Strafrecht (StGB) · Allgemeiner Teil · Rechtfertigungsgründe
Notwehr — Prüfungsschema § 32 StGB
Zuletzt geprüft: August 2026
Die Notwehr nach § 32 StGB ist der praxisrelevanteste Rechtfertigungsgrund im Strafrecht und fester Bestandteil nahezu jeder Klausur mit Körperverletzungs- oder Tötungsdelikt. Gerade die sozialethischen Einschränkungen und die Notwehrprovokation sind beliebte Zusatzprobleme.
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Das vollständige Schema
Zum Aufklappen — jeder Punkt mit Definition.
I. Notwehrlage
1. Angriff
Jede von einem Menschen ausgehende Bedrohung eines notwehrfähigen Rechtsguts (Leben, Körper, Freiheit, Eigentum, Ehre).
Beispiel: A schlägt unvermittelt mit der Faust nach O — ein von einem Menschen ausgehender Angriff auf dessen körperliche Unversehrtheit.
2. Gegenwärtigkeit
Der Angriff steht unmittelbar bevor, hat begonnen oder dauert noch an (§ 32 II StGB).
Beispiel: A holt bereits zum zweiten Schlag gegen O aus, während der erste Angriff noch andauert — der Angriff ist weiterhin gegenwärtig.
3. Rechtswidrigkeit des Angriffs
Der Angriff darf nicht seinerseits gerechtfertigt sein; auf Verschulden oder Schuldfähigkeit des Angreifers kommt es nicht an.
Beispiel: Polizist P nimmt den flüchtigen T rechtmäßig fest; T's Widerstand richtet sich gegen einen nicht rechtswidrigen Angriff, sodass Notwehr für T ausscheidet.
II. Notwehrhandlung
1. Erforderlichkeit
Geeignet, den Angriff sofort und endgültig zu beenden, und das relativ mildeste unter mehreren gleich wirksamen Mitteln — Ex-ante-Betrachtung, kein Rückzug verlangt.
Beispiel: O kann den unbewaffneten A ebenso wirksam durch einen bloßen Stoß zu Fall bringen und wählt dieses mildere Mittel statt eines Faustschlags.
2. Gebotenheit
Normatives Korrektiv: Einschränkungen bei krassem Missverhältnis, Angriffen von Kindern/Schuldunfähigen, Bagatellangriffen oder engen persönlichen Beziehungen.
Beispiel: Der siebenjährige A greift O tätlich an; wegen dessen Schuldunfähigkeit muss O zunächst auszuweichen versuchen, bevor er zu massiven Mitteln greift.
III. Verteidigungswille
Der Handelnde muss in Kenntnis der Notwehrlage und mit Verteidigungswillen handeln — dieser genügt bereits, wenn er neben anderen Motiven nicht völlig in den Hintergrund tritt.
Beispiel: O schlägt den angreifenden A zurück, weil er sich verteidigen will, auch wenn er dabei nebenbei seinen Ärger über A auslässt.
IV. Notwehrexzess, § 33 StGB
Überschreitet der Täter aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Notwehr, entfällt die Rechtfertigung, er handelt aber nach § 33 StGB entschuldigt — zu unterscheiden: intensiver und extensiver Exzess.
Beispiel: O schlägt den bereits fliehenden A aus Angst und Verwirrung noch mehrfach nieder, obwohl keine Verteidigung mehr nötig war — extensiver Notwehrexzess.
Typische Streitstände
Sozialethische Einschränkungen der Notwehr
Bei krassem Missverhältnis der betroffenen Güter oder Angriffen erkennbar schuldunfähiger Personen wird die Gebotenheit verneint bzw. der Verteidiger auf mildere Mittel verwiesen.
Notwehrprovokation (actio illicita in causa)
Hat der Angegriffene den Angriff vorwerfbar selbst herausgefordert, wird sein Notwehrrecht auf Ebene der Gebotenheit eingeschränkt — abgestuft nach Grad der Provokation.
Erforderlichkeit bei Waffeneinsatz
Die Rechtsprechung verlangt bei gefährlichen Werkzeugen grundsätzlich eine Ankündigung bzw. einen Warnschuss, bevor der finale Einsatz gegen den Körper erforderlich ist.
Kurz gefragt
Was ist das Notwehr-Schema nach § 32 StGB?
Notwehrlage (gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut), Notwehrhandlung (Erforderlichkeit und Gebotenheit) sowie Verteidigungswille — geprüft innerhalb der Rechtswidrigkeit eines Delikts.
Was ist der Unterschied zwischen Erforderlichkeit und Gebotenheit bei der Notwehr?
Erforderlichkeit fragt rein faktisch nach dem mildesten geeigneten Mittel. Gebotenheit ist ein normatives Korrektiv, das die Notwehr in sozialethisch begründeten Ausnahmefällen einschränkt.
Muss ich vor einem Angriff ausweichen, bevor ich mich verteidigen darf?
Grundsätzlich nein — „das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen". Eine Ausweichpflicht kann sich ausnahmsweise aus den sozialethischen Einschränkungen ergeben.
Was ist der Unterschied zwischen Notwehr und Notwehrexzess?
Notwehr rechtfertigt die Tat innerhalb der Grenzen von Erforderlichkeit und Gebotenheit. Beim Notwehrexzess (§ 33 StGB) werden diese Grenzen aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten — die Tat bleibt rechtswidrig, der Täter handelt aber entschuldigt.
Was bedeutet Notwehrprovokation?
Der spätere Verteidiger hat den Angriff durch eigenes vorwerfbares Vorverhalten mitverursacht. Je nach Verschuldensgrad wird sein Notwehrrecht über die Gebotenheit eingeschränkt oder ausnahmsweise ganz versagt.
Verwandte Schemata
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Dieses Schema dient ausschließlich der Vorbereitung auf Prüfungen. Es stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




