Strafrecht (StGB) · Allgemeiner Teil · Täterschaft und Teilnahme · Klausurfall

Klausurfall: Anstiftung (§ 26 StGB)

Zuletzt geprüft: August 2026

Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Anstiftung (§ 26 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Anstiftung — Prüfungsschema § 26 StGB.

Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.

Sachverhalt

A ist mit seinem früheren Geschäftspartner G zerstritten, seit dieser ihn aus der gemeinsamen G-GmbH gedrängt hat. A sucht den bei der G-GmbH als Prokurist beschäftigten T auf, der über eine Untreuehandlung zuvor noch nicht nachgedacht hatte. A schlägt T vor, gegen Zahlung von 3.000 Euro unter Ausnutzung seiner Kontovollmacht 50.000 Euro vom Geschäftskonto der GmbH auf ein Konto des A zu überweisen, und versichert ihm wahrheitswidrig, dies sei durch eine mündliche Kreditabrede mit G rechtlich gedeckt. T vertraut dieser Versicherung, lässt sich überzeugen und veranlasst am nächsten Tag die Überweisung, wodurch der GmbH ein Schaden von 50.000 Euro entsteht. A zahlt T anschließend die vereinbarten 3.000 Euro. In Wahrheit existierte keine Kreditabrede; T hätte den ihm von A vorgespiegelten Rechtfertigungsgrund bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennen können und unterlag daher einem unvermeidbaren Verbotsirrtum.

Frage: Wie hat sich A strafbar gemacht?

Lösung im Gutachtenstil

I. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen

T müsste eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Haupttat begangen haben. Als Prokurist der G-GmbH war T aufgrund seiner Kontovollmacht rechtlich befugt, über das Vermögen der GmbH zu verfügen, und damit vermögensbetreuungspflichtig im Sinne des Missbrauchstatbestands des § 266 I StGB. Indem T diese Befugnis missbrauchte und 50.000 Euro auf ein Konto des A überwies, fügte er der GmbH einen entsprechenden Vermögensnachteil zu; die Tat ist tatbestandsmäßig und mangels Rechtfertigungsgründen rechtswidrig. T handelte auch vorsätzlich, da er die Überweisung bewusst und gewollt veranlasste. Dass T dabei einem von A veranlassten, unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 S. 1 StGB unterlag und deshalb ohne Schuld handelte, ist für die Anstiftung unschädlich, da § 26 StGB wegen der nur limitierten Akzessorietät keine schuldhafte, sondern lediglich eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Haupttat voraussetzt. T hat die Untreue zudem vollendet, sodass das nach § 26 StGB erforderliche Erreichen zumindest des Versuchsstadiums erst recht gegeben ist.

II. Bestimmen zur Haupttat

A müsste T zu dessen Haupttat bestimmt haben. Bestimmen erfordert das Hervorrufen des Tatentschlusses beim späteren Haupttäter; T hatte vor dem Gespräch mit A über eine Untreuehandlung noch nicht nachgedacht, sodass A den Tatentschluss bei dem bislang nicht tatgeneigten T erst hervorgerufen hat und T kein omnimodo facturus war. A hat die Haupttat auch hinreichend konkretisiert, indem er Betrag, Vorgehensweise mittels Kontovollmacht und Empfängerkonto genau vorgab. Zwischen dem täuschenden Vorschlag des A und dem Tatentschluss des T besteht auch Kausalität, da T sich gerade aufgrund der vorgespiegelten Kreditabrede zur Überweisung entschloss; ohne die Einwirkung des A hätte T nicht gehandelt. A hat T damit im Sinne des § 26 StGB zur Haupttat bestimmt.

III. Doppelter Anstiftervorsatz

A müsste vorsätzlich hinsichtlich der vollendeten Haupttat sowie hinsichtlich seines eigenen Bestimmens gehandelt haben. A wollte gerade, dass T die Untreue zu seinen Gunsten vollendet und die 50.000 Euro tatsächlich überwiesen werden; sein Vorsatz war mithin auf die Vollendung der Haupttat gerichtet. A wusste zudem, dass er durch sein Angebot und seine Überzeugungsarbeit den Tatentschluss bei T hervorruft, und wollte dies auch, um sich selbst zu bereichern und G zu schaden. Über den Vorsatz hinausgehende besondere subjektive Merkmale verlangt § 266 I StGB nicht. Der doppelte Anstiftervorsatz des A liegt damit vollständig vor.

IV. Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des A sind nicht ersichtlich. A handelt rechtswidrig.

V. Schuld

Anhaltspunkte für eine fehlende Schuldfähigkeit des A oder für Entschuldigungsgründe bestehen nicht. A handelt schuldhaft.

VI. Rechtsfolge und Strafzumessung

Gemäß § 26 StGB wird der Anstifter gleich einem Täter bestraft, sodass sich der Strafrahmen des A grundsätzlich nach § 266 I StGB richtet. Zu berücksichtigen ist jedoch § 28 StGB: Die Vermögensbetreuungspflicht ist ein strafbegründendes besonderes persönliches Merkmal des § 266 I StGB, da nur der Pflichtige tauglicher Täter sein kann. A selbst ist gegenüber der GmbH nicht vermögensbetreuungspflichtig, sodass ihm dieses Merkmal fehlt. Nach § 28 I StGB ist seine Strafe daher gemäß § 49 I StGB obligatorisch zu mildern.

Ergebnis

A hat sich wegen Anstiftung zur Untreue gemäß §§ 266 I, 26, 28 I StGB strafbar gemacht. Sein Strafrahmen ist gemäß § 28 I i. V. m. § 49 I StGB obligatorisch zu mildern, da ihm im Gegensatz zu T die Vermögensbetreuungspflicht als strafbegründendes besonderes persönliches Merkmal fehlt. T selbst bleibt mangels Schuld straflos, da er einem von A veranlassten unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 S. 1 StGB unterlag; dies steht der Strafbarkeit des A als Anstifter jedoch wegen der limitierten Akzessorietät des § 26 StGB nicht entgegen.

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