Strafrecht (StGB) · Allgemeiner Teil · Täterschaft und Teilnahme
Mittäterschaft — Prüfungsschema § 25 Abs. 2 StGB
Zuletzt geprüft: August 2026
§ 25 II StGB ist die zentrale Zurechnungsnorm des Allgemeinen Teils: Wer die Tat gemeinschaftlich mit anderen begeht, haftet für die Tatbeiträge der übrigen Beteiligten wie für eigene. Klausurrelevant sind vor allem die Abgrenzung zur Beihilfe, die Reichweite der wechselseitigen Zurechnung und die Grenzen des gemeinsamen Tatplans beim Exzess eines Beteiligten.
Wird direkt heruntergeladen — von dort per „Teilen" in Octa hochladen.
Direkt in Octa weiterlernen
Octa macht aus deinen hochgeladenen Unterlagen automatisch Karteikarten. Du sprichst die Antwort ein und bekommst echtes mündliches Feedback. Lade das Schema oder die Karteikarten hoch, sobald du sie heruntergeladen hast. Aktuell nur für iPhone und iPad.
Das vollständige Schema
Zum Aufklappen — jeder Punkt mit Definition.
I. Vorüberlegung: Anwendungsbereich
Mittäterschaft ist kein eigener Straftatbestand, sondern eine Zurechnungsnorm. Geprüft wird stets ein bestimmtes Delikt (etwa § 212 StGB oder § 249 StGB) „in Mittäterschaft, § 25 II StGB“. Verwirklicht ein Beteiligter den Tatbestand nicht vollständig in eigener Person, wird der fehlende Teil über § 25 II StGB zugerechnet. Beteiligte sind grundsätzlich getrennt zu prüfen; zweckmäßig ist der Einstieg beim Tatnächsten.
Beispiel: A und B verabreden gemeinsam einen Raub. Zu prüfen ist die Strafbarkeit des A wegen Raubes, § 249 StGB, in Mittäterschaft, § 25 II StGB — nicht Mittäterschaft als eigenständiges Delikt.
II. Objektiver Tatbestand
1. Tatbestandsverwirklichung durch die Beteiligten
Zunächst ist festzustellen, dass die objektiven Merkmale des in Rede stehenden Delikts insgesamt verwirklicht sind — sei es durch den Prüfling selbst, sei es durch Tatbeiträge anderer Beteiligter, die ihm zuzurechnen sind.
Beispiel: A hält das Opfer O fest, während B ihm die Handtasche entreißt. Insgesamt sind die objektiven Merkmale des § 249 StGB durch A und B gemeinsam verwirklicht.
2. Gemeinsamer Tatplan
Erforderlich ist ein gemeinsamer Tatentschluss, also das bewusste und gewollte Zusammenwirken der Beteiligten aufgrund einer wechselseitigen Übereinkunft über die Tat. Der Tatplan kann ausdrücklich oder konkludent, auch erst während der Tatausführung, geschlossen werden; einseitige Kenntnis vom Handeln eines anderen genügt nicht.
Beispiel: A und B verabreden vorab, gemeinsam in die Wohnung des O einzubrechen und die Beute hälftig zu teilen — ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken aufgrund wechselseitiger Übereinkunft.
3. Gemeinschaftliche Tatausführung
Jeder Mittäter muss einen objektiven Tatbeitrag leisten, der für die Verwirklichung des gemeinsamen Tatplans wesentlich ist und ihm arbeitsteilig eine das Geschehen mitbeherrschende Stellung verschafft (funktionelle Tatherrschaft). Nicht erforderlich ist, dass er ein Tatbestandsmerkmal eigenhändig verwirklicht oder am Tatort anwesend ist.
Beispiel: A steht während des Einbruchs Schmiere und hält per Funk Kontakt zu B, der im Haus stiehlt; der Beitrag des A ist für den Taterfolg wesentlich und verschafft ihm Tatherrschaft.
4. Abgrenzung zur Teilnahme
Nach der Tatherrschaftslehre ist Mittäter, wer die Tatausführung als Zentralgestalt des Geschehens mitbeherrscht; wer den Erfolgseintritt nur fördert, ohne über das Ob und Wie mitzuentscheiden, ist Gehilfe nach § 27 StGB. Die Rechtsprechung entscheidet in wertender Gesamtbetrachtung, insbesondere nach dem Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder wenigstens dem Willen dazu.
Beispiel: B besorgt A nur das Einbruchswerkzeug, ohne am Tatort mitzuwirken oder über das Ob und Wie mitzuentscheiden; B ist Gehilfe nach § 27 StGB, nicht Mittäter.
5. Wechselseitige Zurechnung
Liegen gemeinsamer Tatplan und gemeinschaftliche Ausführung vor, werden die Tatbeiträge der Beteiligten jedem Mittäter über § 25 II StGB als eigene zugerechnet. Die Zurechnung reicht nur so weit wie der gemeinsame Tatplan; darüber hinausgehende Abweichungen eines Beteiligten bleiben als Exzess unberücksichtigt.
Beispiel: Während A im Haus stiehlt, wird B, der draußen wartet, dessen Tatbeitrag über § 25 II StGB als eigener zugerechnet, obwohl B selbst nichts wegnimmt.
III. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz bezüglich des eigenen Tatbeitrags
Der Mittäter muss mit Wissen und Wollen hinsichtlich aller objektiven Merkmale des verwirklichten Delikts handeln; dolus eventualis genügt, soweit der Tatbestand nichts anderes verlangt.
Beispiel: A weiß und will, dass er dem O mit dem Messer droht, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen — Vorsatz hinsichtlich der eigenen Nötigungshandlung nach § 249 StGB.
2. Vorsatz bezüglich des gemeinsamen Zusammenwirkens
Der Vorsatz muss sich zusätzlich auf die Tatbeiträge der übrigen Beteiligten und auf das arbeitsteilige Zusammenwirken erstrecken. Nur was vom gemeinsamen Tatplan getragen ist, kann zugerechnet werden.
Beispiel: A weiß, dass B zeitgleich das Opfer festhält, und will mit B arbeitsteilig zusammenwirken; sein Vorsatz erstreckt sich auch auf den Beitrag des B.
3. Besondere subjektive Merkmale
Absichten und sonstige besondere subjektive Merkmale — etwa die Zueignungsabsicht bei §§ 242, 249 StGB — müssen in der Person jedes Beteiligten selbst vorliegen; sie werden nicht über § 25 II StGB zugerechnet. Bei Sonderdelikten muss die täterschaftsbegründende Sonderstellung ebenfalls eigenhändig erfüllt sein.
Beispiel: Nur A will sich die gestohlene Uhr dauerhaft aneignen, B will sie lediglich beiseiteschaffen; die Zueignungsabsicht muss bei jedem Mittäter selbst vorliegen und wird nicht zugerechnet.
IV. Rechtswidrigkeit
Wie beim Alleintäter zu prüfen. Rechtfertigungsgründe wirken nicht akzessorisch, sondern nur für denjenigen, in dessen Person ihre Voraussetzungen — einschließlich des subjektiven Rechtfertigungselements — vorliegen. Handelt nur ein Beteiligter in Notwehr nach § 32 StGB, bleibt die Tat der anderen rechtswidrig.
Beispiel: A und B greifen gemeinsam den O an; nur A handelt dabei in Notwehr nach § 32 StGB, weil er zuvor selbst angegriffen wurde — die Tat des B bleibt rechtswidrig.
V. Schuld
Ebenfalls für jeden Beteiligten gesondert zu beurteilen: Schuldfähigkeit nach §§ 19, 20, 21 StGB, Unrechtsbewusstsein und das Fehlen von Entschuldigungsgründen. Da § 25 II StGB keine Akzessorietät voraussetzt, ist Mittäterschaft auch möglich, wenn ein Beteiligter schuldlos handelt.
Beispiel: A ist bei der gemeinsamen Tatausführung mit B schuldunfähig nach § 20 StGB; die Mittäterschaft des B bleibt hiervon unberührt, da § 25 II StGB keine Akzessorietät zur Schuld voraussetzt.
Typische Streitstände
Tatherrschaftslehre gegen subjektive Theorie der Rechtsprechung
Die im Schrifttum herrschende Tatherrschaftslehre stellt objektiv darauf ab, ob der Beteiligte aufgrund seines Tatbeitrags funktionelle Tatherrschaft hat, das Geschehen also arbeitsteilig mitbeherrscht. Die Rechtsprechung nimmt eine wertende Gesamtbetrachtung vor und gewichtet dabei das eigene Interesse am Taterfolg, den Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder den Willen dazu; in der Klausur führt das vor allem bei untergeordneten Ausführungshandlungen mit starkem Eigeninteresse zu abweichenden Ergebnissen.
Mittäterexzess
Überschreitet ein Beteiligter den gemeinsamen Tatplan, wird ihm dieses Mehr allein zugerechnet; die übrigen Mittäter haften nur im Rahmen ihres Vorsatzes. Unwesentliche Abweichungen vom vorgestellten Kausalverlauf sowie Abweichungen, die von den anderen zumindest billigend in Kauf genommen wurden, lassen die Zurechnung dagegen unberührt.
Sukzessive Mittäterschaft
Tritt jemand erst nach Beginn der Tat, aber vor deren Beendigung hinzu, rechnet die Rechtsprechung ihm die bereits verwirklichten Umstände zu, wenn er sie kennt und in seinen Tatentschluss aufnimmt. Die Gegenauffassung lehnt eine solche rückwirkende Zurechnung ab, weil sich Tatherrschaft nicht auf ein bereits abgeschlossenes Geschehen erstrecken kann, und lässt den Hinzutretenden nur für das nach seinem Eintritt Geschehene haften.
Kurz gefragt
Wie ist das Prüfungsschema zur Mittäterschaft nach § 25 II StGB aufgebaut?
Objektiver Tatbestand des jeweiligen Delikts mit gemeinsamem Tatplan, gemeinschaftlicher Tatausführung und wechselseitiger Zurechnung der Tatbeiträge, danach subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Mittäterschaft wird dabei nicht isoliert, sondern innerhalb der Prüfung eines konkreten Delikts geprüft.
Welche Voraussetzungen hat die Mittäterschaft?
Ein gemeinsamer Tatplan als bewusstes und gewolltes Zusammenwirken und eine gemeinschaftliche Tatausführung, bei der jeder Beteiligte einen für den Tatplan wesentlichen Beitrag leistet. Liegen beide vor, werden die Tatbeiträge über § 25 II StGB wechselseitig zugerechnet.
Wie grenzt man Mittäterschaft von Beihilfe ab?
Nach der Tatherrschaftslehre ist Mittäter, wer die Tat arbeitsteilig mitbeherrscht, während der Gehilfe nach § 27 StGB die fremde Tat lediglich fördert, ohne über das Ob und Wie mitzuentscheiden. Die Rechtsprechung entscheidet demgegenüber in einer Gesamtbetrachtung nach Tatinteresse, Umfang der Beteiligung und Tatherrschaftswillen.
Muss der Mittäter am Tatort anwesend sein?
Nein. Ausreichend ist ein wesentlicher Tatbeitrag, der dem Beteiligten eine mitbeherrschende Stellung verschafft; er kann etwa in der Planung, Organisation oder Absicherung liegen. Umstritten ist allerdings, ob der Beitrag im Ausführungsstadium erbracht werden muss: Die Rechtsprechung lässt auch Beiträge im Vorbereitungsstadium genügen, während ein Teil der Literatur einen Beitrag während der Ausführung verlangt.
Wann beginnt der Versuch bei Mittäterschaft?
Nach der herrschenden Gesamtlösung setzt jeder Mittäter zur Tat an, sobald einer von ihnen nach dem gemeinsamen Tatplan unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt, § 22 StGB. Die Einzellösung stellt demgegenüber auf das unmittelbare Ansetzen jedes einzelnen Beteiligten ab.
Verwandte Schemata
Und direkt mündlich abfragen
Lade das Schema oder das Karteikarten-Deck von hier direkt in Octa hoch. Octa macht aus deinen hochgeladenen Unterlagen automatisch Karteikarten. Du sprichst die Antwort ein und bekommst echtes mündliches Feedback.
Dieses Schema dient ausschließlich der Vorbereitung auf Prüfungen. Es stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.




