Strafrecht (StGB) · Allgemeiner Teil · Versuch · Klausurfall
Klausurfall: Versuch (§§ 22, 23 StGB)
Zuletzt geprüft: August 2026
Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Versuch (§§ 22, 23 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Versuch — Prüfungsschema §§ 22, 23 StGB.
Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.
Sachverhalt
A und B planen gemeinsam, nachts in das Einfamilienhaus des E einzubrechen, um dessen Tresor mit Schmuck im Wert von rund 20.000 Euro zu entwenden. In der Tatnacht hebelt A wie zuvor besprochen mit einem Brecheisen die Terrassentür auf, während B vereinbarungsgemäß draußen Schmiere steht. Als die Tür bereits aufgebrochen ist und A einen Fuß über die Schwelle setzt, hört er im Haus überraschend Stimmen und erkennt, dass E entgegen seiner Annahme doch zu Hause und wach ist. A tritt daraufhin sofort zurück, verständigt B per Handzeichen, und beide fliehen unverrichteter Dinge vom Tatort, ohne dass E etwas bemerkt.
Frage: Wie haben sich A und B strafbar gemacht?
Lösung im Gutachtenstil
I. Vorprüfung
A und B könnten sich wegen versuchten Diebstahls in Mittäterschaft gemäß §§ 242, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben. Die Tat ist nicht vollendet, da A und B den Schmuck nicht wegnahmen, sondern unverrichteter Dinge flohen; Nichtvollendung liegt vor. Die Versuchsstrafbarkeit müsste gesondert angeordnet sein, da es sich beim Diebstahl um ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB handelt. § 242 Abs. 2 StGB ordnet die Strafbarkeit des Versuchs ausdrücklich an. Die Vorprüfung ist damit abgeschlossen.
II. Tatentschluss
A und B müssten Tatentschluss gefasst haben. Hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 242 StGB fassten beide den gemeinsamen Plan, die fremde bewegliche Sache – den Schmuck des E – wegzunehmen; Vorsatz insoweit liegt vor. Als sonstiges subjektives Merkmal ist die Absicht rechtswidriger Zueignung erforderlich: beide wollten den Schmuck verkaufen bzw. behalten und E dauerhaft davon ausschließen, was vorliegt. Der Entschluss ging über eine bloße Tatgeneigtheit hinaus, da A und B eine konkrete Rollenverteilung verabredeten und A mit dem Brecheisen bereits das Tatmittel mitführte. Tatentschluss liegt bei beiden vor.
III. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB
A müsste unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes angesetzt haben. Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters von der Tat, verbunden mit einer objektiven Rückbindung an das Rechtsgut. Nach den konkretisierenden Formeln liegt unmittelbares Ansetzen vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv keine wesentlichen Zwischenschritte mehr zwischen seinem Verhalten und der Tatbestandsverwirklichung liegen. In der typischen Konstellation des Einbruchsdiebstahls markiert regelmäßig das Aufhebeln der Zugangstür und das Betreten des Tatorts diese Schwelle. A hat mit dem Aufhebeln der Terrassentür und dem Übertreten der Schwelle bereits unmittelbar zur Wegnahme angesetzt. Über § 25 Abs. 2 StGB wird dies dem B als Mittäter aufgrund des gemeinsamen Tatplans und der arbeitsteiligen Ausführung zugerechnet.
IV. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind für A und B nicht ersichtlich. Die Tat ist rechtswidrig.
V. Schuld
Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit oder Entschuldigungsgründe bestehen weder bei A noch bei B. Beide handelten schuldhaft.
VI. Rücktritt, § 24 StGB
A und B könnten strafbefreiend zurückgetreten sein. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt nicht vor, da A nicht davon ausging, die Wegnahme mit den vorhandenen Mitteln nicht mehr erreichen zu können; er hielt sie trotz des gestiegenen Risikos noch für möglich. Da A nach seiner Vorstellung noch nicht alles zur Vollendung Erforderliche getan hatte, liegt ein unbeendeter Versuch vor, sodass gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB bloßes Aufgeben genügt; dieses lag in Form des sofortigen Rückzugs vor. Fraglich ist jedoch die Freiwilligkeit: Freiwillig handelt, wer aus autonomen Motiven nicht weiterhandeln will, obwohl er könnte; unfreiwillig handelt, wer durch äußeren Zwang nicht weiterhandeln kann, selbst wenn er wollte. A brach ab, weil sich durch die wachen Hausbewohner das Entdeckungs- und Fluchtrisiko nach objektiver wie subjektiver Einschätzung derart erhöhte, dass ein besonnener Täter die Tat ebenfalls abgebrochen hätte; ein solcher, von der konkreten Risikolage erzwungener Abbruch gilt nach zutreffender Auffassung als unfreiwillig. Die Freiwilligkeit ist zu verneinen. Da bereits A's Rücktritt scheitert, kommt es auf eine gesonderte Verhinderungsleistung des B gemäß § 24 Abs. 2 StGB nicht mehr an; auch dessen Flucht beruhte auf demselben unfreiwilligen Motiv.
Ergebnis
A und B haben sich wegen versuchten Diebstahls in Mittäterschaft gemäß §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 StGB scheidet für beide aus, da der Abbruch der Tat mangels Freiwilligkeit nicht zurechenbar auf einem autonomen Entschluss, sondern auf dem plötzlich erheblich gestiegenen Entdeckungsrisiko beruhte.
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Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




