Zivilrecht (BGB) · Sachenrecht · Klausurfall
Klausurfall: § 929 S. 1 BGB
Zuletzt geprüft: August 2026
Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu § 929 S. 1 BGB mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema § 929 S. 1 BGB.
Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.
Sachverhalt
V betreibt einen Fahrradladen und hat von seinem Bekannten E dessen hochwertiges Rennrad im Wert von 3.000 Euro für zwei Wochen lediglich leihweise zur Ausstellung im Schaufenster erhalten. In seinem Lager stehen zwei baugleiche rote Rennräder desselben Modells, von denen eines dem E gehört und eines im Eigentum des V steht. Der Student K einigt sich mit V mündlich darauf, „eines der beiden roten Rennräder“ für 2.200 Euro zu kaufen und direkt mitzunehmen, ohne dass zunächst festgelegt wird, welches der beiden Räder gemeint ist. V verschweigt bewusst, dass eines der Räder dem E gehört. Anschließend holt V gezielt das dem E gehörende Rad aus dem Lager, übergibt es dem K und erhält von diesem den Kaufpreis in bar. Noch während K das Geld zählt, überlegt es sich V anders und erklärt, den Verkauf doch nicht durchführen zu wollen; K besteht jedoch auf der bereits erfolgten Übergabe und fährt mit dem Rad davon.
Frage: Hat K das Eigentum an dem Rennrad nach § 929 S. 1 BGB, ggf. i. V. m. § 932 BGB, erworben?
Lösung im Gutachtenstil
I. Einigung
1. Angebot und Annahme: Die dingliche Einigung besteht aus zwei übereinstimmenden, auf den Eigentumsübergang gerichteten Willenserklärungen. V und K einigen sich mündlich darauf, dass V dem K das Eigentum an einem der beiden roten Rennräder gegen Zahlung von 2.200 Euro verschafft; beide Erklärungen sind auf den unmittelbaren Eigentumsübergang gerichtet. Angebot und Annahme liegen vor. 2. Bestimmtheitsgrundsatz: Nach dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz muss der Übereignungsgegenstand spätestens im Zeitpunkt der dinglichen Wirkung feststehen. Zunächst ist offen, welches der beiden Räder übereignet wird; indem V bei der Übergabe gezielt eines der beiden Räder auswählt und dieses dem K überlässt, wird die Einigung konkretisiert. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist damit gewahrt.
II. Übergabe oder Übergabesurrogat
1. Übergabe i. S. d. § 929 S. 1 BGB: Übergabe erfordert die vollständige Besitzverschaffung an den Erwerber unter vollständigem Besitzverlust des Veräußerers. V händigt K das ausgewählte Rennrad im Laden aus, sodass K die tatsächliche Sachherrschaft erlangt, während V jeden Besitz an dem konkreten Rad verliert. Eine Übergabe liegt vor. 2. Übergabesurrogate: Ein Übergabesurrogat nach §§ 930, 931 BGB ist vorliegend nicht einschlägig, da die Parteien gerade die tatsächliche Übergabe und keine Ersatzform gewählt haben; hierauf kommt es folglich nicht an.
III. Einigsein bei Übergabe
Die dingliche Einigung muss im Zeitpunkt der Übergabe noch fortbestehen; eine einmal erklärte Einigung ist grundsätzlich bindend und kann nicht einseitig widerrufen werden. Im Zeitpunkt der Übergabe des Rades waren sich V und K noch einig. Der von V erst nach der bereits vollzogenen Übergabe geäußerte Sinneswandel geht ins Leere, da die Übereignung mit der Übergabe bereits vollständig vollzogen war und eine einseitige Rückgängigmachung durch V nicht möglich ist. Das Einigsein bei Übergabe liegt vor.
IV. Berechtigung des Veräußerers
1. Fehlende Berechtigung: Berechtigt ist, wer entweder Eigentümer der Sache ist oder vom Eigentümer zur Verfügung ermächtigt wurde. Eigentümer des übergebenen Rades ist E; V hatte das Rad lediglich leihweise zu Ausstellungszwecken erhalten und war weder Eigentümer noch zur Veräußerung ermächtigt. V handelt somit als Nichtberechtigter. 2. Gutgläubiger Erwerb, § 932 BGB: Trotz fehlender Berechtigung kann der Erwerber nach § 932 Abs. 1, Abs. 2 BGB Eigentum erwerben, wenn er im Erwerbszeitpunkt gutgläubig ist und die Sache dem Eigentümer nicht abhandengekommen ist, § 935 BGB. K hatte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eines der Räder nicht V, sondern E gehörte; V hat ihm dies bewusst verschwiegen, und grobe Fahrlässigkeit des K ist nicht ersichtlich. Ein Abhandenkommen scheidet aus, da E das Rad dem V freiwillig überlassen hatte. K erwirbt daher gutgläubig Eigentum nach § 932 Abs. 1 S. 1 BGB.
Ergebnis
K hat trotz fehlender Berechtigung des V gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB gutgläubig Eigentum an dem Rennrad erworben, da Einigung, Übergabe, Einigsein bei Übergabe sowie guter Glaube des K vorliegen und ein Abhandenkommen nicht gegeben ist. E hat sein Eigentum an dem Rad verloren und kann sich wegen seines Schadens allenfalls schuldrechtlich an V halten.
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Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




