Zivilrecht (BGB) · Deliktsrecht · Klausurfall
Klausurfall: Haftung für den Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB)
Zuletzt geprüft: August 2026
Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Haftung für den Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema § 831 BGB — Haftung für den Verrichtungsgehilfen.
Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.
Sachverhalt
Bauunternehmer U beschäftigt den bei ihm seit drei Jahren angestellten Bauarbeiter B, den U ohne weitere Prüfung von Referenzen eingestellt und seither nie fortgebildet oder kontrolliert hat, obwohl B bereits zuvor zweimal auf Baustellen Werkzeug hatte fallen lassen. U weist B an, auf dem Grundstück der Hauseigentümerin E das Dach neu einzudecken, während er die Elektroinstallation dem selbstständigen, eigenverantwortlich arbeitenden Elektromeister S überträgt. Beim Abladen der Dachziegel vom Gerüst lässt B aus Unachtsamkeit einen Ziegel fallen, der auf den auf der Straße geparkten Pkw des Nachbarn N stürzt und einen Schaden von 2.500 Euro verursacht; N hatte entgegen einem gut sichtbaren Schild „Vorsicht Bauarbeiten — Parken verboten“ direkt unterhalb des Gerüsts geparkt. Während der Mittagspause, die B abseits der Baustelle in einer Gaststätte verbringt, gerät er in einen privaten Streit mit dem Gast M und schlägt diesem ins Gesicht. N verlangt von U vollen Ersatz des Schadens an seinem Pkw; U wendet ein, er habe B sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt.
Frage: Hat N gegen U einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 831 I BGB?
Lösung im Gutachtenstil
I. Verrichtungsgehilfe
U müsste sich B als Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen. Verrichtungsgehilfe ist, wem von einem anderen eine Tätigkeit übertragen wurde und der dabei dessen Weisungen bezüglich Art und Umfang der Tätigkeit unterliegt, unabhängig von seiner rechtlichen Anstellung. U hat B als angestellten Bauarbeiter mit der Dacheindeckung auf dem Grundstück der E beauftragt; B ist als Angestellter des U dessen Weisungen unterworfen und daher Verrichtungsgehilfe. Anders liegt es beim Elektromeister S, der die Elektroinstallation eigenverantwortlich und ohne Weisungen des U ausführt; als selbstständiger Unternehmer wäre S kein Verrichtungsgehilfe des U, was hier aber nicht entscheidungserheblich ist, da nur der Vorfall mit B im Raum steht. U ist als derjenige, der B die Verrichtung übertragen hat, Geschäftsherr. B ist Verrichtungsgehilfe des U.
II. Widerrechtliche Schadenszufügung in Ausführung der Verrichtung
B müsste in Ausführung der Verrichtung widerrechtlich einen Schaden zugefügt haben. Erforderlich ist der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung, hier eine Eigentumsverletzung gemäß § 823 I BGB durch die Beschädigung des Pkw des N infolge des herabfallenden Ziegels; ein Verschulden des Gehilfen ist im Rahmen des § 831 BGB nicht erforderlich. Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert und ist nicht ausgeschlossen. Der Ziegel fällt B beim Abladen im Rahmen der ihm konkret übertragenen Dacharbeiten herunter, also in unmittelbarem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Verrichtung selbst, mithin in deren Ausführung. Der Vorfall mit M in der Mittagspause ereignet sich hingegen abseits der Baustelle aus rein privatem Anlass und steht nur bei Gelegenheit, nicht in Ausführung der Verrichtung, sodass U hierfür nicht nach § 831 BGB haftet.
III. Kein Entlastungsbeweis nach § 831 I 2 BGB
U müsste den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nach § 831 I 2 BGB führen können. Erforderlich ist der Nachweis der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Auswahl, Beschaffung und Leitung des Gehilfen oder das Fehlen der Kausalität eines Sorgfaltsverstoßes für den Schaden. U hat B ohne Prüfung von Referenzen eingestellt und ihn seither, obwohl B bereits zuvor zweimal Werkzeug hatte fallen lassen, nicht fortgebildet oder beaufsichtigt; darin liegt sowohl ein Auswahl- als auch ein Leitungsverschulden. Für ein rechtmäßiges Alternativverhalten, bei dem der Schaden auch bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung eingetreten wäre, bestehen keine Anhaltspunkte; im Gegenteil hätten wiederholte Schulungen und Kontrollen die Unachtsamkeit des B voraussichtlich verhindert. Der Entlastungsbeweis gelingt U nicht.
IV. Rechtsfolge
Als Rechtsfolge schuldet U dem N gemäß § 831 I 1 BGB Schadensersatz für den beschädigten Pkw in Höhe von 2.500 Euro. Da auch B selbst nach § 823 I BGB haftet, haften U und B gemäß § 840 I BGB als Gesamtschuldner. N hat jedoch entgegen dem gut sichtbaren Warnschild direkt unterhalb des Gerüsts geparkt und damit die im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen; dieses Mitverschulden ist ihm gemäß § 254 I BGB anzurechnen und mindert den Ersatzanspruch, hier angemessen um ein Drittel auf 1.666,67 Euro.
Ergebnis
N hat gegen U aus § 831 I BGB einen Anspruch auf Schadensersatz für den beschädigten Pkw, da B als Verrichtungsgehilfe des U in Ausführung der ihm übertragenen Dacharbeiten widerrechtlich das Eigentum des N verletzt hat und U den Entlastungsbeweis nicht führen kann. Wegen des Mitverschuldens des N nach § 254 BGB ist der Anspruch jedoch auf zwei Drittel des Schadens, mithin 1.666,67 Euro, zu kürzen. Für den Vorfall mit M steht N kein Anspruch gegen U aus § 831 BGB zu, da B insoweit nicht in Ausführung, sondern nur bei Gelegenheit seiner Verrichtung gehandelt hat.
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Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




