Strafrecht (StGB) · Allgemeiner Teil · Rechtfertigungsgründe

Rechtfertigender Notstand — Prüfungsschema § 34 StGB

Zuletzt geprüft: August 2026

§ 34 StGB rechtfertigt den Eingriff in fremde Rechtsgüter zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr und ist damit der zentrale Auffangrechtfertigungsgrund des Allgemeinen Teils — geprüft wird er auf der Stufe der Rechtswidrigkeit, sobald § 32 StGB mangels rechtswidrigen Angriffs ausscheidet. Die Klausurprobleme liegen fast immer in der Interessenabwägung: Anders als bei der Notwehr gilt kein schneidiges Abwehrrecht, sondern das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen. Typische Fehler sind die Verwechslung mit dem entschuldigenden Notstand des § 35 StGB und das Übergehen von Erforderlichkeit, Angemessenheitsklausel und subjektivem Rechtfertigungselement.

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Das vollständige Schema

Zum Aufklappen — jeder Punkt mit Definition.

I. Notstandslage

Gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut, § 34 S. 1 StGB.

1. Notstandsfähiges Rechtsgut

Geschützt sind Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum und jedes andere Rechtsgut, also sämtliche Individualrechtsgüter des Notstandstäters oder eines Dritten (Notstandshilfe). Rechtsgüter der Allgemeinheit sind nach überwiegender Auffassung nur ausnahmsweise notstandsfähig, weil die Gefahrenabwehr insoweit grundsätzlich dem Staat obliegt.

Beispiel: Wanderer W bricht in eine fremde Berghütte ein, um sich vor einem lebensbedrohlichen Schneesturm zu schützen; sein eigenes Leben und seine Gesundheit sind notstandsfähige Rechtsgüter.

2. Gefahr

Zustand, in dem nach den konkreten tatsächlichen Umständen der Eintritt eines Schadens für das geschützte Rechtsgut ernstlich zu befürchten ist. Maßgeblich ist eine objektive Prognose aus der Sicht eines besonnenen Beobachters im Zeitpunkt der Tat; die bloße Einbildung des Täters begründet keine Gefahr, sondern führt zum Erlaubnistatbestandsirrtum.

Beispiel: Ein morscher Baum droht bei Sturm jederzeit auf das Nachbarhaus des O zu stürzen; nach den konkreten Umständen ist ein Schaden ernstlich zu befürchten — eine Gefahr im Sinne des § 34 StGB.

3. Gegenwärtigkeit

Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn der Schadenseintritt bei ungehindertem Ablauf der Dinge sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Erfasst ist damit auch die Dauergefahr, also ein länger andauernder Zustand, der jederzeit in einen Schaden umschlagen kann — der Gefahrbegriff reicht insoweit weiter als der Angriffsbegriff des § 32 StGB.

Beispiel: Der herabhängende Ast eines Baumes kann jederzeit auf den darunter geparkten Wagen des O stürzen; diese Dauergefahr ist gegenwärtig, obwohl der Schaden auch erst in Tagen eintreten könnte.

II. Notstandshandlung

Die Tat muss zur Abwendung der Gefahr erforderlich sein; § 34 S. 1 StGB formuliert dies als „nicht anders abwendbar“.

1. Geeignetheit

Die Handlung muss die Gefahr abwenden oder jedenfalls spürbar mindern können. Ein von vornherein untaugliches Mittel ist nicht erforderlich; es genügt eine Beurteilung ex ante.

Beispiel: F löscht den beginnenden Wohnungsbrand mit dem Feuerlöscher des Nachbarn N, ohne dessen Erlaubnis einzuholen; der Einsatz des Feuerlöschers ist geeignet, die Gefahr abzuwenden.

2. Mildestes Mittel

Unter mehreren gleich wirksamen Mitteln ist das für den Eingriffsbetroffenen schonendste zu wählen. Anders als bei § 32 StGB besteht eine Pflicht zum Ausweichen und zur Inanspruchnahme staatlicher oder sonstiger fremder Hilfe, soweit diese rechtzeitig zu erlangen ist — die Gefahr ist dann „anders abwendbar“ und § 34 StGB scheidet aus.

Beispiel: F könnte den Brand ebenso gut mit Wasser aus der eigenen Gießkanne löschen, entscheidet sich aber gleich für den teureren Feuerlöscher des Nachbarn; er hätte das mildere Mittel wählen müssen.

III. Interessenabwägung — wesentliches Überwiegen

Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen. Abzuwägen sind nicht abstrakt die Rechtsgüter, sondern die widerstreitenden Interessen im konkreten Fall.

1. Rang der betroffenen Rechtsgüter

Erster Anhaltspunkt ist das Wertverhältnis der Rechtsgüter, ablesbar unter anderem an den Strafrahmen der jeweiligen Schutznormen. Leib und Leben stehen dabei über Eigentum und Vermögen.

Beispiel: F beschädigt fremdes Eigentum, um das Leben des O zu retten; Leib und Leben stehen im Rang deutlich über dem bloßen Eigentumsinteresse.

2. Grad der drohenden Gefahren

§ 34 S. 1 StGB nennt ausdrücklich den Grad der den Rechtsgütern drohenden Gefahren. Einzustellen sind Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, Umfang und Intensität des drohenden sowie des zugefügten Schadens und die Reversibilität der Beeinträchtigung.

Beispiel: Ohne sofortiges Eingreifen droht dem eingeklemmten O mit hoher Wahrscheinlichkeit der Tod; der hohe Grad der drohenden Gefahr für O ist bei der Abwägung entscheidend zu berücksichtigen.

3. Weitere Abwägungsfaktoren

Zu berücksichtigen sind ferner die Herkunft der Gefahr (Defensiv- oder Aggressivnotstand), eine schuldhafte Herbeiführung der Notstandslage durch den Täter, besondere Gefahrtragungspflichten etwa aus Beruf oder Amt sowie die Autonomie und das Selbstbestimmungsrecht des Eingriffsbetroffenen.

Beispiel: F hat den Brand, vor dem er sich nun durch Einbruch in ein fremdes Haus retten will, selbst fahrlässig verursacht; diese schuldhafte Herbeiführung der Notstandslage schlägt bei der Abwägung zu seinen Lasten aus.

4. Wesentlichkeit

Ein bloßes Überwiegen genügt nicht; erforderlich ist ein deutlicher, eindeutig feststellbarer Wertunterschied zugunsten des geschützten Interesses. Bei Gleichwertigkeit oder bei bloß geringfügigem Übergewicht ist eine Rechtfertigung ausgeschlossen — dann bleibt allenfalls die Entschuldigung nach § 35 StGB.

Beispiel: Der Wert des durch F beschädigten Zauns steht dem geretteten Leben des O nur geringfügig nach; mangels eines deutlichen Wertunterschieds ist eine Rechtfertigung nach § 34 StGB ausgeschlossen.

IV. Angemessenheitsklausel, § 34 S. 2 StGB

Die Tat muss ein angemessenes Mittel zur Abwendung der Gefahr sein. Die Klausel dient als Korrektiv für Fälle, in denen die Rechtfertigung trotz überwiegenden Interesses mit grundlegenden Wertentscheidungen der Rechtsordnung unvereinbar wäre — etwa bei Eingriffen in die Menschenwürde, bei Umgehung besonderer rechtsstaatlicher Verfahren oder bei erzwungenen Eingriffen in die körperliche Integrität wie einer Zwangsblutspende.

Beispiel: Um Informationen über den Aufenthaltsort eines entführten Kindes zu erlangen, foltert Polizist P den Verdächtigen V; trotz überwiegenden Rettungsinteresses ist der Eingriff in die Menschenwürde kein angemessenes Mittel.

V. Subjektives Rechtfertigungselement

Der Täter muss die Notstandslage kennen und „um die Gefahr abzuwenden“ handeln. Nach überwiegender Auffassung genügt die Kenntnis der rechtfertigenden Umstände verbunden mit einem Rettungswillen; eine darüber hinausgehende Rettungsabsicht als einziges Handlungsmotiv ist nicht erforderlich, sodass zusätzliche Beweggründe unschädlich sind. Fehlt das subjektive Element, ist die Tat rechtswidrig; nach h. M. ist der Täter dann wegen untauglichen Versuchs zu bestrafen.

Beispiel: F beschädigt ohne es zu wissen aus Zerstörungslust den Zaun des N, der zufällig objektiv notwendig war, um O aus einer Gefahr zu retten; mangels Rettungswillens fehlt das subjektive Rechtfertigungselement.

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Typische Streitstände

Nötigungsnotstand

Rechtfertigung des Genötigten nach § 34 StGB?

Wer durch Drohung zu einem Eingriff in Rechtsgüter eines unbeteiligten Dritten gezwungen wird, ist nach der überwiegenden Auffassung in der Literatur nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt, sondern allenfalls nach § 35 StGB entschuldigt: Der Dritte müsste sonst den Eingriff dulden und verlöre sein Notwehrrecht, obwohl er für die Gefahr in keiner Weise verantwortlich ist. Die Gegenauffassung, der die Rechtsprechung im Grundsatz zuneigt, hält § 34 StGB für anwendbar und löst die Problematik über strenge Anforderungen an das wesentliche Überwiegen.

Leben gegen Leben

Keine quantitative Abwägung von Menschenleben

Nach ganz herrschender Meinung ist menschliches Leben einer Abwägung nicht zugänglich; auch die Rettung vieler rechtfertigt die Tötung eines Einzelnen nicht, weil jedes Leben nach Art. 1 I, Art. 2 II 1 GG gleichen und höchsten Wert hat — das Bundesverfassungsgericht hat aus diesem Grund die Ermächtigung zum Abschuss eines von Terroristen besetzten Passagierflugzeugs im Luftsicherheitsgesetz für nichtig erklärt. In Konstellationen wie dem Weichensteller- oder Bergsteigerfall kommt daher nur eine Entschuldigung nach § 35 StGB oder nach dem übergesetzlichen entschuldigenden Notstand in Betracht.

Defensivnotstand

Abgesenkte Abwägungsschwelle bei § 228 BGB analog

Richtet sich die Abwehr gegen die Quelle der Gefahr selbst (Defensivnotstand), gilt nach überwiegender Auffassung ein milderer Maßstab als das wesentliche Überwiegen: In Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 228 BGB ist die Tat schon dann gerechtfertigt, wenn der angerichtete Schaden nicht außer Verhältnis zur abgewehrten Gefahr steht. Umstritten ist, ob dies über eine analoge Anwendung des § 228 BGB oder über eine modifizierte Abwägung innerhalb des § 34 StGB zu begründen ist; für Eingriffe in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter (Aggressivnotstand) bleibt es dagegen beim strengen Maßstab, vgl. § 904 BGB.

Kurz gefragt

Wie ist das Prüfungsschema zu § 34 StGB aufgebaut?

Notstandslage (notstandsfähiges Rechtsgut, gegenwärtige Gefahr), Notstandshandlung (geeignet und mildestes Mittel, also „nicht anders abwendbar“), Interessenabwägung mit wesentlichem Überwiegen des geschützten Interesses, Angemessenheitsklausel nach § 34 S. 2 StGB und subjektives Rechtfertigungselement. Geprüft wird § 34 StGB auf der Ebene der Rechtswidrigkeit.

Was ist der Unterschied zwischen § 32 StGB und § 34 StGB?

§ 32 StGB setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff eines Menschen voraus und kennt wegen des Rechtsbewährungsgedankens grundsätzlich keine Güterabwägung und keine Ausweichpflicht. § 34 StGB genügt dagegen jede gegenwärtige Gefahr, verlangt aber die Abwendbarkeit nur durch das mildeste Mittel und ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses; der Eingriff trifft typischerweise einen unbeteiligten Dritten.

Was ist der Unterschied zwischen § 34 StGB und § 35 StGB?

§ 34 StGB ist ein Rechtfertigungsgrund und setzt ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses voraus; die Tat ist dann rechtmäßig und Notwehr dagegen ausgeschlossen. § 35 StGB entschuldigt lediglich, schützt nur Leben, Leib und Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person und entfällt, wenn dem Täter das Hinnehmen der Gefahr zumutbar war.

Was bedeutet „wesentliches Überwiegen“ bei § 34 StGB?

Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte in der konkreten Situation deutlich und eindeutig übersteigen — abzuwägen sind Rang der Rechtsgüter, Grad der drohenden Gefahren, Schadensumfang, Herkunft der Gefahr und die Autonomie des Betroffenen. Bei gleichwertigen oder nur geringfügig unterschiedlichen Interessen ist eine Rechtfertigung ausgeschlossen.

Welche Bedeutung hat die Angemessenheitsklausel des § 34 S. 2 StGB?

Sie ist ein zusätzliches Korrektiv: Selbst bei wesentlich überwiegendem Interesse scheidet die Rechtfertigung aus, wenn die Tat mit grundlegenden Wertungen der Rechtsordnung unvereinbar ist, etwa bei einem Eingriff in die Menschenwürde oder bei Umgehung eines besonderen rechtsstaatlichen Verfahrens. Nach verbreiteter Ansicht hat sie neben einer sorgfältig durchgeführten Interessenabwägung nur geringe eigenständige Bedeutung, ist in der Klausur aber stets kurz anzusprechen.

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