Strafrecht (StGB) · Allgemeiner Teil · Täterschaft und Teilnahme
Anstiftung — Prüfungsschema § 26 StGB
Zuletzt geprüft: August 2026
Die Anstiftung nach § 26 StGB ist die praktisch wichtigste Teilnahmeform und in der Strafrechtsklausur regelmäßig im Anschluss an die Prüfung des Haupttäters zu erörtern. Die Schwierigkeiten liegen weniger im Aufbau als in den Anforderungen an das „Bestimmen“, im doppelten Anstiftervorsatz und in den Abweichungen zwischen vorgestelltem und tatsächlichem Geschehen. Wegen der limitierten Akzessorietät hängt die Strafbarkeit des Anstifters zudem vom Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen — nicht notwendig schuldhaften — Haupttat ab.
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Das vollständige Schema
Zum Aufklappen — jeder Punkt mit Definition.
I. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen
Wegen der limitierten Akzessorietät der Teilnahme knüpft die Anstiftung an eine fremde Tat an, die tatbestandsmäßig, vorsätzlich und rechtswidrig sein muss.
1. Tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat
Der Haupttäter muss den objektiven und subjektiven Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht und rechtswidrig gehandelt haben. Ist die Haupttat gerechtfertigt, scheidet eine Anstiftung aus; in Betracht kommt dann mittelbare Täterschaft nach § 25 I Alt. 2 StGB.
Beispiel: T bricht auf Zureden des A in die Wohnung des O ein und entwendet Schmuck; T hat damit den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 242 StGB rechtswidrig verwirklicht.
2. Vorsätzlich begangen
Die Haupttat muss vorsätzlich begangen sein; Anstiftung zu einer Fahrlässigkeitstat gibt es nicht. Wer einen fahrlässig Handelnden zur Tat veranlasst, ist regelmäßig mittelbarer Täter.
Beispiel: A überredet T, das Auto des O „auszuleihen“, wobei T irrtümlich von einer Erlaubnis des O ausgeht und daher ohne Vorsatz handelt; eine Anstiftung des A scheidet aus, mittelbare Täterschaft kommt in Betracht.
3. Keine Schuld des Haupttäters erforderlich
Auf die Schuld des Haupttäters kommt es nicht an, § 29 StGB. Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner eigenen Schuld bestraft.
Beispiel: T ist bei der von A veranlassten Tat schuldunfähig nach § 20 StGB; A kann dennoch wegen Anstiftung bestraft werden, da es auf die Schuld des T nicht ankommt.
4. Erreichen des Versuchsstadiums
Die Haupttat muss mindestens versucht sein, §§ 22, 23 StGB. Bleibt es darunter, kommt allenfalls versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen nach § 30 I StGB in Betracht.
Beispiel: T setzt auf Zureden des A bereits zum Einbruch in die Wohnung des O an, wird aber von der Polizei gestört, bevor er eindringt; die Haupttat hat das Versuchsstadium erreicht.
II. Bestimmen zur Haupttat
1. Hervorrufen des Tatentschlusses
Bestimmen ist das Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter. Der Anstifter muss den Willen zur Tat erst wecken; das bloße Bestärken eines bereits gefassten Entschlusses ist psychische Beihilfe nach § 27 StGB.
Beispiel: A überredet den bislang unentschlossenen T dazu, den O zu bestehlen; A hat damit erst den Tatentschluss bei T hervorgerufen.
2. Kein omnimodo facturus
Wer zur Tat bereits fest entschlossen ist (omnimodo facturus), kann nicht mehr angestiftet werden. Bei Verbrechen bleibt die versuchte Anstiftung nach § 30 I StGB strafbar.
Beispiel: T hat bereits fest beschlossen, O zu bestehlen; A bestärkt ihn lediglich noch in seinem Plan. T ist omnimodo facturus, eine Anstiftung scheidet aus.
3. Konkretisierung der Haupttat
Die Tat muss in ihren wesentlichen Umrissen — Tatbild, Angriffsrichtung, Tatobjekt — bestimmt sein; Einzelheiten wie Zeit, Ort und Ausführungsweise darf der Täter offenlassen. Der Aufruf an einen unbestimmten Personenkreis genügt nicht und ist gegebenenfalls nach § 111 StGB zu behandeln.
Beispiel: A fordert T auf, „den O irgendwie um sein Geld zu bringen“, ohne Tatbild oder Vorgehen festzulegen — die Tat ist in ihren wesentlichen Umrissen hinreichend konkretisiert, wenn Angriffsrichtung und Opfer feststehen.
4. Kausalität
Zwischen der Einwirkung des Anstifters und dem Tatentschluss des Haupttäters muss ein Ursachenzusammenhang bestehen.
Beispiel: T hätte den Diebstahl beim O ohnehin unabhängig von den Worten des A begangen; zwischen der Einwirkung des A und dem Tatentschluss fehlt es dann an der Kausalität.
III. Doppelter Anstiftervorsatz
Der Vorsatz des Anstifters muss sich auf zwei Bezugspunkte richten; bedingter Vorsatz genügt jeweils.
1. Vorsatz bezüglich der vollendeten Haupttat
Der Anstifter muss die Vollendung der Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen vorhersehen und wollen. Wer nur den Versuch will und die Vollendung verhindern möchte (agent provocateur), handelt ohne Anstiftervorsatz und ist nicht nach § 26 StGB strafbar.
Beispiel: A will, dass T den O tatsächlich tötet, und stellt sich die Tötung in ihren wesentlichen Zügen vor; A handelt mit Vorsatz bezüglich der vollendeten Haupttat.
2. Vorsatz bezüglich des Bestimmens
Der Anstifter muss wissen und wollen, dass er durch seine Einwirkung den Tatentschluss beim Haupttäter hervorruft.
Beispiel: A weiß und will, dass seine eindringlichen Worte gerade den Tatentschluss des T hervorrufen, nicht bloß dessen bereits vorhandenen Willen bestärken.
3. Besondere subjektive Merkmale
Verlangt der Tatbestand der Haupttat besondere subjektive Merkmale — etwa die Zueignungsabsicht bei § 242 StGB —, müssen diese beim Haupttäter vorliegen; beim Anstifter genügt der darauf bezogene Vorsatz.
Beispiel: A stiftet T zum Diebstahl gemäß § 242 StGB an und weiß, dass T sich die Sache aneignen will; die Zueignungsabsicht muss bei T vorliegen, bei A genügt der darauf bezogene Vorsatz.
IV. Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit der Anstiftungshandlung ist eigenständig zu prüfen. Rechtfertigungsgründe wirken nur zugunsten dessen, in dessen Person ihre Voraussetzungen vorliegen; denkbar ist etwa eine Rechtfertigung des Anstifters nach § 32 StGB oder § 34 StGB.
Beispiel: A stiftet T dazu an, den gegenwärtig rechtswidrig angreifenden O abzuwehren; die Anstiftungshandlung des A ist über § 32 StGB gerechtfertigt.
V. Schuld
Zu prüfen sind Schuldfähigkeit (§§ 19, 20 StGB), Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) und das Fehlen von Entschuldigungsgründen — jeweils in der Person des Anstifters, § 29 StGB.
Beispiel: A ist bei der Anstiftung des T schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB; seine Strafbarkeit entfällt, unabhängig davon, ob T selbst schuldhaft handelt.
VI. Rechtsfolge und Strafzumessung
1. Strafe wie ein Täter
Der Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, § 26 StGB. Eine Strafrahmenmilderung wie bei der Beihilfe (§ 27 II 2 StGB) findet nicht statt.
Beispiel: A stiftet T zum Totschlag nach § 212 StGB an; A wird wie ein Täter, also nach demselben Strafrahmen wie T, bestraft, § 26 StGB.
2. Besondere persönliche Merkmale, § 28 StGB
Fehlen strafbegründende besondere persönliche Merkmale beim Anstifter, ist seine Strafe nach § 28 I StGB in Verbindung mit § 49 I StGB zu mildern. Strafschärfende oder strafmildernde besondere persönliche Merkmale wirken nach § 28 II StGB nur bei dem Beteiligten, bei dem sie vorliegen.
Beispiel: A stiftet den Amtsträger T zur Rechtsbeugung nach § 339 StGB an, ist selbst aber kein Amtsträger; seine Strafe ist nach §§ 28 I, 49 I StGB zu mildern.
Typische Streitstände
Anforderungen an das Bestimmen — Verursachungs- oder Kommunikationstheorie
Nach der Verursachungstheorie, der die Rechtsprechung folgt, genügt jedes ursächliche Hervorrufen des Tatentschlusses, auch durch das bloße Schaffen einer tatanreizenden Situation. Die in der Literatur vorherrschende Kommunikationstheorie verlangt darüber hinaus eine geistige Einflussnahme, also einen kommunikativen Kontakt zwischen Anstifter und Täter; eine strengere Auffassung fordert sogar einen Unrechtspakt, ein kollusives Zusammenwirken. Praktisch relevant wird der Streit nur bei verdeckter Motivierung ohne offene Aufforderung.
Omnimodo facturus, Auf- und Umstiftung
Beim bereits fest Entschlossenen scheidet Anstiftung aus; es bleibt psychische Beihilfe (§ 27 StGB) und bei Verbrechen die versuchte Anstiftung nach § 30 I StGB. Wird der zum Grunddelikt entschlossene Täter zu einer qualifizierten Begehung bestimmt (Aufstiftung), nimmt die herrschende Meinung Anstiftung zur qualifizierten Tat insgesamt an, während eine Gegenauffassung nur Beihilfe zur Gesamttat oder eine auf das Mehr beschränkte Anstiftung annimmt; die Umstiftung zu einer anderen Tat ist stets Anstiftung, die Abstiftung zu einem Weniger dagegen nicht.
Error in persona des Haupttäters und seine Wirkung für den Anstifter
Verwechselt der Haupttäter das Opfer, ist der error in persona vel obiecto für ihn unbeachtlich. Für den Anstifter behandelt die herrschende Meinung — seit dem Fall Rose-Rosahl und dem Hoferbenfall — die Verwechslung ebenfalls als unbeachtlichen Motivirrtum, jedenfalls solange sie sich im Rahmen des nach der Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält, sodass vollendete Anstiftung vorliegt; die Gegenauffassung sieht darin aus Sicht des Anstifters eine aberratio ictus und gelangt zu versuchter Anstiftung nach § 30 I StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung.
Kurz gefragt
Wie ist das Prüfungsschema zur Anstiftung (§ 26 StGB) aufgebaut?
Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen, Bestimmen zu dieser Tat, doppelter Anstiftervorsatz, Rechtswidrigkeit, Schuld und schließlich die Rechtsfolge. Wegen der limitierten Akzessorietät muss die Haupttat nur vorsätzlich und rechtswidrig, nicht auch schuldhaft begangen sein.
Was bedeutet „Bestimmen“ im Sinne des § 26 StGB?
Bestimmen ist das Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter. Wer einen bereits fest Entschlossenen nur bestärkt (omnimodo facturus), stiftet nicht an, sondern leistet allenfalls psychische Beihilfe nach § 27 StGB.
Was ist der doppelte Anstiftervorsatz?
Der Vorsatz des Anstifters muss sich sowohl auf die Vollendung der konkretisierten Haupttat als auch auf das eigene Bestimmen richten; bedingter Vorsatz genügt jeweils. Deshalb ist der agent provocateur, der nur den Versuch will und die Vollendung verhindern möchte, nicht nach § 26 StGB strafbar.
Was ist ein omnimodo facturus?
Ein zur Tat bereits fest entschlossener Täter, der nicht mehr angestiftet werden kann, weil der Tatentschluss nicht mehr hervorgerufen, sondern nur noch bestärkt wird. In Betracht kommen dann psychische Beihilfe (§ 27 StGB) und bei Verbrechen die versuchte Anstiftung nach § 30 I StGB.
Wie wird der Anstifter bestraft?
Gleich einem Täter, § 26 StGB — der Strafrahmen der Haupttat gilt ohne obligatorische Milderung, anders als bei der Beihilfe nach § 27 II 2 StGB. Fehlen dem Anstifter strafbegründende besondere persönliche Merkmale, ist die Strafe nach § 28 I StGB in Verbindung mit § 49 I StGB zu mildern.
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