Strafrecht (StGB) · Allgemeiner Teil · Versuch · Klausurfall

Klausurfall: Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)

Zuletzt geprüft: August 2026

Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Rücktritt vom Versuch — Prüfungsschema § 24 StGB.

Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.

Sachverhalt

A und B geraten mit C in eine heftige Auseinandersetzung. Nach gemeinsamem Tatentschluss, C zu töten, sticht A dem wehrlos am Boden liegenden C mit einem Messer in den Oberkörper, während B ihn verabredungsgemäß festhält. Nach dem Stich lässt A von dem regungslosen C ab und geht davon aus, dieser sei tödlich getroffen und werde in Kürze versterben, da C stark blutet und sich nicht mehr rührt. Als A und B bereits zehn Meter entfernt sind, hören sie C leise stöhnen; A erkennt daraufhin, dass C noch lebt und ohne weiteres Zutun verbluten könnte. A kehrt um, drückt die Wunde mit seinem Pullover ab und alarmiert trotz drohender eigener Strafverfolgung den Rettungsdienst, der C rechtzeitig in die Klinik bringt und ihm dadurch das Leben rettet. B rennt währenddessen unbeeindruckt weiter davon.

Frage: Ist A gemäß § 24 StGB strafbefreiend vom Versuch des Totschlags zum Nachteil des C zurückgetreten, und gilt dies auch für B?

Lösung im Gutachtenstil

I. Kein fehlgeschlagener Versuch

Ein Rücktritt gemäß § 24 StGB setzt voraus, dass der Versuch nicht fehlgeschlagen ist. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn der Täter nach seiner Vorstellung den tatbestandlichen Erfolg mit den bereits eingesetzten oder ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann. A ging zunächst davon aus, C sei bereits tödlich getroffen, korrigierte diese Vorstellung aber unmittelbar am Tatort, als er das Stöhnen hörte, und erkannte, dass C noch lebte und durch sein Eingreifen gerettet werden konnte. Nach seiner damit maßgeblichen Vorstellung war der Erfolg – der Tod des C – gerade noch vermeidbar. Ein Fehlschlag liegt daher nicht vor.

II. Abgrenzung unbeendeter / beendeter Versuch

Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung glaubt, noch nicht alles zur Herbeiführung des Erfolgs Erforderliche getan zu haben; beendet ist er, wenn der Täter glaubt, der Erfolg werde auch ohne weiteres Zutun eintreten. Unmittelbar nach dem Stich ging A davon aus, C werde ohnehin versterben, sodass in diesem ersten Moment ein beendeter Versuch vorlag. Maßgeblich für den Rücktritt ist jedoch die Vorstellung des Täters im Zeitpunkt des letzten Augenblicks vor dem Rücktritt, der sogenannte korrigierte Rücktrittshorizont. Da A noch am Tatort, in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Tat, durch das Stöhnen erkannte, dass C entgegen seiner ursprünglichen Annahme noch lebte und sein Tod nur durch Untätigkeit eintreten würde, korrigiert sich der Rücktrittshorizont: Nunmehr ist von einem unbeendeten Versuch auszugehen.

III. Rücktrittsleistung des Alleintäters, § 24 I StGB

Da nach korrigiertem Rücktrittshorizont ein unbeendeter Versuch vorliegt, genügt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB das bloße Aufgeben der weiteren Tatausführung. A tat jedoch mehr: er wurde aktiv rettend tätig, indem er die Wunde abdrückte und den Rettungsdienst alarmierte. Dieses Verhalten erfüllt zugleich die Anforderungen an ein Verhindern der Vollendung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB, da A's Eingreifen für die Rettung des C tatsächlich kausal war. Auf ein bloß ernsthaftes Bemühen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB kommt es daher nicht mehr an, da die Rettung tatsächlich gelang.

IV. Freiwilligkeit

A müsste freiwillig gehandelt haben, das heißt aus autonomen Gründen nicht weiterhandeln wollen, obwohl er objektiv weiter hätte handeln können. A kehrte trotz des Risikos eigener Strafverfolgung aus eigenem Entschluss um, um C zu retten, ohne dass ein äußerer Zwang ihn dazu drängte; er hätte ungehindert fliehen können. Dies spricht für eine autonome, freiwillige Motivation. Die Freiwilligkeit liegt vor.

V. Rücktritt bei mehreren Beteiligten, § 24 II StGB

Da mehrere Beteiligte an der Tat mitwirkten, richtet sich der Rücktritt nicht nach Absatz 1, sondern nach § 24 Abs. 2 StGB. Danach muss der Zurücktretende die Vollendung der Tat verhindern, was A gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB durch die rechtzeitige Rettung des C tatsächlich gelungen ist; auf ein bloß ernsthaftes Bemühen nach § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB kommt es folglich nicht an. In seiner Wirkung gilt der Rücktritt nach § 24 Abs. 2 StGB nur für den jeweils zurücktretenden Beteiligten persönlich und durchbricht insoweit den Grundsatz der Akzessorietät. B, der unbeeindruckt weiterrannte und nichts zur Rettung des C beitrug, kommt die Rettungsleistung des A nicht zugute.

VI. Rechtsfolge und stehengebliebene Delikte

Für A entfällt gemäß § 24 Abs. 1, Abs. 2 StGB die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags in Mittäterschaft, §§ 212, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB. Der Rücktritt lässt jedoch bereits vollendete, sogenannte stehengebliebene Delikte unberührt: A bleibt strafbar wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch den Messerstich. Für B, dem der Rücktritt des A nicht zugutekommt, verbleibt es bei der Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags in Mittäterschaft.

Ergebnis

A ist gemäß § 24 Abs. 1, Abs. 2 StGB strafbefreiend vom Versuch des Totschlags zurückgetreten, da er nach korrigiertem, unbeendetem Rücktrittshorizont die Vollendung freiwillig und tatsächlich verhindert hat; er bleibt jedoch wegen der bereits vollendeten gefährlichen Körperverletzung strafbar. B, der zur Rettung nichts beitrug, kommt der Rücktritt des A nicht zugute; er bleibt wegen versuchten Totschlags in Mittäterschaft strafbar.

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Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

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