Strafrecht (StGB) · Allgemeiner Teil · Rechtfertigungsgründe · Klausurfall
Klausurfall: Notwehr (§ 32 StGB)
Zuletzt geprüft: August 2026
Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Notwehr (§ 32 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Notwehr — Prüfungsschema § 32 StGB.
Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.
Sachverhalt
A wird nachts auf dem Heimweg von dem unbekannten B unvermittelt mit einem Messer bedroht; B verlangt mit den Worten „Gib mir dein Geld, oder ich steche zu!“ die Herausgabe der Geldbörse. Aus Angst und Panik schlägt A dem etwa einen Meter entfernt stehenden B mehrfach mit einem mitgeführten Regenschirm auf den Kopf, obwohl bereits ein einziger kräftiger Schlag genügt hätte, um B abzuwehren. B erleidet dadurch eine Platzwunde und einen Nasenbeinbruch, geht benommen zu Boden und lässt das Messer fallen. Obwohl der Angriff damit beendet ist, schlägt A – weiterhin panisch und ohne die Lage klar erfassen zu können – noch zweimal auf den am Boden liegenden B ein, bevor er wegläuft.
Frage: Wie hat sich A strafbar gemacht?
Lösung im Gutachtenstil
I. Notwehrlage
Eine Notwehrlage setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus. Angriff ist jede drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten; B's Vorhalten des Messers mit der Forderung nach der Geldbörse bedroht Leib und Eigentum des A und stellt einen Angriff dar. Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert; die Bedrohung mit dem Messer stand unmittelbar bevor, als A reagierte. Der Angriff war zudem rechtswidrig, da B keinerlei Berechtigung zur Wegnahme hatte. Eine Notwehrlage bestand somit im Zeitpunkt der ersten Schläge.
II. Notwehrhandlung
Die Verteidigung muss erforderlich sein, das heißt geeignet und zugleich das relativ mildeste, ebenso sicher zum Erfolg führende Mittel. Solange B noch stand und mit dem Messer drohte, waren mehrere kräftige Schläge zur sicheren Abwehr des bewaffneten Angreifers nicht von vornherein unangemessen und damit noch von der Erforderlichkeit gedeckt. Die Gebotenheit als normativer Korrekturposten steht dem nicht entgegen, da keine Anhaltspunkte für ein krasses Missverhältnis oder eine sozialethische Einschränkung des Notwehrrechts bestehen. Die Verteidigung bis zum Zubodengehen des B war erforderlich und geboten.
III. Verteidigungswille
A müsste in Kenntnis der Notwehrlage und mit dem Willen gehandelt haben, den gegenwärtigen Angriff abzuwehren. A schlug ausschließlich, um sich gegen den bewaffneten B zur Wehr zu setzen und die Bedrohung zu beenden. Andere Motive sind nicht ersichtlich. Der Verteidigungswille liegt vor.
IV. Notwehrexzess, § 33 StGB
Fraglich ist die Behandlung der beiden Schläge, die A auf den bereits benommenen, entwaffneten und am Boden liegenden B nachsetzte. In diesem Moment war der Angriff bereits beendet, sodass insoweit keine Notwehrlage mehr bestand und § 32 StGB diese Schläge nicht mehr rechtfertigt; es liegt ein sogenannter extensiver Notwehrexzess vor. Gemäß § 33 StGB ist ein solches Überschreiten der Grenzen der Notwehr entschuldigt, wenn der Täter aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken handelt. A befand sich unmittelbar zuvor selbst in einer lebensbedrohlichen Situation und handelte auch bei den Nachschlägen noch aus fortwirkender Panik und Angst, ohne die veränderte Lage rational erfassen zu können. Dies entspricht einem asthenischen Affekt im Sinne des § 33 StGB, sodass A insoweit entschuldigt ist.
Ergebnis
A hat sich durch die ersten Schläge wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 StGB tatbestandsmäßig verhalten, war insoweit aber durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt und daher straflos. Hinsichtlich der beiden Nachschläge auf den bereits wehrlosen B fehlt es an einer Rechtfertigung, jedoch ist A gemäß § 33 StGB entschuldigt, da er aus Furcht und Schrecken die Grenzen der Notwehr überschritt. A bleibt im Ergebnis insgesamt straflos.
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Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




