Strafrecht (StGB) · Allgemeiner Teil · Täterschaft und Teilnahme · Klausurfall

Klausurfall: Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)

Zuletzt geprüft: August 2026

Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Mittäterschaft — Prüfungsschema § 25 Abs. 2 StGB.

Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.

Sachverhalt

A und B beschließen, in der Nacht zum 12. März in das Juweliergeschäft des O einzubrechen und Schmuck im Wert von 40.000 Euro zu entwenden. Nach gemeinsamem Plan hebelt A das rückwärtige Fenster auf und dringt in die Verkaufsräume ein, während B vereinbarungsgemäß draußen Schmiere steht und über Funkgerät vor herannahenden Personen warnt. Als A drinnen die Vitrinen aufbricht und den Schmuck in einen mitgebrachten Rucksack packt, meldet B über Funk einen nahenden Streifenwagen, sodass A rechtzeitig flüchten kann. A und B teilen die Beute anschließend hälftig unter sich auf. Beide handeln von Anfang an in der Absicht, sich den Schmuck rechtswidrig zuzueignen.

Frage: Wie haben sich A und B strafbar gemacht?

Lösung im Gutachtenstil

I. Vorüberlegung: Anwendungsbereich

Bevor die Mittäterschaft geprüft wird, ist festzustellen, ob § 25 II StGB überhaupt anwendbar ist. Mittäterschaft setzt voraus, dass es sich nicht um ein eigenhändiges Delikt oder ein Sonderdelikt handelt, das zwingend eigenhändige Verwirklichung durch jeden Beteiligten verlangt. § 242 I StGB (Diebstahl) ist weder eigenhändiges Delikt noch Sonderdelikt, sodass eine Tatbestandsverwirklichung durch gemeinschaftliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer Personen grundsätzlich möglich ist. Da weder A noch B den objektiven Tatbestand vollständig allein und ohne den Beitrag des anderen verwirklichen, A nimmt weg, B sichert die Tatausführung ab, stellt sich gerade die Frage einer Zurechnung fremder Tatbeiträge über § 25 II StGB. Der Anwendungsbereich der Mittäterschaft ist damit eröffnet.

II. Objektiver Tatbestand

Fraglich ist, ob A und B den objektiven Tatbestand des § 242 I StGB gemeinschaftlich verwirklicht haben. A verwirklicht durch das Aufbrechen der Vitrinen und das Einstecken des Schmucks eigenhändig sämtliche objektiven Merkmale der Wegnahme fremder beweglicher Sachen; B selbst nimmt keine Sache weg. A und B haben jedoch im Vorfeld einen gemeinsamen Tatplan gefasst, der Einbruch, Aufgabenverteilung und Beuteteilung im Einzelnen festlegte. Die gemeinschaftliche Tatausführung erfordert ein arbeitsteiliges Zusammenwirken im Ausführungsstadium; B leistet während der eigentlichen Tatbegehung durch die Funküberwachung einen zeitgleichen, nicht bloß vorbereitenden Beitrag. Fraglich ist die Abgrenzung zur bloßen Beihilfe: Nach der Tatherrschaftslehre (h. M.) ist Mittäter, wessen Beitrag für den Taterfolg eine derartige Schlüsselfunktion hat, dass das Geschehen mit ihm steht und fällt; B's Funkwarnung vor der Polizei ist für das Gelingen des Einbruchs unverzichtbar. Auch das eigene Interesse des B am Taterfolg, ausgedrückt durch die vereinbarte hälftige Beuteteilung, spricht für Mittäterschaft und nicht für bloße Gehilfenstellung. Der Beitrag des A wird B über § 25 II StGB wechselseitig als eigener zugerechnet, sodass beide den objektiven Tatbestand des § 242 I StGB als Mittäter verwirklichen.

III. Subjektiver Tatbestand

A und B müssten vorsätzlich hinsichtlich ihres jeweils eigenen Tatbeitrags gehandelt haben; beide wissen und wollen ihr jeweiliges Tun, das Aufbrechen der Vitrinen bzw. die Funküberwachung. Erforderlich ist ferner Vorsatz bezüglich des gemeinsamen Zusammenwirkens, also das Bewusstsein, arbeitsteilig mit dem anderen zur Tatbestandsverwirklichung beizutragen; dieses Bewusstsein folgt aus der vorherigen gemeinsamen Absprache. Schließlich müssen beide mit Zueignungsabsicht handeln, sich also die fremde bewegliche Sache zumindest vorübergehend aneignen und den Eigentümer dauerhaft enteignen wollen. A und B planen von vornherein, den Schmuck zu behalten bzw. zu verwerten und die Beute untereinander aufzuteilen, sodass bei beiden die erforderliche Zueignungsabsicht als besonderes subjektives Merkmal des § 242 I StGB vorliegt. Der subjektive Tatbestand ist bei A und B vollständig erfüllt.

IV. Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe, die die Tat von A und B ausnahmsweise erlauben würden, sind nach dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Weder eine Einwilligung des O noch sonstige Rechtfertigungsgründe kommen in Betracht. A und B handeln mithin rechtswidrig.

V. Schuld

A und B sind nach dem Sachverhalt erwachsen und ohne Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung ihrer Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 19, 20 StGB; Entschuldigungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Beide handeln daher schuldhaft.

Ergebnis

A und B haben sich als Mittäter gemäß §§ 242 I, 25 II StGB wegen gemeinschaftlichen Diebstahls strafbar gemacht. Da A durch Aufhebeln des Fensters in die Geschäftsräume eingedrungen ist, kommt zudem ein besonders schwerer Fall des Diebstahls gemäß § 243 I 2 Nr. 1 StGB in Betracht, der beiden Mittätern über § 25 II StGB zuzurechnen ist. Beide haften im Ergebnis in vollem Umfang füreinander, obwohl B selbst keine Sache weggenommen hat.

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