Strafrecht (StGB) · Allgemeiner Teil · Täterschaft und Teilnahme · Klausurfall

Klausurfall: Beihilfe (§ 27 StGB)

Zuletzt geprüft: August 2026

Vollständiger, frei erfundener Übungsfall zu Beihilfe (§ 27 StGB) mit ausformulierter Lösung im Gutachtenstil. Die Definitionen der einzelnen Prüfungspunkte findest du im Prüfungsschema Beihilfe — Prüfungsschema § 27 StGB.

Sachverhalt und Personen sind frei erfunden und dienen ausschließlich der Übung — kein realer Fall, keine echte Gerichtsentscheidung.

Sachverhalt

H beschließt, gewerbsmäßig in Elektronikmärkte einzubrechen, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Sein Freund F, der als Wachmann beim Elektronikmarkt des O angestellt ist, verrät H im Vorfeld den Code der Alarmanlage und bestärkt den zunächst zögernden H in einem Gespräch ausdrücklich darin, den Plan durchzuziehen. In der Tatnacht sitzt F selbst im Kontrollraum, erkennt H auf dem Überwachungsmonitor beim Einbruch und unterlässt es bewusst entgegen seiner Dienstpflicht als Wachmann, Alarm auszulösen oder die Polizei zu verständigen, damit H ungestört Elektrogeräte im Wert von 15.000 Euro entwenden kann. Als der zufällig anwesende Lagerarbeiter L den H überrascht, schlägt H diesen unvermittelt nieder, um seine Flucht zu sichern, ein Vorgehen, das F weder gebilligt noch vorhergesehen hatte. H handelt bei alledem gewerbsmäßig, F selbst begeht die Tat nicht gewerbsmäßig und erstrebt sich hieraus keine eigene dauerhafte Einnahmequelle.

Frage: Wie haben sich H und F strafbar gemacht?

Lösung im Gutachtenstil

I. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen

H müsste eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Haupttat begangen haben. H nimmt die im Elektronikmarkt des O befindlichen Elektrogeräte im Wert von 15.000 Euro weg, um sie sich rechtswidrig zuzueignen; er verwirklicht damit den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 242 I StGB. Da H hierbei gewerbsmäßig handelt, das heißt sich durch wiederholte Taten dieser Art eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will, liegt zudem das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles gemäß § 243 I 2 Nr. 3 StGB vor. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, sodass die Haupttat tatbestandsmäßig, rechtswidrig und vorsätzlich begangen ist. Für F ist die Haupttat des H auch hinreichend konkretisiert, da ihm Tatobjekt, Tatort und ungefährer Tatzeitpunkt bekannt waren.

II. Hilfeleisten

F müsste dem H Hilfe geleistet haben. Physische Beihilfe leistet F durch die vorherige Weitergabe des Alarmcodes, der H das gefahrlose Eindringen erst ermöglicht. Psychische Beihilfe liegt in dem bestärkenden Gespräch, in dem F den zunächst zögernden, bereits grundsätzlich tatentschlossenen H in seinem Entschluss psychisch bekräftigt, ohne dass hierdurch, anders als bei einer Anstiftung, erst der Tatentschluss hervorgerufen würde. Während der Tatausführung leistet F zudem Beihilfe durch Unterlassen, indem er entgegen seiner aus dem Wachmannverhältnis folgenden Garantenstellung bewusst untätig bleibt und keinen Alarm auslöst, wodurch er die ungestörte Tatbegehung des H erst ermöglicht. Alle drei Beiträge fördern die Haupttat objektiv, indem sie deren Gelingen erleichtern; einer eigenständigen Ursächlichkeit für den Erfolg im engeren Sinne bedarf es nach herrschender Meinung nicht.

III. Vorsatz (doppelter Gehilfenvorsatz)

F müsste vorsätzlich hinsichtlich der Haupttat und seiner eigenen Hilfeleistung gehandelt haben. F wusste und wollte, dass H den Diebstahl im Elektronikmarkt des O begeht, und wusste zugleich, dass sein Alarmcode, sein Zuspruch und sein Nichteinschreiten die Tatbegehung fördern; er handelte insoweit mit doppeltem Gehilfenvorsatz. Die anschließende Körperverletzung des H zulasten des L war hingegen vom ursprünglichen Tatplan nicht umfasst und wurde von F weder vorhergesehen noch gebilligt; sie stellt einen Exzess des Haupttäters dar, der vom Gehilfenvorsatz des F nicht getragen wird. F haftet daher nicht für die Körperverletzung des L, sondern nur für seinen Beitrag zum Diebstahl.

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld des Gehilfen

Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des F sind nicht ersichtlich, sodass F rechtswidrig handelt. Anhaltspunkte für eine fehlende Schuldfähigkeit oder Entschuldigungsgründe bestehen ebenfalls nicht, sodass F auch schuldhaft handelt.

V. Besondere persönliche Merkmale, § 28 StGB

Die von H verwirklichte Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 243 I 2 Nr. 3 StGB ist ein täterbezogenes, strafschärfendes Merkmal, da es an die persönliche Absicht des Täters anknüpft, sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. F selbst handelt nach dem Sachverhalt nicht gewerbsmäßig und erstrebt aus der Tat keine eigene dauerhafte Einnahmequelle. Da die herrschende Meinung § 28 StGB auf täterbezogene Regelbeispiele entsprechend anwendet, wirkt sich die bei H vorliegende Gewerbsmäßigkeit auf die Strafbarkeit des F nicht straferhöhend aus; für F verbleibt es beim Grundtatbestand des § 242 I StGB.

VI. Rechtsfolge: obligatorische Strafmilderung

Da F an der Haupttat des H nur als Gehilfe beteiligt war, ist seine Strafe gemäß § 27 II 2 StGB zwingend dem gemäß § 49 I StGB gemilderten Strafrahmen des § 242 I StGB zu entnehmen. Anders als bei der fakultativen Milderung in anderen Konstellationen handelt es sich bei der Beihilfe um eine obligatorische Strafrahmenverschiebung, die dem geringeren Unrechtsgehalt der bloßen Tatförderung gegenüber der Täterschaft Rechnung trägt.

Ergebnis

H hat sich wegen besonders schweren Diebstahls gemäß §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 3 StGB sowie tateinheitlich wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 I StGB strafbar gemacht. F hat sich wegen Beihilfe zum Diebstahl gemäß §§ 242 I, 27, 28 II, 49 I StGB strafbar gemacht; für die Körperverletzung an L haftet er hingegen mangels Vorsatzes nicht, da es sich insoweit um einen ihm nicht zurechenbaren Exzess des H handelt.

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Dieser Klausurfall dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

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