzanspruch nicht aus. Vorrangig sind dagegen die speziellen Gewährleistungsrechte: Ab Gefahrübergang verdrängen die §§ 434 ff. BGB die c.i.c., soweit die Pflichtverletzung in fahrlässig unrichtigen Angaben über die Beschaffenheit der Kaufsache liegt. Der Anspruch verjährt nach den §§ 195, 199 BGB.

Beispiel: K wurde von V arglistig über die Beschaffenheit der Kaufsache getäuscht und ficht den Vertrag nach § 123 I BGB an. Daneben kann K selbständig Schadensersatz aus c.i.c. verlangen.

Klausurfall dazu ansehenVollständiger Übungsfall mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil →

Typische Streitstände

Sperrwirkung

Verhältnis der c.i.c. zum kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht

Nach herrschender Meinung entfalten die §§ 434 ff. BGB ab Gefahrübergang Sperrwirkung: Fahrlässig unrichtige Angaben über die Beschaffenheit der Kaufsache können nicht über die c.i.c. sanktioniert werden, weil sonst die kurze Verjährung des § 438 BGB, das Nacherfüllungsrecht des Verkäufers und die Erheblichkeitsschwelle des § 323 V 2 BGB unterlaufen würden. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Falschangabe bleibt die c.i.c. nach ganz überwiegender Ansicht anwendbar; umstritten ist die Reichweite der Sperrwirkung bei Angaben, die keine Beschaffenheit betreffen, sowie bei bloßer Verletzung von Aufklärungspflichten über sonstige vertragswesentliche Umstände.

Abbruch

Haftung für den grundlosen Abbruch von Vertragsverhandlungen

Die herrschende Meinung lässt eine Haftung nur zu, wenn der Abbrechende beim Verhandlungspartner zurechenbar das Vertrauen auf das sichere Zustandekommen des Vertrags geweckt hat und ohne triftigen Grund abbricht; die Anforderungen an diesen Vertrauenstatbestand sind streng, weil die Abschlussfreiheit sonst faktisch ausgehöhlt würde. Bei formbedürftigen Verträgen, etwa nach § 311b I BGB, verlangt die Rechtsprechung zusätzlich eine besonders schwerwiegende, in der Regel vorsätzliche Treuepflichtverletzung, damit der Formzweck nicht über den Schadensersatz umgangen wird; eine Gegenauffassung will bereits jede treuwidrige Enttäuschung erweckten Vertrauens genügen lassen.

Vertragsschaden

Vertragsaufhebung bei bloß unerwünschtem Vertrag

Ob der Abschluss eines unerwünschten Vertrags für sich genommen einen ersatzfähigen Schaden darstellt, ist umstritten. Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich einen Vermögensschaden, lässt es aber genügen, dass die Leistung für die Zwecke des Geschädigten nicht voll brauchbar ist, und gewährt dann Vertragsaufhebung auch bei objektiver Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung. Eine Gegenauffassung stellt allein auf die Beeinträchtigung der rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit ab, weil andernfalls die Aufklärungspflicht leerliefe.

Kurz gefragt

Wie ist das Prüfungsschema zur culpa in contrahendo aufgebaut?

Geprüft wird der Anspruch aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB in vier Schritten: vorvertragliches Schuldverhältnis nach § 311 II BGB, Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht nach § 241 II BGB, Vertretenmüssen nach §§ 276, 278 BGB mit der Vermutung des § 280 I 2 BGB sowie Schaden und Kausalität. Abschließend sind Konkurrenzen zu prüfen, insbesondere die Sperrwirkung der §§ 434 ff. BGB.

Was ist die culpa in contrahendo?

Die Haftung für schuldhaftes Verhalten bei Vertragsanbahnung: Schon der geschäftliche Kontakt begründet nach § 311 II BGB ein Schuldverhältnis mit Rücksichtnahmepflichten nach § 241 II BGB, deren Verletzung nach § 280 I BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Ein wirksamer Vertrag muss dafür nicht zustande kommen.

Welche Anspruchsgrundlage nennt man bei der c.i.c.?

Die c.i.c. ist keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern wird als Normenkette zitiert: §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB. Bei Einbeziehung eines Dritten tritt § 311 III BGB hinzu.

Welcher Schaden ist bei der c.i.c. ersatzfähig?

Grundsätzlich das negative Interesse, also der Vertrauensschaden: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde — ersetzt werden etwa vergebliche Aufwendungen und der Gewinn aus einem entgangenen anderweitigen Geschäft. Hat die Pflichtverletzung zu einem unerwünschten Vertrag geführt, kann der Anspruch ausnahmsweise auf Vertragsaufhebung oder Anpassung der Gegenleistung gerichtet sein.

Wann haftet ein Dritter nach § 311 III BGB?

Wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen erheblich beeinflusst hat, § 311 III 2 BGB — etwa der Sachwalter, der eine zusätzliche persönliche Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben übernimmt. Ein bloßes eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss reicht nach der Rechtsprechung für sich allein grundsätzlich nicht aus.

Verwandte Schemata

Und direkt mündlich abfragen

Lade das Schema oder das Karteikarten-Deck von hier direkt in Octa hoch. Octa macht aus deinen hochgeladenen Unterlagen automatisch Karteikarten. Du sprichst die Antwort ein und bekommst echtes mündliches Feedback.

Octa zeigt eine Karteikarte mit Frage, Antwortfeld und Mikrofon-Button für die mündliche AbfrageOcta zeigt einen Lernplan mit Lernpfad und Fortschrittsanzeige bis zur KlausurOcta fragt eine Frage mündlich ab und wartet auf die gesprochene Antwort

Karten aus UnterlagenAutomatischer LernplanMündlich abgefragt

Dieses Schema dient ausschließlich der Vorbereitung auf Prüfungen. Es stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

Direkt in Octa weiterlernen★★★★★ 5,0 · 9 Bewertungen im App StoreZwei Tage vor der Klausur, Lernplan in zwei Minuten — am Ende 12 Punkte. — Timmi.bremmenEinfach, wirksam und motivierend — vor allem hilft es mir, organisiert zu bleiben. — So fifiEndlich eine App, die viele ersetzt: Karteikarten, Übersetzer und Sprachnotizen zusammen. — DexterBerlin36App Store ansehen