Strafrecht (StGB) · Allgemeiner Teil · Versuch
Rücktritt vom Versuch — Prüfungsschema § 24 StGB
Zuletzt geprüft: August 2026
Der Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB ist persönlicher Strafaufhebungsgrund und wird in der Klausur im Anschluss an die Schuld geprüft — wer den Versuch bejaht, muss § 24 StGB ansprechen. Die Probleme liegen fast immer in denselben drei Punkten: dem fehlgeschlagenen Versuch als ungeschriebener Vorfrage, der Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch nach dem Rücktrittshorizont und der Freiwilligkeit. Das Schema zum Rücktritt vom Versuch bildet diese Prüfungsreihenfolge vollständig ab, einschließlich des Rücktritts mehrerer Beteiligter nach § 24 II StGB.
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Das vollständige Schema
Zum Aufklappen — jeder Punkt mit Definition.
I. Kein fehlgeschlagener Versuch
Ungeschriebene Vorfrage jedes Rücktritts. Fehlgeschlagen ist der Versuch, wenn der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung erkennt, dass er den tatbestandlichen Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann. Maßgeblich ist allein die Tätervorstellung im Zeitpunkt nach der letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont); beim fehlgeschlagenen Versuch ist ein Rücktritt in jeder Variante ausgeschlossen.
Beispiel: T hat sein einziges Messer verloren und keine weiteren Mittel zur Verfügung, um O noch zu verletzen — der Versuch ist fehlgeschlagen, ein Rücktritt ausgeschlossen.
II. Abgrenzung unbeendeter / beendeter Versuch
Die Abgrenzung entscheidet darüber, welche Rücktrittsleistung § 24 I StGB verlangt. Sie richtet sich nach der Vorstellung des Täters unmittelbar nach der letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont).
1. Unbeendeter Versuch
Der Täter hält nach seiner Vorstellung weitere Ausführungshandlungen für erforderlich, um den Erfolg herbeizuführen; er glaubt also, noch nicht alles Notwendige getan zu haben.
Beispiel: T schlägt einmal zu und hält weitere Schläge für erforderlich, um O kampfunfähig zu machen, bevor er unvermittelt von ihm ablässt.
2. Beendeter Versuch
Der Täter hält den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges nach seiner Vorstellung auch ohne weiteres Zutun für möglich; er glaubt, alles Erforderliche getan zu haben.
Beispiel: T sticht auf O ein und geht fest davon aus, die Stichverletzung werde auch ohne sein weiteres Zutun zum Tod des O führen.
3. Korrigierter Rücktrittshorizont
Erkennt der Täter unmittelbar nach der letzten Ausführungshandlung, dass sein Vorstellungsbild unzutreffend war, ist die berichtigte Vorstellung maßgeblich — der Versuch kann so vom beendeten zum unbeendeten werden und umgekehrt.
Beispiel: T glaubt zunächst, O sei bereits tödlich getroffen, erkennt aber sogleich, dass die Wunde nur oberflächlich ist — der Versuch wird nachträglich zum unbeendeten.
III. Rücktrittsleistung des Alleintäters, § 24 I StGB
1. Aufgeben der weiteren Tatausführung, § 24 I 1 Alt. 1 StGB
Beim unbeendeten Versuch genügt das bloße Unterlassen des Weiterhandelns. Nach der herrschenden Gesamtbetrachtungslehre muss der Täter von der Tat im Ganzen Abstand nehmen, also den Tatplan endgültig aufgeben; ein bloßes Aufschieben auf eine günstigere Gelegenheit reicht nicht.
Beispiel: T lässt beim Einbruchsversuch endgültig vom Vorhaben ab, nachdem er den ersten Fensterspalt geöffnet hat, statt nur eine günstigere Gelegenheit abzuwarten.
2. Verhindern der Vollendung, § 24 I 1 Alt. 2 StGB
Beim beendeten Versuch ist aktives Gegensteuern erforderlich: Der Täter muss den Erfolgseintritt durch eigenes Handeln kausal verhindern. Das Einschalten Dritter, etwa des Notarztes, genügt, solange die Rettung auf seine Veranlassung zurückgeht; optimale Rettungsbemühungen verlangt die Rechtsprechung nicht.
Beispiel: T hat O vergiftet und ruft daraufhin selbst den Notarzt, der O dank rechtzeitiger Behandlung mit dem Gegenmittel rettet.
3. Ernsthaftes Bemühen, § 24 I 2 StGB
Bleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden unvollendet — etwa weil der Versuch von vornherein untauglich war oder ein Dritter rettet —, genügt das freiwillige und ernsthafte Bemühen, die Vollendung zu verhindern. Der Täter muss aus seiner Sicht alles tun, was zur Erfolgsabwendung erforderlich ist.
Beispiel: T versucht vergeblich, den vergifteten O selbst zu retten; erst ein zufällig vorbeikommender Passant rettet O tatsächlich — Ts ernsthaftes Bemühen genügt dennoch.
IV. Freiwilligkeit
Freiwillig handelt nach herrschender Meinung, wer aus autonomen Motiven zurücktritt, also „Herr seiner Entschlüsse“ bleibt und die Tat nicht mehr durchführen will, obwohl er sie noch durchführen könnte. Unfreiwillig ist der Rücktritt bei heteronomen Motiven, also wenn zwingender äußerer oder innerer Druck den Täter zum Abbruch nötigt (Frank'sche Formel: „Ich will nicht, selbst wenn ich könnte“ statt „Ich kann nicht, selbst wenn ich wollte“). Sittlich billigenswerte Beweggründe sind nicht erforderlich; auch Angst vor Entdeckung schließt die Freiwilligkeit erst aus, wenn sie den Täter zum Abbruch zwingt.
Beispiel: T bricht den Raubüberfall ab, weil ihn plötzlich das schlechte Gewissen plagt, nicht weil ihn jemand daran hindert — sein Rücktritt ist freiwillig.
V. Rücktritt bei mehreren Beteiligten, § 24 II StGB
Für Mittäter, Anstifter und Gehilfen gilt ausschließlich § 24 II StGB; das bloße Aufgeben des eigenen Tatbeitrags genügt hier nicht.
1. Verhindern der Vollendung, § 24 II 1 StGB
Der Beteiligte muss die Vollendung der Tat freiwillig verhindern — erforderlich ist also ein Erfolg abwendender Beitrag, nicht nur der Rückzug aus dem gemeinsamen Tatplan.
Beispiel: Anstifter A überredet den bereits handlungsbereiten T erfolgreich, den geplanten Mord doch nicht auszuführen — A verhindert damit die Vollendung freiwillig.
2. Ernsthaftes Bemühen, § 24 II 2 StGB
Wird die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern.
Beispiel: Gehilfe G warnt das Opfer heimlich vor, ohne dass dies für die letztlich ausbleibende Tatvollendung ursächlich wird — sein ernsthaftes Bemühen genügt trotzdem.
3. Wirkung
Der Rücktritt wirkt als persönlicher Strafaufhebungsgrund nur für den Zurücktretenden; die übrigen Beteiligten bleiben wegen Versuchs strafbar, § 29 StGB.
Beispiel: A tritt wirksam vom gemeinsamen Raubplan zurück; die Mittäter B und C bleiben dennoch wegen versuchten Raubes strafbar, § 29 StGB.
VI. Rechtsfolge und stehengebliebene Delikte
Der wirksame Rücktritt führt zur Straflosigkeit wegen des Versuchs der zurückgetretenen Tat. Bereits vollendete Delikte bleiben davon unberührt: Wer vom Totschlagsversuch zurücktritt, bleibt wegen der vollendeten Körperverletzung strafbar; ebenso bleiben verwirklichte Qualifikationen und andere selbständige Delikte bestehen.
Beispiel: T tritt wirksam vom Versuch des Totschlags an O zurück, bleibt aber wegen der zuvor bereits vollendeten Körperverletzung an O weiterhin strafbar.
Typische Streitstände
Einzelakts- oder Gesamtbetrachtungslehre
Bei mehreren erfolglosen Einzelakten fragt die Einzelaktstheorie, ob der jeweilige Akt sein Ziel verfehlt hat, und nimmt dann einen fehlgeschlagenen Versuch an. Nach der herrschenden Gesamtbetrachtungslehre und der ständigen Rechtsprechung ist dagegen das gesamte Geschehen bis zur letzten Ausführungshandlung als ein einheitlicher Versuch zu betrachten, sodass ein Rücktritt möglich bleibt, solange der Täter die Tatvollendung noch für erreichbar hält.
Psychologischer oder normativer Freiwilligkeitsbegriff
Die herrschende psychologisierende Auffassung stellt darauf ab, ob der Täter aus autonomen Motiven noch Herr seiner Entschlüsse ist. Die normative Gegenauffassung fragt stattdessen, ob der Abbruch der „Verbrechervernunft“ entspricht — wer aus rationalem Kalkül abbricht, verdiene die Rücktrittsprivilegierung nicht. In der Klausur führen beide Ansätze meist zum selben Ergebnis; abweichende Ergebnisse sind zu diskutieren.
Außertatbestandliche Zielerreichung
Hat der Täter sein eigentliches, außerhalb des Tatbestandes liegendes Ziel bereits erreicht — etwa Einschüchterung des Opfers — und lässt er deshalb von der Tat ab, nimmt ein Teil der Literatur einen fehlgeschlagenen Versuch an, weil kein Rücktrittsbedürfnis mehr bestehe. Die Rechtsprechung stellt demgegenüber allein auf den tatbestandlichen Erfolg ab: Der Versuch ist nicht fehlgeschlagen; die Frage ist erst bei der Freiwilligkeit zu erörtern.
Kurz gefragt
Wie ist das Prüfungsschema zum Rücktritt vom Versuch aufgebaut?
Zuerst kein fehlgeschlagener Versuch, dann Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch nach dem Rücktrittshorizont, danach die passende Rücktrittsleistung nach § 24 I StGB (Aufgeben, Verhindern oder ernsthaftes Bemühen) und schließlich die Freiwilligkeit. Bei mehreren Beteiligten gilt stattdessen § 24 II StGB.
Wann ist ein Versuch fehlgeschlagen?
Wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung erkennt, dass er den Erfolg mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann. Beim fehlgeschlagenen Versuch ist ein Rücktritt nach § 24 StGB von vornherein ausgeschlossen.
Was ist der Unterschied zwischen unbeendetem und beendetem Versuch?
Beim unbeendeten Versuch hält der Täter weitere Ausführungshandlungen für erforderlich, beim beendeten Versuch hält er den Erfolgseintritt auch ohne weiteres Zutun für möglich. Folge: Beim unbeendeten Versuch genügt das bloße Aufgeben, beim beendeten Versuch ist aktives Verhindern der Vollendung nötig.
Wann ist ein Rücktritt freiwillig?
Wenn der Täter aus autonomen Motiven abbricht und Herr seiner Entschlüsse bleibt, also nicht durch zwingenden äußeren oder inneren Druck zum Abbruch genötigt wird. Sittlich billigenswerte Beweggründe sind nicht erforderlich.
Wie tritt ein Mittäter nach § 24 II StGB zurück?
Er muss die Vollendung der Tat freiwillig verhindern; das bloße Aufgeben des eigenen Tatbeitrags genügt nicht. Wird die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Beitrag begangen, reicht sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um Verhinderung, § 24 II 2 StGB.
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Und direkt mündlich abfragen
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Dieses Schema dient ausschließlich der Vorbereitung auf Prüfungen. Es stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




