Strafrecht (StGB) · Allgemeiner Teil · Rechtfertigungsgründe · Klausurfall
Klausurfall: Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
Zuletzt geprüft: August 2026
Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Rechtfertigender Notstand — Prüfungsschema § 34 StGB.
Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.
Sachverhalt
Die Bergsteigerin K gerät beim Abstieg vom Gipfel in einen plötzlichen Wintereinbruch mit Schneesturm und Temperaturen von minus 15 Grad Celsius; sie verliert die Orientierung, und ihr Mobiltelefon hat keinen Empfang. Nach mehrstündigem Umherirren entdeckt sie eine abgelegene, verschlossene Skihütte des E, die zu dieser Jahreszeit nicht bewohnt ist. Da K bereits erste Anzeichen einer Unterkühlung zeigt und ohne sofortigen Schutz mit dem Tod rechnen müsste, schlägt sie mit einem Stein die Scheibe eines Fensters ein und verursacht dabei einen Schaden von 400 Euro. Sie steigt in die Hütte ein, entzündet den dort vorhandenen Kaminofen mit Brennholz des E und verzehrt aus dessen Vorratsschrank Konserven im Wert von 15 Euro. Am nächsten Morgen wird K von der Bergrettung wohlbehalten in der Hütte aufgefunden. K weiß im Moment des Einbruchs genau, dass sie die Hütte nur betritt, um ihr eigenes Überleben zu sichern.
Frage: Wie hat sich K strafbar gemacht?
Lösung im Gutachtenstil
I. Notstandslage
Zunächst müsste eine Notstandslage bestanden haben. Leben und Gesundheit der K sind notstandsfähige Rechtsgüter im Sinne des § 34 StGB. Eine Gefahr liegt vor, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist; angesichts der Temperaturen von minus 15 Grad und der einsetzenden Unterkühlung ohne Schutzmöglichkeit droht K ernsthaft der Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung. Diese Gefahr ist auch gegenwärtig, da sie sich bei fortschreitender Unterkühlung ohne sofortiges Eingreifen jederzeit zum Schaden verdichten kann; es liegt eine Dauergefahr mit akuter Zuspitzung vor. Die Notstandslage ist damit gegeben.
II. Notstandshandlung
Das Einschlagen der Fensterscheibe und das Betreten der beheizbaren Hütte müssten geeignet und erforderlich gewesen sein, die Gefahr abzuwenden. Geeignetheit liegt vor, da K durch den Zugang zur Hütte und die Möglichkeit, den Kaminofen zu entzünden, der Unterkühlung entgehen kann. Ein milderes, gleich wirksames Mittel stand K nach dem Sachverhalt nicht zur Verfügung; ein unbeschädigter Zugang zur verschlossenen Hütte bestand nicht, und eine weitere Suche nach Alternativen hätte angesichts der fortschreitenden Unterkühlung das Risiko für K nur weiter erhöht. Das Einschlagen der Scheibe war damit das mildeste zur Verfügung stehende Mittel.
III. Interessenabwägung — wesentliches Überwiegen
Im Rahmen der Interessenabwägung ist zunächst der Rang der betroffenen Rechtsgüter zu berücksichtigen; Leben und körperliche Unversehrtheit der K stehen im Rang erheblich über dem bloßen Eigentum des E an Fensterscheibe, Brennholz und Lebensmitteln. Zu berücksichtigen ist ferner der Grad der jeweils drohenden Gefahren: Für K bestand eine hohe, im Zweifel tödliche Gefahr, während E lediglich ein überschaubarer, durch Schadensersatz vollständig ausgleichbarer Vermögensschaden von rund 415 Euro drohte. Als weiterer Abwägungsfaktor ist zu beachten, dass K an der Entstehung der Gefahr kein Verschulden trifft, da der Wintereinbruch plötzlich und für sie nicht vorhersehbar war. Das Erhaltungsinteresse der K an ihrem Leben überwiegt das Eingriffsinteresse des E an seinem Eigentum danach nicht nur geringfügig, sondern wesentlich.
IV. Angemessenheitsklausel, § 34 S. 2 StGB
Die Notstandshandlung müsste zudem ein angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr sein. Anhaltspunkte dafür, dass K stattdessen auf ein besonderes, gesetzlich vorgesehenes Verfahren hätte verwiesen werden müssen oder von ihr ein unzumutbares Sonderopfer verlangt worden wäre, bestehen nicht; das Einschlagen einer Fensterscheibe zur Rettung des eigenen Lebens ist ein von der Rechtsordnung gebilligtes, angemessenes Mittel. Die Angemessenheitsklausel des § 34 S. 2 StGB steht der Rechtfertigung nicht entgegen.
V. Subjektives Rechtfertigungselement
Schließlich müsste K in Kenntnis der Notstandslage und mit Rettungswillen gehandelt haben. Nach dem Sachverhalt wusste K im Moment des Einbruchs genau, dass sie die Hütte nur betritt, um ihr eigenes Überleben zu sichern; sie handelte mithin nicht nur zufällig objektiv rechtmäßig, sondern gerade in Kenntnis und mit dem Willen zur Gefahrenabwehr. Das subjektive Rechtfertigungselement liegt vor.
Ergebnis
K hat mit dem Einschlagen der Fensterscheibe den objektiven und subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung gemäß § 303 I StGB verwirklicht, handelte hierbei jedoch gemäß § 34 StGB gerechtfertigt, da sämtliche Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands vorliegen. Aus denselben Gründen ist auch das Betreten der Hütte, § 123 StGB, sowie der Verzehr der Konserven gerechtfertigt. K hat sich somit nicht strafbar gemacht.
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Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




